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Mitbestimmung nach § 87

R
roreuka
Nov 2022 bearbeitet

Hallo ihr Lieben,

ich bin noch ziemlich neu, in einem noch nicht so lange bestehenden BR einer Supermarktfiliale.

Unser Hausleiter möchte jetzt Taschenkontrollen mittels eines nichttechnischen Zufallsgenerators durchführen. Es soll ein Würfelbecher mit einem Würfel sein und die Kolleginnen und Kollegen sollen immer, wenn sie bei Feierabend den Markt verlassen würfeln und wenn der Würfel dann zum Beispiel an einem Mittwoch eine 3 anzeigt (weil dritter Tag der Woche), wird diese Person kontrolliert.

Unser Hl ist der Meinung, da es sich hierbei nicht um eine technische Einrichtung handelt, dass wir nicht mitbestimmungspflichtig sind. In meinen Augen fällt dies aber ganz klar unter § 87 Abs. 1 Ziff. 1 "Ordnung des Betriebs und Verhalten der Mitarbeiter", womit wir eindeutig mitbestimmungspflichtig sind!!!

Wie seht ihr das? Kann mir jemand da vielleicht weiterhelfen und ggf. mit entsprechenden Rechtsurteilen aushelfen?

Herzliche Grüße,

roreuka

398010

Community-Antworten (10)

S
Saft

11.11.2022 um 07:08 Uhr

Mitbestimmungspflichtig. BV machen

K
Kjarrigan

11.11.2022 um 08:47 Uhr

Du liegst komplett richtig mit § 87 Abs. 1 Nr. 1 hierzu Fitting RN 72

Danach sind mitbestimmungspflichtig: –Durchführen von Taschenkontrollen (BAG 9.7.2013 – 1 ABR 2/13 (B), NZA 2014, 551);

Dabei geht es nicht um die technische Einrichtung, sondern um ein MBR ob Taschenkontrollen überhaupt und um das wie und warum.

M
Muschelschubser

11.11.2022 um 09:08 Uhr

m.E. gehört die Durchführung von Taschenkontrollen zu den Fragen der betrieblichen Ordnung und des Verhaltens der Mitarbeiter.

Das bedingt keine technischen Einrichtungen. Da müsste der AG erst einmal zeigen können, wo das steht. Nein, für eine erzwingbare Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 reicht die beabsichtigte Einführung derartiger Maßnahmen völlig aus.

G
GabrielBischoff

11.11.2022 um 10:13 Uhr

Das ist schon Schlingel der Leiter, oder? Wie die Mitposter schon sagten, Mitbestimmung.

NB
nicht brauchen

11.11.2022 um 11:40 Uhr

Meines Erachtens ist dieser Würfelbecher mit Würfel auch eine technische Einrichtung, da er Platz benötigt und auch Energie benötigt. Zudem muss eine Unterweisung erfolgen, wie dieser Würfelbecher zu betätigen ist. Auch eine Arbeitsanweisung sollte vorhanden sein. Aber ob mit oder ohne ist eine Mitbestimmung hier gegeben.

D
DummerHund

11.11.2022 um 12:29 Uhr

Die letzte Antwort finde ich dann schon eher lustig.

K
Kjarrigan

11.11.2022 um 13:09 Uhr

kreativ auf jeden Fall - aber auch völlig falsch

vielleicht mal im Fittinig nachlesen RN 226 zu § 87 BetrVG

Für das MBR ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die techn. Einrichtung die Überwachung selbst bewirkt. Das ist der Fall, wenn Daten der ArbN mittels technischer Einrichtung erhoben und/oder gespeichert und/oder verarbeitet werden (BAG 13.12.2016.)

G
ganther

11.11.2022 um 15:29 Uhr

hier im Forum könnte man vielleicht mal Alkoholkontrollen durchführen

D
DummerHund

11.11.2022 um 16:05 Uhr

@ganther Ich scheide da aus, da ich nur Tee und morgens 2 Töppe Kaffee trinke. ;-)

M
Matze

11.11.2022 um 16:21 Uhr

Zum Thema Verhältnismäßigkeit und Nötigung hat Haufe eine gute Zusammenfassung: https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/welche-kontrollmassnahmen-des-arbeitgebers-sind-erlaubt_230130_360102.html

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