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Arbeitspause bei 12Std

A
Anonymous
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir Arbeiten 12 Std Schichten Samstag und Sonntags mit einer Ausnahme der GAA. Unsere Pausenräume sind nicht gut Ausgebaut, gibt es in der ArbStättV oder so eine Regelung wo steht welche Ausstattung der Pausenraum haben muss?

Manche AN sind der Meinung das eine art Küche für diese Zeit zur Verfügung stehen muss, wenn ja wo steht das?

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Community-Antworten (2)

M
metallica

26.01.2015 um 18:09 Uhr

Mittlerweile gibt es die technischen Regeln für Arbeitsstätten:

z.B. hier: http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/ASR-A4-2.pdf;jsessionid=A16E54866B898CDCD6A26FB0A932697C.1_cid323?__blob=publicationFile&v=3

Punkt 4/ 12 (12) Der Umfang der Ausstattung von Pausenräumen und Pausenbereichen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzer. Für diese sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische vorzusehen. Das Inventar muss leicht zu reinigen sein. Ein Abfallbehälter mit Deckel ist bereitzustellen. Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen.

T
Tulpe

27.01.2015 um 11:15 Uhr

google einfach Pausenraum, hier ein Beispiel: 4 Pausenräume und Pausenbereiche 4.1 Allgemeine Anforderungen (1) Pausenräume und Pausenbereiche müssen in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden. Pausenbereiche sind Pausenräumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten. (2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigte, die

  • aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit) oder
  • überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure). (3) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits-oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:
  • Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub, -Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV), -Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,
  • unzuträgliche Gerüche,
  • überwiegende Arbeiten im Freien, -andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,
  • schwere körperliche Arbeit,
  • stark schmutzende Tätigkeit,
  • Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder
  • Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.

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