W.A.F. LogoSeminare

GBR - Was ist zu tun?

H
höchtsenot
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen , wir haben bei uns am Standort zwei betriebe ( 9-er und 11 -er Beriebsrat ) die so schnell wie möglich in einen Gemeinschaftsbetrieb umgewandelt werden sollen. der Größere hat vor Vier Wochen seinen ersten Betriebsrat gewählt ,wir der Kleinere BR hben schon 9 Jahre einen Br uns viele Dinge Hart erkämpft. Bei einem Treffen Zwichen Geschäftsleitung und beider Betriebsräte wies der Geschäftsführer darauf hin das auch ihm bekannt ist, dass in unserem Fall der Große den Kleinen schluckt er aber dafür wäre eine Neuwahl durchzuführen. wir der Kleinere BR haben schon 9 Jahre einen Br uns viele Dinge Hart erkämpft. der neugewählte BR sagte in einem späteren Treffen zwichen den zwei BR Ihm wäre egel was irgend einer sagt, sie sind jetzt erstmal für vier Jahre gewählt und werden Ihr ding durchziehen, unsere Belegschaft hat nun Angst von diesem Gremium geführt zu werden.

was kann man tun?

Also wir sind zwei GmbH die in einen gemeinschaftsbetrieb zusammen geschlossen werden sollen, heißt nur noch einen Niederlassungsleiter. eine Personalabteilung unsw. die zwei Gmbh bleiben bestehen

1.92608

Community-Antworten (8)

B
blackjack

10.01.2015 um 08:41 Uhr

Gehe davon aus, dass es sich nicht um eine Eingliederung iSv § 21a Abs. 2 BetrVG handelt, sondern um eine Betriebszusammenfassung, welches zu einem Übergangsmandat des BR des der Zahl der wahlberechtigten AN nach größeren Betriebes führt. Hier wäre der übergangsmandatierte BR zur unverzügliche Bestellung eines WV verpflichtet.

G
gironimo

10.01.2015 um 09:42 Uhr

Wenn die Kollegen so neu sind, müsst Ihr ihnen ein wenig unter die Arme greifen und die rechtliche Lage darlegen. Ggf. könnte die Gewerkschaft vermitteln.

H
Hasenfuss

10.01.2015 um 10:06 Uhr

Du müsstest uns erst mal sagen, wie die Betriebszusammenlegung aussieht. Wie sollen die beiden Betriebe in einen Gemeinschaftsbetrieb umgewandelt werden? Betriebszusammenfassung, Betriebsübergang, Neugründung der Firma.... Dann könnten wir Dir hier genauer weiterhelfen. Fakt ist, dass es nichts damit zu tun hat, wer länger da ist oder weil ihr in 9 Jahren Dinge hart erkämpft habt, dürft bleiben. Ich gehe davon aus, dass ihr einen Wahlvorstand für die nötige Neuwahl des Betriebsrats in dem zusammengelegten Betrieb bestellen müsst - ob ihr wollt oder nicht.

P
PeterPaula

10.01.2015 um 12:47 Uhr

Ich gehe mal anhand der hier zur Verfügung stehenden Informationen davon aus, dass es sich um einem Betriebsübergang nach 613a BGB handeln wird. Geht, wie ich hier vermute, der kleinere in den Größeren über, bleibt in der Tat der BR des größeren Unternehmens im Amt. Auch hat der übergehende "kleinere" BR kein Übergangsmandat! Da es es sich hier NUR um die Frage der Mandates handelt, gehe ich auch nur darauf ein.

Das Positive ist, alle BV's des übergehenden Unternehmens bleiben den übergehenden AN erhalten! Es sei denn, dass es zu den gegenständlichen Punkten anderslautende BV's im verbleibenden Unternehmen gibt, dann gelten natürlich die.

Ferner gehe ich davon aus, dass Ihr die regelmäßige Wahlperiode nutzt um Eure BR zu wählen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, sollte sich der Betriebsübergang noch vor Ende von 24 Monaten nach der letzten BR-Wahl vollziehen und bei Euch "die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist" Ihr nach § 13 Abs. 2 Nummer 1 BetrVG eh dazu verpflichtet seit Neuwahlen durchzuführen.

Mit einem "Übergangsmandat" nach § 21a Abs. 1 BetrVG für das KLEINERE Unternehmen hat dies nichts zu tun, da es hier offensichtlich NICHT um eine Spaltung oder Zusammenschluss einzelner Betriebsteile geht. Somit würde, wenn überhaupt, § 21a Abs. 2 BetrVG eher greifen und der Größere schluckt den kleinen, mit der Maßgabe unverzüglich einen Wahlvorstand für Neuwahlen zu berufen. Dies kann man u.U. zwar bis zu einem Jahr nach wirksamwerden des Betriebsüberganges ziehen, die "Unverzüglichkeit" ( Legaldefinition ist der § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB ) könnten jedoch AN auch gerichtlich geltend machen, wo dann das Gericht den WV bestellt. Dies wäre jedoch jetzt ein anderes Thema, auf dessen Umsetzung sich die klagenden AN unbedingt auch mit einer Vorschlagsliste für den einzusetzenden WV vorbereiten sollten ;)

W
wischwasch

10.01.2015 um 13:09 Uhr

... und was ist mit § 21b BetrVG?

P
PeterPaula

10.01.2015 um 13:35 Uhr

Um eine Schließung eines Betriebes geht hier nicht, zumindest erschließt sich dies mir aus den hier vorliegenden Informationen nicht, da hier offenbar ein Unternehmen / Betrieb in ein anderes übergehen soll ;)

H
Hoppel

10.01.2015 um 15:24 Uhr

@ höchtsenot

Bevor hier wilde Panik verbreitet wird, sollte doch zunächst einmal der Wirtschaftsausschuss mit der Angelegenheit befasst werden!!

Muss bei Euch aktuell eigentlich ein GBR gebildet werden??

Eines scheint mir aber sicher ... ohne anwaltliche Beratung werdet ihr nicht sehr weit kommen! Fasst einen entsprechenden Beschluss und lasst Euch bei dieser geplanten Umwandlung in einen Gemeinschaftsbetrieb mit Sachverstand begleiten. Ein Anwalt wird Euch auch beraten können, welche Fragen der AG bereits jetzt zu beantworten hat ...

Hier kannst Du jedenfalls nicht wirklich zielführende Antworten auf Deine Fragen erwarten, da viel zu viele Infos fehlen!

G
ganther

10.01.2015 um 16:56 Uhr

Den Vorschlag von der professionellen Unterstützung kann ich nur unterstützen! Alleine wenn man sich hier das wilde und wenig zielführende raten zum Sachverhalt anschaut,wird man erkennen dass man sehr genau hinschauen muss und einen Profi braucht und nicht wildes stochern im Nebel eines Forums

Ihre Antwort