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Wir haben keine Nachrücker

O
Oberschwester
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir haben einen BR mit 7 Mitgliedern. Keine Nachrücker. Jetzt wird ein BRM den Betrieb auf eigenen Wunsch verlassen. Unser Gewerschaftsvertreter sagt, dass wir nicht neu Wählen müssen - wir seien ja noch Beschlußfähig... Aber ich habe auf der Schulung gelernt, dass neu gewählt werden muß, wenn der BR unter die Mindestzahl fällt. IM BetrVG §13 Ab. 2 steht: Außerhalb dieser Zeit ist der BR zu wählen, wenn die Gesantzahl der BRM nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der BRM gesunken ist. Was könnt Ihr mir dazu sagen? Neu wählen Ja oder Nein?

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Community-Antworten (4)

D
Dezibel

28.01.2015 um 12:59 Uhr

Stopf den Sekretär in die nächste Pfeife! Selbstverständlich müsst ihr unverzüglich neue Wahlen einleiten.

F
fantil

28.01.2015 um 12:59 Uhr

Ja, neu wählen!

Gruß Fantil

N
nicoline

28.01.2015 um 13:27 Uhr

Unser Gewerschaftsvertreter sagt, dass wir nicht neu Wählen müssen Für diesen Gewerkschaftsvertreter würde ich bei seinem Vorgesetzten eine Schulung zum BetrVG empfehlen. Es ist zu hoffen, dass er nicht auch noch in anderen Fragen so verkehrt antwortet.

13 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten. (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn 1.mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, 2.die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, 3.der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, 4.die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, 5.der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder 6.im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

G
gironimo

28.01.2015 um 17:07 Uhr

also Neuwahlen ja - beschlussfähig seit Ihr natürlich noch. Vielleicht gab es da Missverständnisse.

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