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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Lehrling soll versetzt werden

G
Gustl
Jan 2018 bearbeitet

Hallo BR-Kollegen,

ich hätte wieder eine Frage. Für einen Lehrling von uns ist vom AG angedacht, dass dieser vom Werkzeugbau für immer in die Fräserei kommen soll. Er ist im 2. Lehrjahr und ist für eine Ausbildung zum Werkzeugmacher eingestellt worden. Wir haebn bislang vom AG nur mündlich die Info bekommen, dass dies geschehen soll. Schriftlich ist noch nichts auf dem Tisch. Der Lehrling und sein Vorgesetzter sind dagegen. Aber der AG und der Produktionsleiter wollen dies anscheinend durchsetzen. Geht dies, dass der AG den Lehrling einfach während der Ausbildung versetzen kann? Oder kann er auch behaupten, dass dies nur, im Zuge seiner Ausbildung, eine Qualifikations zu seiner Lehre ist und die MB aushebeltß Aber wie gesagt/ geschrieben, er hat noch nichts unternommen, aber wir vom BR wollen rechtzeitig reagieren.

Danke für eure Antworten.

Gruß, Gustl.

1.70602

Community-Antworten (2)

H
HeinzausHH

26.07.2011 um 10:45 Uhr

Ich bin kein Fachmann was den Werkzeugbau oder die Fräserei angeht. Ich denke wichtig wäre hier zu prüfen, ob der Azubi in der Fräserei Ausbildungsinhalte für seinen Ausbildungsberuf Werkzeugmacher erlenen kann. Kann er dies nicht, weil in der Fräserei was völlig anderes gemacht wird, als ein Werkzeugmacher können muss, dann sollte der BR hier aufgrund seiner Rechte aus §97 BetrVG das ganze mit dem AG besprechen. Notfalls würde ich die Handelskammer einschalten.

R
rkoch

26.07.2011 um 12:09 Uhr

@Gustl

Relevant ist hier einzig folgendes:

§ 14 BBig: Berufsausbildung (1) Ausbildende haben

  1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, (2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Daran ist zu messen, was der AG tun muss und zu lassen hat. Abgesehen davon ist es allein seine Sache WIE er dieses Ziel erreicht. Das Fräsen ist definitiv eine der maßgeblichen Tätigkeit im Werkzeugbau. Wie und Wo und Womit der AG dem Azubi diese Kenntnisse vermittelt bleibt zunächst ihm überlassen. Das kann erfolgen: In der Lehrwerkstatt, im Werkzeugbau, in einer spezialisierten Abteilung, etc. Was er nicht darf: Er darf den Azubi NICHT derart in die spezialisierte Abteilung einbinden, das der Ausbildungszweck (das GANZE) aus den Augen verloren wird. In diesem Sinne kann der AG den Azubi in der Fräserei nur einsetzen, wenn ihm dort Wissen vermittelt oder vertieft (in der Praxis geübt) wird, und nur so lange wie dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist, bzw. nur so lange, das für die restlichen Ausbildungsinhalte ausreichend Zeit verbleibt.

Also: Ja er darf das tun, zumindest für einige Zeit.

BTW: In diesem Sinne ist das keine Versetzung, da es in der Eigenheit des Ausbildungsverhältnisses liegt das der Azubi nicht an einem festen Arbeitsplatz beschäftigt wird (§95 (3) BetrVG)

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