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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gesamt BR Problem

E
Eddytheeagle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich brauche unbedingt Hilfe. Wir haben eine Zweigstelle die ein Mitglied in dem Gesamt Betriebsrat hat. Unser Haupstelle entsendet 2 Mitglieder. Das sind der Vorsitzende und der Stellvertreter des GBR´s. Unsere Zweigstelle musste einen neuen BR wählen. Das ist diese Woche passiert. Die Dame die im Gesamt BR war ist wiedergewählt worden, aber nicht mehr als Vorsitzende. Die anderen beiden Mitglieder in der Zweigstelle sind neu. Jetzt möchte die Dame die im Gesamt BR ist, natürlich auch im Gesamt BR bleiben. Das wollen wir natürlich auch. Können die beiden neuen aus der Zweigstelle das verhindern? Ich hoffe ich habe die Frage halbwegs gut rüber gebracht. Danke vorab

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Community-Antworten (15)

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rtjum

16.12.2014 um 17:09 Uhr

wenn die beiden sich einig sind dann können die das verhindern

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gironimo

16.12.2014 um 17:25 Uhr

so ist es. Da GBR-Mitglieder ja per Beschluss in den GBR entsandt oder abberufen werden, ist alles möglich.

Man muss das Thema ja nicht gleich in den ersten Sitzungen des neuen BRs auf die Tagesordnung bringen ......

C
Casandra

16.12.2014 um 19:22 Uhr

Wie bitte?

Da die Mitgliedschaft in einem GBR ja mit dem Ende der Amtszeit des entsendenden BR endet, müssen auch umgehend nach der BR-Wahl und nicht irgendwann, die Mitglieder in den GBR neu entsandt werden. Eine durchgehende Mitgliedschaft über die Amtszeit des BR im entsendenden Betrieb hinaus, gibt es nicht.

G
gironimo

16.12.2014 um 20:48 Uhr

§ 49 BetrVG heißt aber: Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Im vorliegenden Fall ist die Kollegin aber weiterhin BR im entsendenden Betrieb.

C
Casandra

16.12.2014 um 21:30 Uhr

Gironimo, jetzt enttäuschst du mich aber.

Dass jemand wiedergewählt wird, ändert doch nichts daran, dass er erneut per Beschluss entsandt werden muss.

§ 21 BetrVG – Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. Ausnahmen ignorieren wir jetzt einmal.

D. h., wenn eine Amtszeit endet, beginnt eine Neue. Keinesfalls aber eine Durchgehende. Und dass dann mit Amtsablauf auch ein Amt im GBR endet, dürfte doch einleuchtend sein.

„§ 49 BetrVG heißt aber: Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,“

Das sagt auch nichts anderes aus. Im Gegenteil. Natürlich endet mit Amtsablauf auch eine Mitgliedschaft im BR; und sei es auch nur für eine Sekunde.

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PeterPaula

17.12.2014 um 11:23 Uhr

Ich schließe mich da @Casandra voll und ganz an! Existiert kein neuer Beschluss zur erneuten Entsendung des BRM des neugewählten Betriebes, sind sämtliche Beschlüsse des GBR nichtig bzw. können erfolgreich angegriffen werden!

P
paula

17.12.2014 um 14:11 Uhr

im §24 BetrVG findet sich die Lösung

P
PeterPaula

17.12.2014 um 14:59 Uhr

Nummer 1 um genau zu sein ;)

K
kratzbuerste

17.12.2014 um 15:28 Uhr

.... und warum heißt es dann im § 49 BetrVG "Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat"usw.....

und nicht : "Die Mitgliedschaft endet mit der Amtszeit des entsendenden Betriebsrats"?

P
PeterPaula

17.12.2014 um 16:19 Uhr

@kratzbuerste, definiere mir "Mitgliedschaft im Betriebsrat", insbesondere von wann bis wann der Gesetzgeber Deiner Meinung nach dies so sieht und was die h.M. dazu sagt. Dann weisst Du von wann bis wann ein einmal entsendetes BRM von DIESEM gewählten Gremium in ein GBR entsandt wurde und das dieser "Wunsch" nicht übertragbar für andere, folgende Gremien sein kann / muss, die schließlich auch ein anderes BRM in den GBR entsenden würden ;)

K
kratzbuerste

17.12.2014 um 17:01 Uhr

Ein neu gewählter BR kann doch das bisherige GBR-Mitglied abberufen (steht ja auch im 49er) und durch ein anderes ersetzen.

Nein - die Amtszeit als Sollbruchstelle überzeugt nicht.

P
PeterPaula

17.12.2014 um 17:16 Uhr

@kratzbuerst, Dein Nick ist Programm wa? ;)

Ok, dann versuche ich es anders. Laut Fitting § 49 Rn 10:

"Die TATBESTÄNDE", die ein Erlöschen der Mitgliedschaft im BR zur Folge haben, sind im Einzelnen in § 24 geregelt"

So, und § 24 BetrVG sagt:

"Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

  1. Ablauf der Amtszeit,"

Ist also die Amtszeit eines BR erloschen ( ... ) kommt § 49 BetrVG zur Geltung, in dem es heisst:

"§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,..."

Jetzt alles klar? ;)

G
gironimo

17.12.2014 um 20:10 Uhr

Da scheinen sich wohl zwei Meinungen heraus zu kristallisieren. Die häufig in den verschiedensten Publikationen wiedergegebene tabellenartige Aufstellung, scheint mir persönlich durch "kopieren/einfügen" entstanden zu sein. Mich überzeugt sie eben auch nicht - aber sei es drum. Da offenbar bisher auch noch niemand ein passendes Urteil einer höheren Instanz liefern konnte, lasse ich zwei Meinungen im Raum stehen.

Das ind ja schon wenige Meiniungen - eben weil keine Fachjuristen mitdiskutieren - sonst gilt ja die Regel: "zwei Juristen - mindestens drei Meinungen".

P
PeterPaula

18.12.2014 um 10:29 Uhr

@gironimo, es sind ja keine MEINUNGEN, das sind Passagen aus dem BetrVG. Möglicherweise gibt es dazu noch kein Urteil, da die Gesetzestexte offensichtlich eindeutig sind und bisher noch niemand es gewagt hat diese anzuzweifeln oder zu umgehen. Ein Erlöschen aus dem Betriebsratsgremium bedeutet halt auch gleichzeitig ein Erlöschen der Mitgliedschaft im GBR, dafür benötigt man doch keinen Fachjuristen ;)

V
Victorious

18.12.2014 um 21:04 Uhr

Das steht so auch in all mir bekannten Kommentaren. Eine Klage dürfte bei einem Richter auch nur ein ungläubiges Kopfschütteln erzeugen.

Ich werde den Verdacht nicht los, dass gironimo hier das Durchgehende, natürlich weiter bestehen eines GBR, mit der Amtszeit dessen Mitglieder durcheinanderbringt.

Mit unterschiedlichen Meinungen hat das jedenfalls nun wirklich nichts mehr zu tun.

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