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Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verlängerung einer Anstellung nach § 14 Abs. 1 TzBfG

DJ
Dietmar J.
Mrz 2020 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ein Mitarbeiter hat von unserer Personalabteilung eine Verlängerung seines Arbeitsvertrages nach dem obigen § bekommen. Der Vertrag wurde am 19.06.2018 geschlossen und wurde jetzt bis zum 31.12.2020 verlängert.

Es gibt 2 Gründe wo die Verlängerung theoretisch aus dem § heraus greifen würde:

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht
  2. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt

Der Mitarbeiter arbeitet seit 01.01.2017 in der Firma, erst 1 1/2 Jahre als Leiharbeiter an einer bestimmten Maschine, dann mit dem in Frage stehenden Vertrag.

Meine Frage ist: Ist diese Vertragsverlängerung rechtens, da zum einen der Vertrag über die 2 Jahre der Verlängerung hinaus geht, und dass die Arbeit an der Maschine nicht vorübergehend, sondern bleibend ist.

Zu 4) habe ich leider keine Ahnung wie das gemeint ist mit " Eigenart der Arbeitsleistung"

Wer kann mir da einen Rat geben??

Er war vom 01.01.2017 bis 17.06.2018 als Leiharbeiter beschäftigt, und dann wie gesagt er hat am 19.06.2018 einen befristeten Vertrag erhalten, und dieser wurde jetzt bis 31.12.2020 verlängert.

Einen Dank an alle die bereits auf meine Frage geantwortet haben.

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Community-Antworten (5)

K
kratzbürste

12.03.2020 um 23:00 Uhr

Wenn er bisher Leih-AN ist, hat er doch keinen Arbeitsvertrag mit eurem Arbeitgeber. Er wird doch jetzt überhaupt erst eingestellt. Oder verstehe ich dich falsch?

E
enigmathika

13.03.2020 um 11:00 Uhr

Der Kollege arbeitet seit 01.01.2017 dort, seit 19.6.2018 nicht mehr als Leiharbeiter, sondern angestellt. So lese ich das.

P
Pjöööng

13.03.2020 um 11:32 Uhr

§ 14 (1) beschäftigt sich mit der Befristung MIT Sachgrund. § 14 (2) beschäftigt sich mit der Befristung OHNE Sachgrund.

Fie maximal zwei Jahre gibt es nur bei einer Befristung OHNE Sachgrund. Mit Sachgrund gibt es keine feste Obergrenze.

Wenn "der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht" bedeutet das, dass beim Vertragsabschluss eine Prognose voriliegen muss, dass die Arbeit nach dem Zeitpunkt der Beendigung nicht mehr benötigt wird. So hätte man beim Bau des BER Flughafen ursprünglich Befristungen auf den 31.12.2011 vereinbaren können, da geplant war, dem Flughafen im November 2011 zu eröffnen. Eine blöße Unischerheit ("Weiß ich ob ich in einem Jahr noch Geschäft für ihn habe?") reicht hingegen nicht. So könnte man für dei BER-Baustelle heute vermutlich keine Sachgrundbefristungen mehr vereinbaren.

"Eigenart der Arbeitsleistung": Das könnten z.B. Theaterkünstler sein, die für ein Stück engagiert werden, obwohl auch danach noch Stücke mit männlichen Rollen aufgeführt werden., oder Fußballer die saisonweise eingestellt werden, Seriendarsteller im Fernsehen, usw.

C
Challenger

14.03.2020 um 00:39 Uhr

Wurde denn der BR nach §99 BetrVG beteiligt ?

D
Dietmar.J

14.03.2020 um 12:45 Uhr

Ja der Betriebsrat wurde dazu angehört

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