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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neue Arbeitsverträge

T
Thessa
Jan 2018 bearbeitet

Moin.

Unser Firma fusioniert demnächt mit eine andern. In diesem Zuge gibt es neue Arbeitsverträge, welche die MA unterschreiben können, aber nicht müssen. Sie könnten auch zu ihren alten (meist sogar etwas schlechteren ) Konditionen weiterarbeiten.

Der AG gibt aber durch die Blume zu verstehen, dass diejenigen, die nicht den Vertrag wechseln, auch nicht in den Genuß etwaiger künftiger Lohnerhöhungen kommen werden. Diese sind allerdings auch nicht bestandteil des neuen Vertrages.

Ist das rechtens? Kann ein AG nur einem Teil der Belegschaft eine Lohnerhöhung aussprechen? Wir haben keinen TV.

Gruß, Thessa

1.23205

Community-Antworten (5)

P
Pickel

17.12.2014 um 14:26 Uhr

Der AG kann sogar nur Gewerkschaftsmitgliedern eine Lohnerhöhung geben.

Sofern keine Eingruppierungen greifen ist er da recht frei.

G
gironimo

17.12.2014 um 14:42 Uhr

Die Frage die sich stellt, warum will der AG wirklich neue Verträge. Ein kritisches Studium des Vertragstextes vor Unterschrift sei dringend angeraten.

T
Thessa

17.12.2014 um 15:19 Uhr

@gironimo

Hauptsächlich geht es dem AG um eine vereinheitlichung der vielen, verschiedenen Verträge. Macht Sinn, weil wir so einen großen Schritt Richtung Gleichbehandlung machen.

Ferner will er für beide Seiten etwas mehr Planungssicherheit, indem er die Kündigungsfrist für beide Seiten auf (mindestens) 3 Montate festsezt.

In wie weit der Passus gilt, dass wenn aufgrund der Beriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den AG größer als 3 Monate wird, gelte das auch für Kündigungen durch den AN, das ist noch zu prüfen. Falls jemand von euch darauf auch gleiche eine Antwort hat, dann immer her damit.

Gruß, Thessa

G
gironimo

17.12.2014 um 16:47 Uhr

Der § 622 BGB lässt abweichende Regelungen zu. Bei Kündigung durch den AG würde bei langfristig Beschäftigten auch gesetzlich längeren Fristen gelten.

Aber deshalb die eigenen Fristen beschränken? Das würde ich niemanden empfehlen - jedenfalls nicht ohne zusätzlicher Gegenleistung (die auch vertraglich greifbar sein muss).

Aber das ist meine persönliche Meinung

P
Pickel

17.12.2014 um 17:08 Uhr

In der Praxis sind in bestimmt 95 % aller Fälle nur die Fristen auf der AN-Seite relevant. Daher ist eine beidseitige Anhebung eher nachteilig für die AN.

Die von Gironimo angesprochene Gegenleistung dürfte aber wohl (leider?) schon in der Berücksichtigung bei Lohnerhöhungen liegen, die den meisten MA wichtiger sein wird als die Frist.

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