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Was gehört in die Personalakte ? bzw. hat BR Recht, die Personalakte einzusehen ?

K
katti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, wir haben bei uns im Betrieb ein Zielvereinbarungssystem, dass wir gern in eine BV "giessen" möchten. Das Problem: Unsere GF nimmt Zielvereinbarungen und Zielerreichungsbögen in die Personalakte und verweigert uns das Einsichtsrecht mit der Begründung, dass wir nur mit Zustimmung und im Beisein der jeweiligen Mitarbeiter Einsicht in die Akten nehmen dürfen. Können wir die Zielvereinbarungen nicht einsehen, kann auch nicht festgestellt werden, ob gemäß (noch zu schliessender) BV gehandelt wurde oder nicht. Also: Gehören Zielerreichungen zwingend in die Personalakte ?

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Community-Antworten (6)

V
viktor

29.11.2005 um 14:15 Uhr

Zielvereinbarungssysteme unterliegen der Mitbestimmung. In der dazu gehörenden Betriebsvereinbarung wäre auch zu regeln, wo die Zielvereinbarungen verbleiben und wann und wie der BR seine Kontrollrechte ausüben kann. Natürlich hat der BR kein grundsätzliches Recht, in die Akte zu schauen. Man kann aber einzelne Seiten, auf die der BR ein Recht zur Einsichtnahme hat vorher kopieren oder wieder aus der Akte herausnehmen.

Falls Ihr diesen Punkt nicht in einer BV geregelt habt, solltet Ihr nachverhandeln (ggf. alte Vereinbarung kündigen)

P
packer

29.11.2005 um 14:43 Uhr

hi katti,

schau mal im posting

Variable Vergütung

nach, da steht auch noch etwas dazu!

gruß, packer

K
katti

29.11.2005 um 16:14 Uhr

hallo packer, das klingt ja schon ganz gut. allerdings eine frage: auf welches urteil bezieht sich folgendes: ....Der Betriebsrat kann nicht – wie sich mittelbar aus § 83 BetrVG ergibt – die Vorlage der gesamten Personalakte verlangen. Der Arbeitgeber kann aber nicht den Einblick in Unterlagen, die die Durchführung von Betriebsvereinbarungen betreffen, dadurch verwehren, dass er sie zur Personalakte nimmt. So ist allgemein anerkannt, dass im Einzelfall der Arbeitgeber konkrete Informationen auch aus der Personalakte erteilen muss, wenn diese Informationen für die Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich sind. Das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers ist hinreichend dadurch geschützt, dass die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 79 BetrVG zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Gegenüber dem kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrecht des Betriebsrats haben die Individualinteressen des Arbeitnehmers zurückzutreten. ..... ist das LAG Hessen oder BAG ???

denn beim googeln binich nicht fündig geworden.

dir herzlichen dank vorab !

grüße, katti

SSGG
selten so gut gekotzt

08.12.2005 um 16:48 Uhr

in der BV festlegen, dass die protokolle, zielkvereinbarungen und fortbildungsangebote in einen separaten ordner und keinesfalls in die personalöakte wandern. vor abschluss der bv unbedingt mal andere br konatktieren und rechtssicherheit schaffen.

RI
Ramses II

09.12.2005 um 00:31 Uhr

"in der BV festlegen, dass die protokolle, zielkvereinbarungen und fortbildungsangebote in einen separaten ordner und keinesfalls in die personalöakte wandern. "

Hier liegt ein großes Mißverständnis bezüglich des Begriffes "Personalakte" vor. Die Vorstellung der Personalakte als physische Akte bei der alles was drin ist Personalakte ist und was nicht drin ist keine Personalakte ist ist falsch! Wäre die Vorstellung von "s s g k" richtig, dann würde das ja bedeuten dass der AG den Einblick des AN in die Personalakte beliebig beschränken könnte, bzw. Unterlagen die dem BR zugänglich gemacht werden müssen (z.B. Bruttolohnlisten) dem Einblick des BR entzogen werden könnten indem sie in die Personalakte gelegt werden.

SSGG
selten so gut gekotzt

09.12.2005 um 10:29 Uhr

letztendlich soll es doch darum gehen, eine bv abzuschliessen, die keine erfolgskontrollen beinhalten, sondern primär bildungsbedarf aufzeigen. nicht erreichte, in die personalakte eingeflossenen zielvereinbarungen führen final zu kündigungen. ist es dass, was ihr wollt?

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