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Widerspruch gegen mögliche Einstellungen

F
Fliemue
Nov 2022 bearbeitet

Hallo ,ich würde gern wissen ob wir als BR Einstellungen widersprechen können, da es im Unternehmen Mitarbeiter gibt die wenig Stunden die Wochen arbeiten,aber gern Mehrarbeit leisten würden und nie berücksichtigt werden. Wir als BR möchten,das man erst die MA die schon da sind in ihren Stunden erhöht ehe man neue einstellt.

Haben wir die Chance mit der Ablehnung der Einstellungen Erfolg zu haben und gibt es eine rechtliche Grundlage die wir speziell dafür anwenden können. Generell sind wir natürlich für Einstellungen aber wir möchten natürlich auch den Bestandmitarbeitern gerecht werden,die Anträge auf Stundenerhöhung gestellt haben aber keine Berücksichtigung finden.

Vielen Dank

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Community-Antworten (12)

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EDDFBR

06.11.2022 um 17:24 Uhr

Moin,

wenn wir davon ausgehen, dass die bereits beschäftigten Mitarbeiter, die gerne mehr Stunden machen möchten gleich qualifiziert sind wie die neu einzustellenden Mitarbeiter, dann denke ich schon dass sich ein Widerspruchsrecht aus §99 (2) 3. ergibt.

G
ganther

06.11.2022 um 17:49 Uhr

Die Mitarbeiter haben ihren Wunsch hoffentlich schon offiziell beim AG angezeigt...

F
Fliemue

06.11.2022 um 18:13 Uhr

Ja sie haben es dem AG schon vor Monaten angezeigt und einige haben es auch widerholt angezeigt

C
Challenger

06.11.2022 um 22:24 Uhr

EDDFBR hat bereits zutreffend darauf higewiesen, dass sich ein Widerspruchsgrund aus §99 (2) 3. ergibt, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

K
Kampfschwein

06.11.2022 um 22:30 Uhr

@Fliemue : ................ da es im Unternehmen Mitarbeiter gibt die wenig Stunden die Wochen arbeiten, aber gern Mehrarbeit leisten würden und nie berücksichtigt werden.

Bedeutet das, dass die MA eine vertraglich geringere wöchentlich Arbeitszeit haben als andere MA?

P
Pickel

06.11.2022 um 23:30 Uhr

Die meisten Hinweise hier sind unzutreffend bis falsch. A) der nicht-Erhalt eines Vorteils ( Wunsvh nach Mehrstunden) ist kein Nachteil iSd Gesetzes. Darauf kann man sich NICHT berufen.

B) der AG ist NICHT verpflichtet, zur Ausschreibung vorgesehene Stellen auf einzelne MA aufzuteilen. Wenn er mehrere Teilzeitstellen wünscht, besteht KEiN Widerspruchsgrund, um ihn zu zwingen zuerst die Stunden auf die vorhandenen Stellen umzulegen. Einzig wenn er eine Stelle über X Std. besetzt und ein MA genau dies wünscht, käme das ggf. In Betracht.

D
DummerHund

07.11.2022 um 00:55 Uhr

VORAUSSETZUNGEN DER ARBEITSZEITERHÖHUNG Geregelt sind die Voraussetzungen im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (TzBfG). Gemäß § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber bei der Ausschreibung eines entsprechenden Arbeitsplatzes seinen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Wunsch bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entgegenstehen.

Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt vor, soweit er mit dem jetzigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers vergleichbar ist. Es muss sich also um eine gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeit handeln, für die der Arbeitnehmer fachlich und persönlich geeignet ist.

Diese Regelung gilt für jeden Arbeitnehmer, der sich in einem Teilzeitverhältnis befindet. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Vor allem muss nicht von einer Teilzeitstelle auf eine Vollzeitstelle erhöht werden – es genügt, dass die angestrebte Stelle eine höhere Stundenzahl aufweist als die aktuelle.

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EDDFBR

07.11.2022 um 10:47 Uhr

@Dummerhund Danke für den Text. Hast du vielleicht auch den Link zur Quelle zur Hand?

@Pickel Das mit dem Nicht-Erhalt eines Vorteils ist mir bekannt. Aber die Nicht-Berücksichtigung einer Stundenerhöhung ist kein Vorteil, sondern die Verweigerung eines dem AN zustehenden Rechts. Und damit eben eine Benachteiligung.

Edit: Typos korrigiert

D
DummerHund

07.11.2022 um 10:53 Uhr

EDDFBR Ich werde mal schauen ob ich ihn wieder finde. Muss mich erst mal selber in Form bringen und mit Hund zum Tierarzt.

D
DummerHund

07.11.2022 um 11:12 Uhr

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EDDFBR

07.11.2022 um 11:20 Uhr

Danke fürs Raussuchen!

C
Challenger

07.11.2022 um 12:23 Uhr

Zitat Dummerhund : https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/arbeitsstunden-aufstocken/

  1. Der Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit

Der Wunsch nach Aufstockung muss in “Textform” an den Arbeitgeber gerichtet werden. Dies kann eine formlose E-Mail an den Arbeitgeber oder auch ein formeller Antrag sein; eine spezielle Form ist somit nicht notwendig.

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