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Ungleichbehandlung vor RückkehrerInnen aus Elternzeit

M
magictom
Nov 2016 bearbeitet

Thema: Rückkehr nach Elternzeit nach Vollzeit, nun Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung.

Frage: Kann der AG willkürlich MAInnen, die aus der Elternzeit zurückkommen, den einen nur einen vorher bestandenene Vollzeitjob gewähren und anderen gleich einen Teilzeitjob gewähren ? Wir hatten beide Fälle und haben wegen Ungleichbehandlung die Zustimmung zu der TZ-Variante verweigert. Der AG beschäftigt diese MAin trotzdem ohne die ersatzweise Zustimmung des Arb.Gerichtes eingeholt zu haben. Was tun ?

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Community-Antworten (6)

V
Vorbeischneier

15.01.2015 um 16:08 Uhr

Hallo magictom,

mir ist die Ausgangslage nicht ganz klar geworden:

Es gibt zwei Mitarbeiterinnen (beide Vollzeit), diese gehen in Elternzeit und kehren dann Ablauf der Elternzeit zurück, richtig?

Also es geht nicht um Teilzeit in der Elternzeit, richtig?

Wollen jetzt beide in Teilzeit arbeiten? Und eine hat "nur" ihren Vollzeitjob zurückbekommen und die andere eben einen (beantragten?) Teilzeitjob? Es wollen aber beide in Teilzeit arbeiten?

Zu wann soll die Teilzeit starten? Wann wurden die Anträge auf Verringerung der Arbeitzeit gestellt? Hat der Arbeitgeber schriftlich auf diese Anträge reagiert?

Ich geh mal davon aus, dass 15 Beschäftigte im Unternehmen sind.

E
Erbsenzähler

15.01.2015 um 16:36 Uhr

@magictom Sind die Arbeitsplätze vergleichbar? oder ganz verschiedene Bereiche? Die Teilzeitkollegin ist neu oder war schon im Betrieb? Bei der Antwort ist neu! Hier könnt ihr eine Einstweilige Verfügung beim Arbeitsmat beantragen. Bei der variante war schon im Betrieb: Hier gibt es keine Verweigerungsmöglichkeit!!!

Wird der Teilzeitwunsch vom AG abgelehnt, dann bleibt nur der Klageweg durch die MAIn

P
Pjöööng

15.01.2015 um 16:58 Uhr

Zitat (Erbsenzähler): "Die Teilzeitkollegin ist neu oder war schon im Betrieb?"

Zitat (magictom): "... MAInnen, die aus der Elternzeit zurückkommen ..."

Muss man Deine Frage verstehen?

Und was soll das mit der eV beim Arbeitsmat?

G
gironimo

15.01.2015 um 20:51 Uhr

Der AG beschäftigt diese MAin trotzdem ohne die ersatzweise Zustimmung des Arb.Gerichtes eingeholt zu haben. Was tun ? <

Nichts. Ich sehe keine weitere Handlungsmöglichkeit

V
Vorbeischneier

15.01.2015 um 23:06 Uhr

Die Sachlage ist nicht klar. Zu was ist der Betriebsrat "angehört" worden?

Wenn es um die Rückkehr aus der Elternzeit geht, dann ist dies keine Einstellung, also vermutlich ist der BR nicht zu einer Einstellung gehört worden.

Ist eine der Beteiligten nach der Rückkehr aus der Elternzeit versetzt worden?

Zur Verringerung des Arbeitszeitvolumens ist der BR wohl auch kaum "angehört" worden, war jedenfalls 2005 für das BAG kein nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtiger Vorgang.

Noch sehe ich also nicht die Notwendigkeit einer "Zustimmung".

Wenn es hier um die Verteilung der Arbeitszeit für die Teilzeitler nach § 87 I Nr. 2 BetrVG geht, sind wir in einem unter Juristen kontrovers diskutierten Thema (z. B. ob TzBfG einen Gesetzesvorbehalt nach § 87 BetrVG darstellt) und müssten zusätzlich noch viel mehr Fragen klären (z. B. kollektivrechtlicher Bezug der Verteilung der Arbeitszeit der genannten Mitarbeiter).

Dann wären wir - wenn alle Hürden dieser Kontroverse um eine Mitbestimmung bei Anträgen nach § 8 TzBfG gemäß § 87 I Nr. 2 BetrVG genommen werden!!! - als Handlungsmöglichkeit bei der Einberufung einer Einigungsstelle.

M
matomwd

23.01.2015 um 10:53 Uhr

Danke an alle Antwortende !

Ich habe das Problem bei der letzten Betriebsausschußsitzung mit dem Vorstand angesprochen. Nach dessen Verweis auf die zuständigen Vorgesetzten werden wir die beiden Führungskräfte zur nächsten BR-Sitzung laden.

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