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Wer ist Ansprechpartner der GF, wenn BRV und SBRV krank sind?

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IlkaB
Nov 2022 bearbeitet

Oben steht's eigentlich schon. BRV ist krank, ihre Stellvertreterin auch und die zweite benannte Stellvertreterin auch. Wenn die GF nun dringenden Gesprächsbedarf hat... gibt es da Regelungen?

Ein früherer BRV hatte mal von von "dienstältester BR" gesagt, aber das sind jetzt alles Neulinge - wer aus dem vorherigen Gremium übrig ist, hat gerade Urlaub...

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Community-Antworten (12)

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seehas

14.11.2022 um 09:39 Uhr

Die gesunden BR Mitglieder können das Selbstzusammentrittsrecht des BR nutzen, eine Sitzung einberufen und einen neunen BRV wählen. Der ist dann Ansprechpartner. Wenn der reguläre BRV wieder da ist kann erneut gewählt werden und die alte Ordnung wieder hergestellt werden, falls dies gewünscht ist. Der BR wird vom BRV und vom SBRV vertreten. Eine zweite oder dritte Vertretung sieht das BetrVG nicht vor. Wir haben dieses Vorgehen sogar in unserer Geschäftsordnung geregelt.

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IlkaB

14.11.2022 um 09:56 Uhr

Wir haben einen SBRV und außerdem zwei weitere Vertretungen benannt, aber wie der Teufel es will sind heute alle krank. Morgen sind voraussichtlich BRV und SBRV wieder da, aber die GF möchte sich heute über die in der letzten Sitzung abgelehnte Wochenend- und Mehrarbeit unterhalten und möglicherweise auch über den Warnstreik am Freitag, unserem ersten Warnstreik überhaupt...

Ergänzung: Bisher möchte die GF mit uns reden. Bis jetzt wurde nicht verlangt, eine Sitzung einzuberufen.

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enigmathika

14.11.2022 um 10:18 Uhr

Hallo Ilka,

die GF muss sich dann wohl leider einen Tag gedulden. Bei der nächsten Sitzung könnt Ihr dann über eine Anpassung der Geschäftsordnung abstimmen, die solche Fälle abdeckt. Bei meinem letzten Gremium war es der dienstälteste Anwesende. Das bezog sich aber nicht auf das Betriebsratsamt, sondern auf die Betriebszugehörigkeit.

Und über den Streik würde ich als Betriebsrat gar nicht reden! Da seid Ihr raus, das ist Gewerkschaftsangelegenheit!

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IlkaB

14.11.2022 um 10:37 Uhr

Der Streik war auch nicht die Begründung für die Ablehnung von Wochenend- und Mehrarbeit; die Rolle des BRs ist uns da durchaus bewusst.

Die Idee mit der Geschäftsordnung ist gut, das werden wir wohl machen.

Aktuell läuft es auf eine BA-Sitzung hinaus, die gerade eben beschlussfähig wäre.

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netteannette

14.11.2022 um 11:13 Uhr

Ein Blick ins BetrVG hilft: §26 6. "Sind sowohl der Vors. aus auch der stellv. Vors. verhindert, kann die Vertretung durch einen vorhergehenden Beschluss oder die Geschäftsordnung bestimmt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Br-Mitglieder von sich aus zusammentreten, um eine anderweite Vertretung durch Beschluss zu bestimmen" Unter 7. ist auch der Empfang von Erklärungen des Arbeitsgebers gegenüber Betriebsrasmitgliedern geregelt .......... Wenn die GF heute erstmal nur reden möchte, kann sie das ja gerne machen. Aber mit einer möglichen Beschlussfassung zu irgendwas würde ich mich heute nicht drängen lassen .......

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Relfe

14.11.2022 um 11:44 Uhr

@seehas "Die gesunden BR Mitglieder können das Selbstzusammentrittsrecht des BR nutzen, eine Sitzung einberufen und einen neunen BRV wählen. Der ist dann Ansprechpartner" --> nicht erlaubt, das es

  1. weitere Vertretungen gibt und
  2. kein Grund für ein Selbstzusammentrittsrecht ist

-->wenn zwei weitere Vertretungen benannt sind und auch die Vertreterreihenfolge feststeht, dann muss amn das dem AG nur mitteilen und die Vertreter stehen fest. Wenn es keine weiteren Vertreter gibt, dann ist jeder BRM Empfänger für den AG.

@netteannette: das ist auch Unsinn, im §26 BetrVG steht nicht, das man weitere Vertreter wählen muss. Das BetrVG gibt nur BRV und stellv BRV vor, sind beide verhindert sind alle BRM empfangsberechtigt.

--> das Selbstzusammentrittsrecht ist beschränkt auf "Ein Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats bei Verhinderung von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden des Betriebsrats setzt voraus, dass ein dringlicher Beratungsgegenstand vorliegt." da gehört "wir wählen mal Übergangsweise einen neuen BRV und stellv BRV" sicher nicht dazu, weil das BetrVG ja klare Regeln für den Fall das beide verhindert sind beinhaltet.

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netteannette

14.11.2022 um 15:12 Uhr

@Relfe: Nein, das ist kein Unsinn und steht so wie ich zitiert habe im BetrVG. §26.6 bezieht sich auf die Befugnisse des stellvertretenden BRV bzw. die Vertretung von BRV und stellvertr. BRV und §27.7 bezieht sich dann auf die Entgegennahme von Erklärungen, nichts anderes hab ich geschrieben. Und ja, da ist es dann so wie du schreibst, dass jedes Mitglied Erklärungen entgegen nehmen darf, wenn der BRV und stellvertr. BRV verhindert sind und der BR keine andere Regelung getroffen hat.

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Relfe

14.11.2022 um 15:35 Uhr

das BetrVG §26 hat nur (1) und (2) woher kommt bei Dir §26.6 ?

und BetrVG § 27 behandelt den Betriebsausschuss

Frage: wo bist Du unterwegs? nicht im BetrVG?

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/betriebsrat-allgemeines-amtszeit-und-geschaeftsfuehrung-46-entgegennahme-von-erklaerungen-des-arbeitgebers_idesk_PI42323_HI569529.html

Zitat: "Und ja, da ist es dann so wie du schreibst, dass jedes Mitglied Erklärungen entgegen nehmen darf, wenn der BRV und stellvertr. BRV verhindert sind und der BR keine andere Regelung getroffen hat. " --> also doch Unsinn dasman BRV oder stellv BRV neu wählen muss, wenn gerade beide im Urlaub sind (oder krank) damit man Erklärungen entgegen nehmen kann? (da müsste man ja in einer Legislaturperiode öfter mal den BRV/stellv BRV neu wählen, das kommt doch öfter vor) --> und auch Unsinn mit dem "selbst zusammentreten des BR" weil es schlichtweg dafür keinen Grund gibt, der das Selbstzusammentrittsrecht auslöst.

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netteannette

14.11.2022 um 17:18 Uhr

@Relfe: Schon im BetrVG Basiskommentar Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo "unterwegs". Natürlich hat §26 nur zwei Absätze (1) und (2). Aber es gibt ja Unterpunkte (oder wie auch immer man das nennt) und Randnummern. Meine Zitierung stammt zum einen aus dem Unterpunkt 6. "Befugnisse des stellvertretenden BRV" mit der Randnummer 7. Und dieser Punkt behandelt ja nicht die Entgegennahme von Erklärungen, sondern die Befugnisse des stellvertr. BRVs bzw. das Vorgehen, was ein Gremium tun kann, wenn beide verhindert sind. Und mea culpa: Bei 27.7. hab ich mich vertippt: Ist natürlich auch §26, aber dort der Unterpunkt 7. "Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber Betriebsratsmitgliedern" mit der Randnummer 8. Der zielt auf die Entgegennahme von Erklärungen ab und hier gehen wir ja d'accord. Aber ich denke, IlkaB's Frage ist schon längst beantwortet .........

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Relfe

14.11.2022 um 17:47 Uhr

@netteannette

aber trotzdem erklärt dass mein "nicht verstehen" deiner Quellenangabe: "du zittierst aus einem Kommentar zum BetrVG" und nicht aus dem BetrVG selbst --> das ein gravierender Unterschied, dadurch ergeben sich z.T. auch Auslegungen anders.

die Unterpunkte die Du zitierst stammen aber aus der Kommentierung und sind im BetrVG selbst nicht zu finden, deswegen ja meine frage: woher kommen die Unterpunkte. Auch würde eine andere Kommentierung die Punkte anders "zählen" oder "absetzen".

Bitte die Quellenangabe korrekt angeben, gerade für Neulinge und Nichtwissende (so wie ich) gibt es sonst Irritationen, weil man in der falschen Quelle sucht, danke

D
DummerHund

14.11.2022 um 18:02 Uhr

@Relfe Ist dir noch nie ein Fehler passiert. Neben der Sache das netteanette im Kontekst Recht hat, hat sie sie sich dafür auch Entschuldigt das ihr ein Fehler unterlaufen ist.

Nur weil der BR Moment des Zusammentreffens Handlungsunfähig ist heißt das nicht das sie der Einladung vom AG nicht folgen können.

R
Relfe

14.11.2022 um 18:27 Uhr

@Dummerhund

Fehler passieren mir regelmäßig.

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