Wahl der Gesamt-BR-Mitglieder
Hallo,in unserer Firma wurde anfang März der neue BR gewählt.In der letzten Sitzung wurden nun die Ersatzmitglieder für den Gesamt-BR gewählt und vom Berater des Gesamt-BR und von der neuen und alten Vorsitzenden wurde gesagt,daß sie und ihr Stellvertreter automatisch im Gesamt-BR sind.Mir will aber nicht so richtig einleuchten,wieso nur Ersatzmitglieder gewählt werden müssen.Im BVG hab ich unter §47,Abs.2 u.3 nachgelesen und wenn ich das nicht falsch sehe, müßten auch in der neuen Amtsperiode die neuen (oder auch alten)Mitglieder in den Gesamt-BR gewählt werden.Der Gesamtbetriebsrat wurde übrigens letzte Woche ebenfalls gewählt und zwar auch schon von unserer Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter.Kann mir da jemand eine Antwort geben.
Community-Antworten (5)
11.04.2010 um 20:58 Uhr
hallo Liridon, aus Eurem Gremium wählt Ihr einen für den GBR und ein Ersatzmitglied für den GBR. Niemand ist automatisch im GBR. Und das Ersatzmitgled kommt auch nur zum Zuge, wenn Euer GBR-Mitglied verhindert ist.
11.04.2010 um 21:59 Uhr
liridon, vom Berater des Gesamt-BR und von der neuen und alten Vorsitzenden wurde gesagt,daß sie und ihr Stellvertreter automatisch im Gesamt-BR sind. Das ist, mit Verlaub, gequirlter Blödsinn! Automatisch ist nur das Mitglied eines 1er BR im GBR, BRV u.Stellv. sind nur im Betriebsausschuss automatisch Mitglied. Was ist das denn für ein Berater?
wenn ich das nicht falsch sehe, müßten auch in der neuen Amtsperiode die neuen (oder auch alten) Mitglieder in den Gesamt-BR gewählt werden. Korrekt, es müssen die Mitglieder, die in den GBR entsandt werden, neu gewählt werden. Mit dem Ablauf der Amtszeit des alten BR erlischt auch die Mitgliedschaft im GBR, selbst, wenn man wieder in den BR gewählt wird.
*Der Gesamtbetriebsrat wurde übrigens letzte Woche ebenfalls gewählt * Der GBR wird NICHT gewählt, er wird errichtet und setzt sich dann zusammen aus den ENTSANDTEN Mitgliedern der einzelnen BR. Wenn es wirklich so abgelaufen ist, wie Du es schilderst, ist da etliches schief gelaufen!
12.04.2010 um 15:05 Uhr
Da hat nicoline recht. Ein neu gewählter BR wählt alles neu, auch die Mitglieder die in den GBR gesandt werden.
12.04.2010 um 16:29 Uhr
Danke für Eure Antworten,das hilft mir schon weiter und bestätigt auch meine Meinung
12.04.2010 um 22:49 Uhr
liridon, zum Abschluss sei noch mal erwähnt:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde) Trittin, § 47 BetrVG, b) Beschluss des Betriebsrats Rn 35
Der Beschluss über die zu entsendenden Mitglieder wird erst wirksam, wenn sie ihre Zustimmung erteilen, weil kein BR-Mitglied gegen seinen Willen in den GBR entsandt werden kann (GK-Kreutz, Rn. 42). Er kann als betriebsratsinterne Wahl gem. § 19 Abs. 1 analog angefochten werden. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet ebenfalls analoge Anwendung. Die gerichtliche Feststellung der Ungültigkeit wirkt nur für die Zukunft (BAG 15. 8. 01 AP Nr. 10 zu § 47 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 37; GK-Kreutz, Rn. 119; vgl. auch Rn. 78 zu Streitigkeiten).
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