Erstellt am 29.11.2005 um 13:15 Uhr von viktor
Zielvereinbarungssysteme unterliegen der Mitbestimmung. In der dazu gehörenden Betriebsvereinbarung wäre auch zu regeln, wo die Zielvereinbarungen verbleiben und wann und wie der BR seine Kontrollrechte ausüben kann. Natürlich hat der BR kein grundsätzliches Recht, in die Akte zu schauen. Man kann aber einzelne Seiten, auf die der BR ein Recht zur Einsichtnahme hat vorher kopieren oder wieder aus der Akte herausnehmen.
Falls Ihr diesen Punkt nicht in einer BV geregelt habt, solltet Ihr nachverhandeln (ggf. alte Vereinbarung kündigen)
Erstellt am 29.11.2005 um 13:43 Uhr von packer
hi katti,
schau mal im posting
Variable Vergütung
nach, da steht auch noch etwas dazu!
gruß,
packer
Erstellt am 29.11.2005 um 15:14 Uhr von katti
hallo packer,
das klingt ja schon ganz gut. allerdings eine frage: auf welches urteil bezieht sich folgendes:
....Der Betriebsrat kann nicht – wie sich mittelbar aus § 83 BetrVG ergibt – die Vorlage der gesamten Personalakte verlangen. Der Arbeitgeber
kann aber nicht den Einblick in Unterlagen, die die Durchführung von Betriebsvereinbarungen betreffen, dadurch verwehren, dass er sie zur Personalakte nimmt. So ist allgemein anerkannt, dass
im Einzelfall der Arbeitgeber konkrete Informationen auch aus der
Personalakte erteilen muss, wenn diese Informationen für die Aufgabenerfüllung
des Betriebsrats erforderlich sind. Das Persönlichkeitsrecht
des einzelnen Arbeitnehmers ist hinreichend dadurch geschützt,
dass die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 79 BetrVG zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Gegenüber dem kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrecht des
Betriebsrats haben die Individualinteressen des Arbeitnehmers zurückzutreten. .....
ist das LAG Hessen oder BAG ???
denn beim googeln binich nicht fündig geworden.
dir herzlichen dank vorab !
grüße,
katti
Erstellt am 08.12.2005 um 15:48 Uhr von selten so gut gekotzt
in der BV festlegen, dass die protokolle, zielkvereinbarungen und fortbildungsangebote in einen separaten ordner und keinesfalls in die personalöakte wandern. vor abschluss der bv unbedingt mal andere br konatktieren und rechtssicherheit schaffen.
Erstellt am 08.12.2005 um 23:31 Uhr von Ramses II
"in der BV festlegen, dass die protokolle, zielkvereinbarungen und fortbildungsangebote in einen separaten ordner und keinesfalls in die personalöakte wandern. "
Hier liegt ein großes Mißverständnis bezüglich des Begriffes "Personalakte" vor. Die Vorstellung der Personalakte als physische Akte bei der alles was drin ist Personalakte ist und was nicht drin ist keine Personalakte ist ist falsch!
Wäre die Vorstellung von "s s g k" richtig, dann würde das ja bedeuten dass der AG den Einblick des AN in die Personalakte beliebig beschränken könnte, bzw. Unterlagen die dem BR zugänglich gemacht werden müssen (z.B. Bruttolohnlisten) dem Einblick des BR entzogen werden könnten indem sie in die Personalakte gelegt werden.
Erstellt am 09.12.2005 um 09:29 Uhr von selten so gut gekotzt
letztendlich soll es doch darum gehen, eine bv abzuschliessen, die keine erfolgskontrollen beinhalten, sondern primär bildungsbedarf aufzeigen. nicht erreichte, in die personalakte eingeflossenen zielvereinbarungen führen final zu kündigungen. ist es dass, was ihr wollt?