Erstellt am 08.01.2015 um 08:52 Uhr von gironimo
§43 Abs. 3 und 4 BetrVG liefern die Antwort. Wenn ein Viertel der AN eine Versammlung verlangt, muss sie gemacht werden. Einfacher geht es mit der Gewerkschaft, die ebenfalls eine Versammlung verlangen kann.
Keine Versammlungen zu machen, stellt eine Amtspflichtverletzung dar ( § 23 BetrVG). Das Euch dieser § geläufig ist, könnt Ihr ja auch einmal dem BR sagen.
Erstellt am 09.01.2015 um 16:47 Uhr von Widder
Vielleicht hilft dies deinen Kollegen auf die Sprünge
Grobe Pflichtverletzung des BR
§ 23 BetrVG - II. Ausschluss aus dem Betriebsrat (Abs. 1) - Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.)
– Betriebsversammlung:
wiederholte Unterlassung der Einberufung von Pflichtversammlungen i. S. d. § 43 durch den BR-Vorsitzenden (GL, Rn. 18; HSWG, Rn. 33; HessLAG 25. 2. 93, AiB 94, 404; ArbG Wetzlar 22. 9. 92, AiB 93, 48 = BB 92, 2216) und der Erstattung von Tätigkeitsberichten während eines längeren Zeitraums (Rn. 52; § 43 Rn. 1 ff.);
Es gibt dazu auch noch ein neueres BAG - Urteil das ich aber leider momentan nicht zur Hand habe. Da wurde der BR seines Amtes enthoben, weil er es so gehandhabt hat wie ihr.