Erstellt am 06.11.2008 um 20:18 Uhr von ridgeback
@gizmo,
während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 15 Abs. 1 BBiG).
Besteht ein Betriebsrat, so sind diesem die Gründe für die Kündigung während der Probezeit gem. § 102 Abs. 1 BetrVG mitzuteilen.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, ist es nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich unkündbar. Zulässig ist eine Kündigung nur in zwei Ausnahmesituationen: im Fall der Berufsaufgabe - nur von Seiten des Auszubildenden - und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Seiten.
Erstellt am 07.11.2008 um 07:51 Uhr von vipernsu
Das ist ab den §20 bis 23§ BBiG geregelt. In der Probezeit 1 bis 4 Monate kann der AG im entlassen egal was ihr dazu sagt bzw. ihre Meinung ist Unwichtig. Ab dem 5 Monat hat er besonderer Kündigungschutz §22 BBiG