Erstellt am 17.12.2014 um 13:26 Uhr von Pickel
Der AG kann sogar nur Gewerkschaftsmitgliedern eine Lohnerhöhung geben.
Sofern keine Eingruppierungen greifen ist er da recht frei.
Erstellt am 17.12.2014 um 13:42 Uhr von gironimo
Die Frage die sich stellt, warum will der AG wirklich neue Verträge. Ein kritisches Studium des Vertragstextes vor Unterschrift sei dringend angeraten.
Erstellt am 17.12.2014 um 14:19 Uhr von Thessa
@gironimo
Hauptsächlich geht es dem AG um eine vereinheitlichung der vielen, verschiedenen Verträge. Macht Sinn, weil wir so einen großen Schritt Richtung Gleichbehandlung machen.
Ferner will er für beide Seiten etwas mehr Planungssicherheit, indem er die Kündigungsfrist für beide Seiten auf (mindestens) 3 Montate festsezt.
In wie weit der Passus gilt, dass wenn aufgrund der Beriebszugehörigkeit die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den AG größer als 3 Monate wird, gelte das auch für Kündigungen durch den AN, das ist noch zu prüfen. Falls jemand von euch darauf auch gleiche eine Antwort hat, dann immer her damit.
Gruß,
Thessa
Erstellt am 17.12.2014 um 15:47 Uhr von gironimo
Der § 622 BGB lässt abweichende Regelungen zu. Bei Kündigung durch den AG würde bei langfristig Beschäftigten auch gesetzlich längeren Fristen gelten.
Aber deshalb die eigenen Fristen beschränken? Das würde ich niemanden empfehlen - jedenfalls nicht ohne zusätzlicher Gegenleistung (die auch vertraglich greifbar sein muss).
Aber das ist meine persönliche Meinung
Erstellt am 17.12.2014 um 16:08 Uhr von Pickel
In der Praxis sind in bestimmt 95 % aller Fälle nur die Fristen auf der AN-Seite relevant. Daher ist eine beidseitige Anhebung eher nachteilig für die AN.
Die von Gironimo angesprochene Gegenleistung dürfte aber wohl (leider?) schon in der Berücksichtigung bei Lohnerhöhungen liegen, die den meisten MA wichtiger sein wird als die Frist.