Erstellt am 17.12.2014 um 18:56 Uhr von gironimo
Wenn es "erforderlich" ist (siehe § 40 BetrVG). Dies dürfte in der Regel relativ leicht zu beschließen und zu begründen sein, wenn z.B. der stellv. nicht automatisch das Telefon im BR-Büro nutzen kann
Erstellt am 17.12.2014 um 20:46 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Ich muss mich doch schwer wundern ...
Darf man BRM neuerdings nur auf einer BR-Nummer anrufen??? Und warum sollte ein stellv. BRV anders gestellt sein, als JEDES andere BRM auch?
@ antoniaat
http://www.schwbv.de/urteile/34.html
Aber nur weil ein BRM die Funktion als stellv. BRV inne hat, begründet das definitiv keinen Anspruch auf ein Diensttelefon/Diensthandy.
Der stellv. BRV ist doch ausschließlich im Verhinderungsfall des BRV in dieser Position gefordert und ansonsten ein ganz normales Mitglied des BR ...
Erstellt am 18.12.2014 um 05:47 Uhr von Dezibel
Ich denke, das ist von den konkreten Umständen abhängig.
Ich konstruiere mal den dümmsten Fall:
5er Gremium, 4 davon kaufmännische Mitarbeiter, die auf dem Schreibtisch ein Telefon haben. Einer ist gewerblicher auf Montage. Und DAS ist der stellvertretende Vorsitzende. In dem Fall würde ich ihm selbstverständlich ein Handy zusprechen, da er ja sonst gar nicht erreichbar wäre.
;-))
Ansonsten kann ich nur Hoppel zustimmen.