Offenlegung Zielerreichungen
Hallo Mitstreiter,
in unserem Unternehmen hat jeder Mitarbeiter Einzelzielvorgaben. Diese jeweiligen Zielerreichungen wurden zurückliegend nur dem Mitarbeiter und der jeweiligen Führungskraft offengelegt. Nun möchte die Geschäftsleitung, dass die Zielerreichungen der einzelnen Kollegen auch anderen offen gelegt werden. Wir stehen dem Seitens des BRs sehr kritisch gegenüber und befürchten hier eine "Bloßstellung" einzelner Kollegen. Ist eine solche Veröffentlichung der Einzelzielerreichungen zulässig, bzw. ist diese Zustimmungspflichtig?
Community-Antworten (5)
26.01.2015 um 20:54 Uhr
Habt Ihr bei den Zielvereinbarungsgesprächen Eure Mitbestimmung ausgenutzt und über den Vorgang eine BV abgeschlossen?
Egal wie, Ihr seit in der Mitbestimmung beim ganzen Projekt Zielvereinbarungen (Beurteilungsgrundsätze § 94 BetrVG; je nach Folge auch Entgeltgrundsätze § 87 Abs. 1Nr. 10+11 BetrVG); Rennlisten (Ordnung im Betrieb usw.)
27.01.2015 um 11:11 Uhr
Danke für die Info.
Habe mich auch nochmal etwas schlau gemacht.
Demnach ist eine Veröffentlichung einer "Rennliste" mit allen Mitarbeitern zustimmungspflichtig durch die Mitarbeiter und somit durch den BR.
Die Veröffentlichung einer "Bestenliste" allerdings nicht. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie viel % der Mitarbeiter auf einer solchen BEstenliste aufgeführt werden dürfen.
29.01.2015 um 11:58 Uhr
Habt ihr einen Datenschutzbeauftragen im Unternehmen?
Es geht hier nicht nur um die mitbestimmungsrechtliche Thematik, sondern auch um datenschutzrechtliche.
Sehen die Arbeitsverträge die Veröffentlichung von "Rennlisten"/"Bestenliste" vor?
Ich empfehle für den Einstieg den Aufsatz von Bruno Schierbaum "Erstellung von Renn- und Besten-Listen", wenn auch schon 10 Jahre alt. Gibt aber jede Menge Literatur zu dem Thema. Das große G mal befragen.
29.01.2015 um 12:09 Uhr
Da sich gerade bei der Diskussion des Datenschutzes in den letzten Jahren extrem viel getan hat, würde ich auf keine jahrealten Publikationen zugreifen wollen.
Grundsätzlich gilt in Europa: Personenbezogene Daten dürfen nur zweckgebunden erhoben und verarbeitet werden. Jede andere Nutzung dieser Daten ist unzlässig. Insofern sehe ich die Veröffentlichung solcher Zielerreichungsgrade als absolut unzulässig an und da es sich um personenbezogene Daten handelt, kann der BR hier auch nicht mittels BV in die Rechte der Betroffenen eingreifen.
29.01.2015 um 12:39 Uhr
Die Kernthesen des besagten Aufsatzes von Schierbaum:
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Die Erstellung von Renn- oder Bestenlisten unterliegt nach § 87 BetrVG der vorherigen Mitbestimmung des Betriebsrats.
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Bei der Umsetzung des Mitbestimmungsrechts müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat an die Vorgaben des BDSG halten. Es darf keine ›Schlechterregelung‹ getroffen werden.
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Das BDSG selbst (§ 28 Abs. 1 BDSG) scheidet als Rechtsgrundlage für die Erstellung der Rennlisten und erst recht für deren Veröffentlichung aus, da dieses den Rahmen der Zweckbestimmung des Arbeitsvertragsverhältnisses sprengt und sich auch aus dem Arbeitsvertrag nicht herleiten lässt.
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Für die rechtmäßige Erstellung (oder auch Veröffentlichung) bleibt damit nur die Einwilligung des einzelnen Beschäftigten. Diese Einwilligung muss schriftlich und freiwillig erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden.
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Eine solche Einwilligungserklärung stellt einen Personalfragebogen im Sinne des § 94 Abs. 1 BetrVG dar, der Betriebsrat kann und muss also über die Inhalte und die Verwendung mitbestimmen.
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Das BDSG schreibt Anonymisierung und Pseudonymisierung zwingend vor (§ 3a BDSG), was das Interesse an Bestenlisten deutlich dämpfen dürfte.
Das gilt glaub ich auch noch 10 Jahre nach Veröffentlichung ;-) Bei These 3 müsste man halt die Arbeitsverträge genauer untersuchen.
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