Erstellt am 07.01.2015 um 14:30 Uhr von martinez
Hi,
hier gibt es mehrere Faktoren zu beachten.
Der wichtigste meiner Meinung nach, was steht im Arbeitsvertrag?
lässt der Arbeitsvertrag zu, den Kollegen in anderen Betriebsteilen einzusetzen???
Wenn Nein, dann Wiedersprecht der Versetzung!!
Wenn ja, dann Wiedersprecht der Versetzung Trotzdem mit der Begründung, dass es bestimmt andere Wege gibt diese Stelle zu besetzen, eventuell auch mit der Begründung das der Kollege hier an dem Standort seine BR Tätigkeiten wahrnehmen muss usw.
Änderungskündigung:
Hier seit ihr als Betriebsrat raus!!
Der Kollege sollte hier auch nichts Unterschreiben.
Dies ist alles was ich hierzu beitragen kann.. um Ergänzungen wird gebeten :)
Gruß
Erstellt am 07.01.2015 um 14:41 Uhr von paula
Martinez
wir sollten Individual- und Kollektivrecht mal nicht vermengen.
Egal wie der Arbeitsvertrag ausschaut muss der BR betrachten welche Gründe es nach § 99 BetrVG gibt. Hier kann man sich als BR sicher was aus den Fingern saugen!
Das Thema Änderungskündigung ist ein völlig anderes und natürlich ist der BR im Boot. und wie. Wir sind bei einem BRM. Also benötigt der AG die Zustimmung. und die gibt der BR eben nicht. Dann wird man schon sehen was ein ArbG daraus macht.
Die Änderungskündigung wird der AG aber nur angehen müssen, wenn es arbeitsvertraglich nicht anders geht. Wenn der AG aber klug ist wird er bei einer solchen Sachlage keine Änderungskündigung aussprechen.
Verliert denn das MRM durch die Versetzung sein Mandat? Daraus kann man doch auch was machen.
Erstellt am 07.01.2015 um 15:08 Uhr von gironimo
weit weg - anderes Bundesland? Was ist mit dem BR-Amt? Entfällt das? Dann würde ja § 103 BetrVG ziehen und Ihr braucht nichts anderes tun als nicht zustimmen.
Bleibt das Amt erhalten und kommt es zur Versetzung, verweigert Ihr die Zustimmung
im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr.4 BetrVG, da die Nachteile (Vertrag hin oder her) unübersehbar und leicht begründbar sind.
Bei einer Änderungskündigung kommt sinngemäß das eben gesagte zum Ansatz; wobei der BR bei einer Änderungskündigung ja sowohl zur Kündigung als auch zur Versetzung gehört werden muss.
Auf jedem Fall solltet Ihr Euch vor Euren Kollegen stellen. Möge - sofern sich der AG als unnachgiebig erweist - das Arbeitsgericht entscheiden.
Erstellt am 11.02.2015 um 17:21 Uhr von Kölner
@martinez
Qualitativ ist auch hier eine enorme Differenz zwischen Deiner (falschen) und der richtigen Antwort von Paula zu erkennen.
Kannst Du das auch sehen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn Dir diese Erkenntnis widerfahren würde...ehrlich!