Erstellt am 06.01.2015 um 08:17 Uhr von Kölner
@brentan
§ 14 Abs. 2 TzBfG geläufig? Nicht? Dann jetzt vielleicht! Und dann würde ich mir den TV auch noch mal anschauen.
Erstellt am 06.01.2015 um 09:27 Uhr von BloodyBeginner
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz erlaubt tarifliche Abweichungen.
Der Chemie Manteltarifvertrag der IGBCE erlaubt aber nicht grundsätzlich eine Verlängerung von 2 auf 4 Jahre, sondern nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder im Einzelfall.
Geht also nur wenn der Betriebsrat mitspielt!
Und diese besagte Regelung existiert schon seit Jahren, ist also nichts Neues...
Erstellt am 06.01.2015 um 09:37 Uhr von gironimo
sehe ich auch so.
Eine BV würde ich da auch nicht unterschreiben; in Einzelfällen mag es Gründe geben, auch mal einer längeren Befristung zuzustimmen - der BR ist jedenfalls im Boot.
Erstellt am 06.01.2015 um 17:35 Uhr von Pickel
"in Einzelfällen mag es Gründe geben, auch mal einer längeren Befristung zuzustimmen "
Gironimo, wir reden hier immer noch vom 99er. Da geht es nicht um deine Zustimmung. Es geht wohl eher darum Ablehnungsgründe zu finden. Und die überhaupt aufgrund einer erneuten Befristung zu finden dürfte nicht einfach sein.
Erstellt am 06.01.2015 um 21:46 Uhr von BloodyBeginner
Außerdem, wenn man ablehnt, was ist die Konsequenz?
Dem AG blieben zwei Möglichkeit? Antrag auf Entfristung oder Auslaufen des Vertrages.
Was da in der Realität passiert, muss sich jeder bei seinem Arbeitgeber ausmalen.
Es hat sicher schon seinen Grund warum man die Option auf Verlängerung auf 4 Jahre zieht.
Im Zweifelsfall hat der Befristete zumindest erstmal zwei weitere Jahre einen Job.
Im schlechten Fall muss er sich bald arbeitssuchend melden.
Erstellt am 08.01.2015 um 07:23 Uhr von Hoppel
@ brentan
Wenn im Betrieb ein TV greift, sollte man den als BRM auch kennen!!! Ich kann Deine Aufregung nicht ganz nachvollziehen, die Möglichkeit der Verlängerung auf 4 Jahre ist seit Jahren im TV verankert.
Manteltarifvertrag mit der IG Bergbau, Chemie, Energie
§ 11
II
3. Befristete Einstellungen oder Einstellungen für einen bestimmten Zweck erfolgen unter Be-
achtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates. Diese Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Frist oder nach Erreichung des Zweckes.
Wird ein Arbeitnehmer, der befristet oder für einen bestimmten Zweck eingestellt ist, darüber hinaus unbefristet weiter beschäftigt, so kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen gelöst werden.
Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei auf Grundlage von § 14 Absatz 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer
von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate ausgedehnt wird.
Die Nutzung des erweiterten Rahmens nach dem TzBfG ist von dem Abschluss einer freiwil-
ligen Betriebsvereinbarung oder der Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall abhängig.