Erstellt am 14.01.2015 um 14:51 Uhr von Pjöööng
Nachdem erfolglos abgemahnt wurde, kann eine Kündigung erfolgen. Das Gericht kommt immer nur dann ins Spiel wenn der Gekündigte Kündigungsschutzklage einreicht.
Erstellt am 14.01.2015 um 14:59 Uhr von Snooker
Wobei Fehlzeiten in der Berufsschule besonders berücksichtigt werden müssen. Notfalls IHK mit einbinden.
Erstellt am 14.01.2015 um 15:59 Uhr von Nubbel
und nach der abmahnung geht es nur fristlos aus wichtigem grund. bei minderjährigen nur gegenüber dem gesetzlichen vertreter und im dritten lehrjahr wird es recht aussichtslos, da die interessen des azubi überwiegen werden
Erstellt am 14.01.2015 um 21:22 Uhr von Hoppel
http://www.hannover.ihk.de/ausbildung-weiterbildung/ausbildung/ausbildungsinfos/konflikte0/kuendigung-von-ausbildungsverhaeltnissen.html