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Gesamt-Betriebsvereinbarung ausreichend?

L
langnase
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

bei folgendem Sachverhalt stehe ich ehrlich gesagt ein wenig auf dem Schlauch:

Ein Unternehmen in der BRD hat deutschlandweit insgesamt 10 Standorte. In zwei dieser Standorte existiert jeweils ein lokaler Betriebsrat (BR). Beide BR haben einen Gesamtbetriebsrat (GBR) gegründet.

Nun würden der Arbeitgeber (AG) sowie der GBR gerne die bestehenden Regelungen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für alle Arbeitnehmer (AN) in Deutschland ändern. Hierüber besteht zwischen AG und dem GBR auch schon Einigkeit.

Jetzt die Frage: Reicht hierzu der Abschluss einer Gesamt-Betriebsvereinbarung aus? Und/oder muss zusätzlich mit den beiden lokalen BR je eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden?

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Community-Antworten (11)

P
Pjöööng

22.01.2015 um 10:56 Uhr

Der GBR ist immer dann zuständig, wenn es mehrere Betriebe betrifft und die Betriebe es nicht "vor Ort" regeln können. Ansonsten wenn er von den Betrieben beauftragt wird.

Mehrere Betriebe sind hier betroffen.

Örtlich regeln? Es geht um die Fristen innerhalb derer die AUB vorgelegt werden muss? Und sie ist bei der Führungskraft vorzulegen? Dann wüsste ich nicht, warum das nicht örtlich zu regeln sein sollte.

L
langnase

22.01.2015 um 11:23 Uhr

Vielen Dank für deine Antwort.

Genau, es geht um die Fristen, bis wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.

Ich habe verstanden, dass man dies mit den beiden lokalen BR dies mit jeweils einer BV regeln kann.

Jetzt die blöde Frage: Wie ist für die restlichen Betriebe ohne eigene BR vorzugehen?

D
Dezibel

22.01.2015 um 11:35 Uhr

Da sagt der Chef, wo es langgeht ... ;))

G
gironimo

22.01.2015 um 11:44 Uhr

Je nachdem wie (günstig) Eure Regelung aussieht, wäre es dann u.U. doch sinnvoll, die GBV abzuschließen, da die dann ja auch für die anderen Betriebe mit gilt.

Die örtlichen BRs können ihr ja ausdrücklich zustimmen.

L
langnase

22.01.2015 um 11:48 Uhr

Die neue Regelung wäre deutlich günstiger für die Mitarbeiter.

O
outofmemory

22.01.2015 um 11:58 Uhr

Alo wenn die örtlichen BR-Gremien den GBR nach §50 beauftragen, dann verhandelt er für sie und schließt dann auch eine BV (GBV) mit dem AG ab. Dies bedarf nicht unbedingt einer weiteren Zustimmung der BR-Gremien, wenn diese es nicht in Ihrem Beschluss zur Delgierung der Angelegheit getan haben.

Bzgl. der an deren Betrieben ist es doch so, sind diese nach §1 Abs1 Satz 1 wahlfähig? Wenn ja, muss es eine Wahl der AN der Betriebe gegeben haben, sich den Hauptbetrieb anzuschließen, nur dann gilt eine BV des Hauptbetriebes auch für diese. Erfüllen sie nicht die Voraussetzungen zu §1 Abs1 Satz1, werden sie dem Hauptbetrieb zugeschlagen, ob sie wollen oder nicht.

V
Vorbeischneier

22.01.2015 um 14:01 Uhr

Die Zuständigkeit für betriebsratslose Betriebe ist nur bei "originärer" Zuständigkeit gegeben und nicht bei Zuständigkeit "kraft Auftrag".

Wenn es sich also um einen Themenbereich handelt, der in die Zuständigkeit "kraft Auftrag" fällt , dann verhandelt und schließt der GBR nicht für die betriebsratslosen Betrieb eine BV ab.

Im vorliegenden Fall (AU) muss man wie fast immer untersuchen, ob keine betriebliche Regelungsmöglichkeit gegegeben ist (dann GBR) oder ob es nicht nur zweckmäßig es einheitlich zu regeln (dann nicht zwingend der GBR).

Ich würde hier für eine betriebliche Regelungsmöglichkeit plädieren und nicht von originärer Zuständigkeit ausgehen. Lass mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen, dann kann ich das Thema direkt angehen ;-)

L
langnase

22.01.2015 um 17:00 Uhr

Das ist echt kompliziert...

In diesem Fall möchten sowohl AG als auch die BR allen Mitarbeitern was Gutes tun.

Die beiden lokalen BR sind für ca. 10% des gesamten Unternehmens zuständig. D.h. falls eine GBV nicht möglich sein sollte, müsste der AG für die verbleibenden 90% einzelvertragliche Vereinbarungen treffen. Diesen Aufwand würde man gerne vermeiden.

G
ganther

22.01.2015 um 23:30 Uhr

Ggf. Hilft doch einfach die Ansage...

P
Pjöööng

23.01.2015 um 00:00 Uhr

Es gibt in Deutschland vermutlich tausende von "Gesamt"betriebsvereinbarungen, die von dem jeweiligen GBR rotz Unzuständigkeit abgeschlossen wurden. Solange niemand diese in Frage stellt, gelten sie.

V
Vorbeischneier

23.01.2015 um 13:34 Uhr

Damit hat Pjöööng natürlich vollkommen Recht. Machen könnt ihr das.

Aber gerade im Bereich AU bzw. fehlerhafte, verspätete AU-Meldung könnte es irgendwann mal dazu kommen, dass die GBV Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung wird (vermutlich an einem Standort ohne Betriebsrat ,-)) )...

Und manchmal wundert man sich auch, was andere Mitarbeitnehmer in einer Regelung sehen, die von einem selbst nur als vorteilhaft gesehen wurde.

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