Rosenmontag und betriebliche Übung
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, in unserem Betrieb war bis 2012 über ein Jahrzehnt lang der Rosenmontag arbeitsfrei. Dies wurde Jahr für Jahr per Rundschreiben mit den Worten „Wie in jedem Jahr …“ oder „Der guten alten Tradition folgend…“ mitgeteilt. In 2012 sollte der Rosenmontag dann wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht mehr arbeitsfrei sein. Der Betriebsrat wehrte sich dagegen und verwies auf die „betriebliche Übung“. In Absprache mit der Geschäftsleitung fand man den Kompromiss, dass in einer Betriebsversammlung abgestimmt werden solle, ob die Mitarbeiter damit einverstanden seien, dass in dem Jahr einmalig Rosenmontag nicht arbeitsfrei sein soll. Eine knappe Mehrheit der Belegschaft stimmte dem zu, so dass in dem Jahr Rosenmontag kein Sonderurlaub gewährt wurde. Erwartungsgemäß (für den Betriebsrat) wurde der Sonderurlaub auch in den Folgejahren nicht mehr gewährt. In diesem Jahr hat der Betriebsrat einen neuen Vorstoß unternommen und die Geschäftsleitung auf das Urteil des BAG bzgl. der Unwirksamkeit einer „gegenläufigen betrieblichen Übung“ hingewiesen. Leider stellt sich die Geschäftsleitung in diesem Punkt stur und ist auch nicht zu Kompromissen bereit. Meine diesbezügliche Frage ist, ob und ggf. wie der Betriebsrat hier tätig werden kann. Hat der Betriebsrat überhaupt ein Mandat oder werden hier einzelvertragliche Rechte tangiert, so dass im Prinzip jeder Mitarbeiter sein Recht auf Einhaltung des Vertragsbestandteils selbst einfordern müsste?
Community-Antworten (7)
27.01.2015 um 15:28 Uhr
Ich sehe da einen individualrechtlichen "Anspruch" - so er denn besteht (Gericht - hohe See - Gottes Hand).
Da aber auch jeder BR-Mitglied gleichzeitig AN ist, kann doch einer von Euch den Rechtsweg ins Auge fassen (aber gut mit Fachanwalt beraten !)
27.01.2015 um 15:35 Uhr
Wenn kein TV besteht, hat der AG recht. Es ist kein Individualrecht.
27.01.2015 um 21:45 Uhr
Ich finde es schon interessant, wie das 2012 abgelaufen ist.
Dass man über einen Anspruch der einzelnen Arbeitnehmer aus Gesamtzusage bzw. einer möglichen daraus resultierenden betrieblichen Übung abstimmen ließ.
Um zu beurteilen, ob eine betriebliche Übung zustande gekommen ist, müsste man sich mindestens mal genauer die Gesamtzusagen der Jahre 2009, 2010 und 2011 angucken (ggf. Unterschiede, mögliche Vorbehalt, etc.).
Bezüglich einer betrieblichen Übung ist der Betriebsrat nicht mit im Boot, da es sich um individualrechtliche Ansprüche handelt (deshalb auch meine Verwunderung über die Abstimmung, mit allen die dagegen gestimmt haben, hätte der Arbeitgeber ja mal mindestens keine einvernehmliche Aufhebung der betrieblichen Übung, geschweige denn mit denen, die krank oder nicht anwesend waren...).
Aber man könnte ja dem Arbeitgeber mal signalisieren, dass man als BR bestrebt ist, eine BV zu Urlaubsgrundsätzen zu verhandeln und abzuschließen und darin auch ein Abschnitt Brauchtumstage heißen soll...
27.01.2015 um 22:13 Uhr
Vorbeischneier:
"Aber man könnte ja dem Arbeitgeber mal signalisieren, dass man als BR bestrebt ist, eine BV zu Urlaubsgrundsätzen zu verhandeln und abzuschließen und darin auch ein Abschnitt Brauchtumstage heißen soll..."
und wird das dann ein zusätzlicher freier Tag?
27.01.2015 um 23:53 Uhr
@Paula: Ich dachte, man hätte Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge für Rosenmontag vereinbaren können. Bin aber vielleicht auch bezüglich der Nr. des § 87 auf dem Holzweg, siehe Frage unten.
Ich hab bei allen Gedankenspielen jetzt mal angenommen, dass ein betriebliche Übung entstanden ist und man so beiden Seiten erspart, dass die Arbeitnehmer dies einzeln durchzusetzen.
Verwerfe den Gedanken einer BV aber gerade wieder. Ich seh gerade das Risiko, dass der AG die BV kündigt, sagen wir 2018, und dann muss man vermutlich mit dem Arbeitgeber diskutieren, ob für die Mitarbeiter die nach Abschluss der BV in 2015 ins Unternehmen kamen, die Freistellung an Rosenmontag aufgrund der BV oder einer vorher existierenden betrieblichen Übung erfolgte.
(Für die Neuarbeitnehmer könnte aber ohnehin Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag diesbezüglich vereinbart werden/worden sein.)
Für mich werfen sich jetzt ein paar Fragen auf:
-
Fällt "arbeitsfrei am Rosenmontag" unter § 87 I Nr. 2 oder § 87 I Nr. 5 BetrVG. Wenn Nr. 2 müsste das natürlich in eine andere BV als zu den Urlaubsgrundsätzen. Ich finde im Netz BVs, in denen es wohl unter Nr. 5 läuft, aber eher Urteile, die es Nr. 2 zuweisen.
-
Werden "Brauchtumstage" im Tarifvertrag geregelt? Vermutlich eher nicht, oder? Dachte nur wg. § 77 III BetrVG
Danke für Antworten.
28.01.2015 um 10:48 Uhr
Vielen Dank für die sachkundigen Antworten und Empfehlungen. Wir sind ein privatwirtschaftliches Institut und gleichzeitig ein Aninstitut der hiesigen Universität (die Ihren Angestellten übrigens Rosenmontag frei gibt). Unsere Arbeitsverträge lehnen sich an den Tarifvertrag der Länder - TV-L an, in denen aber natürlich nichts über Brauchtumstage steht. Nach dem was hier geschrieben wurde, war es ein Fehler des Betriebsrats, 2012 einer Abstimmung zuzustimmen. Auf der anderen Seite ist meiner Meinung nach kein Schaden entstanden, da der AG den Rosenmontag als arbeitsfreien Tag sowieso abschaffen wollte und dies ohne Intervention des BR auch so getan hätte. Aufgrund der unterschiedlichen Antworten, die hier zu finden sind, möchte ich noch einmal nachfragen: Haben die AN denn nun einen individualrechtlichen Anspruch in Bezug die betriebliche Übung oder nicht?
29.01.2015 um 11:32 Uhr
Wenn eine betriebliche Übung entstanden ist, haben die AN einen individualrechtlichen Anspruch (wir bewegen uns ja nicht im öffentlichen Dienst nach deinen Ausführungen).
OB aber eine betriebliche Übung enstanden ist, wird dir aus der Ferne anhand der Aussagen „Wie in jedem Jahr …" oder „Der guten alten Tradition folgend…" niemand seriös sagen können. Da muss man sich eben genau angucken, was konkret gewährt wurde (immer tatsächlich dasselbe) und wie dies per Rundschreiben mitgeteilt wurde (Gesamtzusage, möglicher Freiwilligkeitsvorbehalt, etc.).
Da der Arbeitgeber vermutlich eh nicht sofort einknickt, wenn einer betriebliche Übung sagt, macht es für den Arbeitnehmer, der das geltend machen will, Sinn, dies mal anwaltlich prüfen zu lassen.
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