W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Wahlvorstandsarbeit bei 12Std. Schichten?

M
MichaK
Nov 2016 bearbeitet

hallo,

in unserer firma soll ein br gegründet werden. dazu gab es ein wahlvorstandswahl. ich gehöre nun zu diesem wahlvorstand. nun meine frage: ich arbeite in einer firma mit 12std. schichten. wir hatten letzte woche eine wahlvorstandsschulung (von 17 bis 21uhr). im anschluss hatte ich nachtschicht, welche aber schon 18uhr begann. normalerweise hätte ich bis 6uhr arbeiten müssen, da aber die schulung schon 17uhr angefangen hatte bin ich schon um 5uhr mit abmeldung natürlich gegangen um das ArbzG einzuhalten. dafür bekam ich eine abmahnung von meiner firma. ist diese abmahnung rechtens? meine fima sagt "ja", da diese tätigkeit in der freizeit ehrenamtlich ist. die dame von der ig metall, die die schulung durchgeführt hat sagt "nein", da in diesem fall (12std. schichten) die wahlvorstandsarbeit unter das ArbzG fällt. wer hat recht??

5.89207

Community-Antworten (7)

C
carrie

14.05.2009 um 17:22 Uhr

@MichaK Erst mal die Frage.....wenn ihr das ArbzG einhaltet, wie kommt es dann zu 12 Stunden Schichten?

M
MichaK

14.05.2009 um 18:12 Uhr

wir arbeiten 11std. mit einer std. pause. es soll wohl eine sondergenehmigung geben.

R
Rapper

14.05.2009 um 18:16 Uhr

Eindeutig die Dame von der IG Metall. Wahlvorstandssitzungen oder Schulungen, auch BR-Sitzungen sind generell wärend der Arbeitszeit abzuhalten und der AG muß den Betroffenen diese Zeit freistellen. Diese Zeiten gelten als Arbeitszeit. Allerdings verstößt Eure AZ von 12 Stunden gegen das ArbzG. Dort sind maximal 10 Stunden zulässig, wenn bestimmte Vorraussetzungen gegeben sind. Der Abmahnung würde ich wiedersprechen, zur Not mit einem Rechtsbeistand. Wenn Du in der GEW bist, dann kriegst Du diesen Rechtsbeistand auch von der GEW. Da reicht meist schon ein Schreiben mit entsprechenden Hinweisen auf Gesetze und einer Androhung mit dem Gang zum Arbeitsgericht. Wählt so schnell es geht einen BR und klopft eurem AG mal richtig auf die Füße.

MfG

M
MichaK

14.05.2009 um 18:23 Uhr

dankeschön für die schnelle beantwortung! wegen dieser sachen (z.b. arbeitszeit) wollen wir ja einen br gründen. könntet ihr/du mir vielleicht ein paar paragrafen nennen, mit den ich meinen einspruch begründen kann? das wäre sehr nett! danke!

mfg

D
duAffentier

14.05.2009 um 19:09 Uhr

hey Micha ;) Hier find ich dich also ;)

Lg...

P
Petrus

14.05.2009 um 19:51 Uhr

Da ihr euch von der Gewerkschaft habt schulen lassen, vermute ich mal, dass ihr auch Mitglieder seid? Dann bekommt ihr auch kostenlose Beratung von einem Gewerkschafts-Rechtsanwalt, z.B. zur Formulierung des Widerspruchs zur Abmahnung. Und bei der Prüfung, ob die "Sondergenehmigung" auch tatsächlich existiert, hat die Gewerkschaft auch ihre Wege.

D
DerAlteHeini

15.05.2009 um 01:16 Uhr

MichaK Gabe es einen Beschluss des Wahlvorstands zum Seminarbesuch? Wurde dem AG der Beschluss schriftlich mit Anfang und voraussichtliche Endzeiten mitgeteilt?

Die Wahlvorstandsarbeit ist in der Arbeitszeit zu erledigen. Hierfür können sich die Wahlvorstandsmitglieder in einer Wahlvorstandssitzung per Beschluss von der arbeitsvertraglichen Arbeit freistellen lassen. Diese Zeit ist den Wahlvorstandsmitgliedern so zu vergüten, als wenn sie gearbeitet hätten, das gilt auch für Zulagen. Der Wahlvorstand fasst den entsprechenden Beschluss und teilt die Freistellung der Kollegen dem Arbeitgeber schriftlich mit. Die so Freigestellten benötigen keine Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten. Sie melden sich, wenn es dann zur Freistellung geht, kurz bei ihren unmittelbaren vorgesetzten ab und gehen. Selbst wenn der Vorgesetzte sie auffordert zu bleiben, kann das Mitglied gehen.

Wahlvorstandsarbeit außerhalb deiner Arbeitszeit ist vom AG mit entsprechend bezahlter Freizeit abzugelten.

Wahlvorstandsarbeit und auch Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit, ist KEINE Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nicht zu berücksichtigen.

Deine Abmahnung dürfte wohl nichtig sein, da Zeiten von 17:00 Uhr bis 6:00 Uhr unzumutbar sein dürfte und das auch wenn in dieser Zeit die Seminarzeit mit eingerechnet wird.

Die Abmahnung dürfte, wenn denn ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands zum Seminarbesuch gefasst und dem AG mitgeteilt wurde, nichtig sein.

Ihre Antwort