Krankheit und Urlaubanspruch
Hallo zusammen, ich hätte eine Frage zum Thema Krankheitstage und Urlaub
Folgender Sachverhalt: Wir haben derzeit noch eine gültige Betriebsv. die besagt, dass bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit der Urlaub gekürzt werden kann. (ist gestaffelt)
Nun haben wir im vergangenen Jahr (2014) einige Mitarbeiter gehabt die längere Zeit krank waren z.B. aktuell ein Mitarbeiter der 87 Tage krank geschrieben war dementsprechend werden nun 6 Urlaubstabe gestrichen
Ist das rechtens???
Community-Antworten (5)
20.01.2015 um 13:22 Uhr
Hallo, das BAG hat hierzu schon mal geurteilt: BAG, Urt. v. 15.10.2013 – 9 AZR 374/12 Wie Pjöööng schon bereits schrieb, darf der gesetzliche Mindesturlaub nie gekürzt werden. Der übergesetzliche Urlaub kann gekürzt werden, jedoch nur wenn dieser ausdrücklich als zursätzlicher/freiwiliger Urlaub deklariert ist. Ansonsten nicht. Eine kleines Rechenbeispiel bei einer 5 Tagewoche: Wenn ich jetzt mal hochrechne das bei 220 Arbeitstagen und 87 Krankheittstagen (~ 40% Fehlzeit) 6 Tage wegfallen sind es bei 100% und linearer Betrachtung 15 Tage. Da ich persönlich nicht glaube, dass Ihr 35 Urlaubstage habt würde das nie und nimmer gehen.
20.01.2015 um 12:16 Uhr
Da der Umfang des Urlaubsanspruches in der Regel durch Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist, wird man ihn durch eine BV eher nicht verringern können, es sei denn es gäbe eine Öffnungsklausel (eher unwahrscheinlich).
Eine Reduzierung unter das gesetzliche Mindestmaß von vier Wochen ist gänzlich ausgeschlossen.
20.01.2015 um 12:54 Uhr
Und wieder ein Schlag gegen die Schwächsten, die schon genug gestraft sind. Oder denkt ihr 87 Krankheitstage sind ein Vergnügen? 87 Tage Schmerzen, Bett liegen, Verlust sozialer Bindungen, was weiß ich nicht alles und dann April April beim Urlaub. Seht zu, dass die BV vom Tisch kommt.
20.01.2015 um 13:54 Uhr
tja fraglich ob das in diesem fall so einfach geht .
20.01.2015 um 14:04 Uhr
Der BR hat darüber zu wachen, dass die Gesetze (hier BGB, BUrlG und so weiter) angewendet werden (§ 80 BetrVG).
Also ist eine Verhandlung über eine derartige BV ausgeschlossen. Ihr solltet daher dem AG mitteilen, dass Ihr die Verhandlungen einstellt; die alte BV aus Eurer Sicht ungültig ist und Ihr sie vorsorglich trotzdem kündigt.
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