Erstellt am 11.04.2010 um 18:58 Uhr von AnneKanne
hallo Liridon,
aus Eurem Gremium wählt Ihr einen für den GBR und ein Ersatzmitglied für den GBR. Niemand ist automatisch im GBR. Und das Ersatzmitgled kommt auch nur zum Zuge, wenn Euer GBR-Mitglied verhindert ist.
Erstellt am 11.04.2010 um 19:59 Uhr von nicoline
liridon,
*vom Berater des Gesamt-BR und von der neuen und alten Vorsitzenden wurde gesagt,daß sie und ihr Stellvertreter automatisch im Gesamt-BR sind.*
Das ist, mit Verlaub, gequirlter Blödsinn! Automatisch ist nur das Mitglied eines 1er BR im GBR, BRV u.Stellv. sind nur im Betriebsausschuss automatisch Mitglied. Was ist das denn für ein Berater?
*wenn ich das nicht falsch sehe, müßten auch in der neuen Amtsperiode die neuen (oder auch alten) Mitglieder in den Gesamt-BR gewählt werden.*
Korrekt, es müssen die Mitglieder, die in den GBR entsandt werden, neu gewählt werden. Mit dem Ablauf der Amtszeit des alten BR erlischt auch die Mitgliedschaft im GBR, selbst, wenn man wieder in den BR gewählt wird.
*Der Gesamtbetriebsrat wurde übrigens letzte Woche ebenfalls gewählt *
Der GBR wird NICHT gewählt, er wird errichtet und setzt sich dann zusammen aus den ENTSANDTEN Mitgliedern der einzelnen BR. Wenn es wirklich so abgelaufen ist, wie Du es schilderst, ist da etliches schief gelaufen!
Erstellt am 12.04.2010 um 13:05 Uhr von Taurus
Da hat nicoline recht. Ein neu gewählter BR wählt alles neu, auch die Mitglieder die in den GBR gesandt werden.
Erstellt am 12.04.2010 um 14:29 Uhr von liridon
Danke für Eure Antworten,das hilft mir schon weiter und bestätigt auch meine Meinung
Erstellt am 12.04.2010 um 20:49 Uhr von nicoline
liridon,
zum Abschluss sei noch mal erwähnt:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Trittin, § 47 BetrVG, b) Beschluss des Betriebsrats Rn 35
Der Beschluss über die zu entsendenden Mitglieder wird erst wirksam, wenn sie ihre Zustimmung erteilen, weil kein BR-Mitglied gegen seinen Willen in den GBR entsandt werden kann (GK-Kreutz, Rn. 42). Er kann als betriebsratsinterne Wahl gem. § 19 Abs. 1 analog angefochten werden. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet ebenfalls analoge Anwendung. Die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit wirkt nur für die Zukunft (BAG 15. 8. 01 AP Nr. 10 zu § 47 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 37; GK-Kreutz, Rn. 119; vgl. auch Rn. 78 zu Streitigkeiten).