Erstellt am 26.07.2011 um 08:45 Uhr von HeinzausHH
Ich bin kein Fachmann was den Werkzeugbau oder die Fräserei angeht.
Ich denke wichtig wäre hier zu prüfen, ob der Azubi in der Fräserei Ausbildungsinhalte für seinen Ausbildungsberuf Werkzeugmacher erlenen kann.
Kann er dies nicht, weil in der Fräserei was völlig anderes gemacht wird, als ein Werkzeugmacher können muss, dann sollte der BR hier aufgrund seiner Rechte aus §97 BetrVG das ganze mit dem AG besprechen.
Notfalls würde ich die Handelskammer einschalten.
Erstellt am 26.07.2011 um 10:09 Uhr von rkoch
@Gustl
Relevant ist hier einzig folgendes:
§ 14 BBig: Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
Daran ist zu messen, was der AG tun muss und zu lassen hat. Abgesehen davon ist es allein seine Sache WIE er dieses Ziel erreicht.
Das Fräsen ist definitiv eine der maßgeblichen Tätigkeit im Werkzeugbau. Wie und Wo und Womit der AG dem Azubi diese Kenntnisse vermittelt bleibt zunächst ihm überlassen. Das kann erfolgen: In der Lehrwerkstatt, im Werkzeugbau, in einer spezialisierten Abteilung, etc. Was er nicht darf: Er darf den Azubi NICHT derart in die spezialisierte Abteilung einbinden, das der Ausbildungszweck (das GANZE) aus den Augen verloren wird. In diesem Sinne kann der AG den Azubi in der Fräserei nur einsetzen, wenn ihm dort Wissen vermittelt oder vertieft (in der Praxis geübt) wird, und nur so lange wie dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist, bzw. nur so lange, das für die restlichen Ausbildungsinhalte ausreichend Zeit verbleibt.
Also: Ja er darf das tun, zumindest für einige Zeit.
BTW: In diesem Sinne ist das keine Versetzung, da es in der Eigenheit des Ausbildungsverhältnisses liegt das der Azubi nicht an einem festen Arbeitsplatz beschäftigt wird (§95 (3) BetrVG)