Nicht Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit - Konsequenzen für den BR??
Hallo zusammen, die Beiträge sind schon etwas älter aber wir haben auch ein aktuelles Problem dazu. Bei uns werden von Donnerstag auf Freitag nur 9 Stunden, statt 11 Stunden Ruhezeiten eingehalten (zumindest bei ca. 5 AN), wenn wir Saisonbedingt im 2-Schicht Betrieb arbeiten. Das heißt konkret, dass die Spätschicht am Donnerstag bis 22 Uhr arbeitet und dann nicht um 9 Uhr wieder anfängt, sondern um 7 Uhr damit Sie um 12 Uhr Feierabend machen können. Dies passiert bereits seit über 15 Jahren und dass nur deshalb, weil unsere AN am Freitag nicht am Nachmittag arbeiten wollen.
Unser AG ist darüber in Kenntnis gesetzt worden und meinte wir können ja gerne ein Faß aufmachen und uns den Unmut der Mitarbeiter zuziehen, wenn wir das wollen. Er hätte kein Problem damit wenn auch Freitagnachmittag gearbeitet werden würde.
Meine Frage, machen WIR als BR uns strafbar wenn wir die Situation so belassen und den Verstoß gegen das ArbZG hinnehmen und sollten wir das irgendwo schriftlich festhalten, dass wir Kenntnis haben aber auf Wunsch der AN nichts unternehmen? Oder kann nur der AG belangt werden, egal ob der BR was unternommen hat oder nicht?
Vielen Dank schon mal für euer Feedback.
Community-Antworten (6)
08.11.2022 um 21:53 Uhr
Wer will den BR bestrafen und vor allem wie? Geldstrafe scheidet mangels Masse aus. Bleibt also noch Gefängnis.
08.11.2022 um 22:06 Uhr
Zur Einhaltung des ArbZG ist der AG verpflichtet. Nicht der BR
09.11.2022 um 08:18 Uhr
Wenn Ihr den AG darauf aufmerksam gemacht habt braucht ihr auch kein schlechtes Gewissen zu haben. Ich würde mir ein Kurzprotokoll erstellen. Haben AG (mit Namen wenn bekannt) auf den Verstoss der Ruhezeiten hingewiesen. Falls einem MA mal was größeres passiert und die BG nachforscht und es um Regress geht kann das dem MA vielleicht helfen.
09.11.2022 um 09:54 Uhr
@Catweazle: Naja, wenn keiner den BR bestrafen kann, dann scheidet wohl auch Gefängnis aus. :-) Vielen Dank für die Antworten, hat mir sehr geholfen.
09.11.2022 um 12:07 Uhr
Das ArbZG läßt ja Ausnahmen zu § 5 Abs 2 und 3.
Wenn man da nicht drunter fällt, kann man ja mal vorsichtig (ohne schlafende Hunde zu wecken) bei der Behörde anfragen wie man zu einer Ausnahme kommen könnte.
09.11.2022 um 17:13 Uhr
Die Strafe ist nicht mehr wiedergewählt zu werden. Wenn ihr die Situation so belassen wollt, dann macht ein Protokoll und gut ist. Wenn nicht werdet aktiv. Es ließen sich ja auch Schichten davor verschieben um die Ruhezeiten einzuhalten.
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