Erstellt am 16.12.2014 um 21:28 Uhr von Kölner
Erstellt am 16.12.2014 um 21:45 Uhr von Casandra
Eine einfache Bestellung geht bestimmt nicht.
Selbst wenn es nur einen Bewerber gibt, muss dieser formell in einer Wahl gewählt werden.
Da der Aufsichtsrat ja für das abgelaufene Geschäftsjahr wahrscheinlich schon entlastet wurde, könnte man ja jetzt meinen, denn Rest des Jahres so über die Bühne zu bekommen. Zumal eine Nachwahl ja auch eine gewisse Zeit dauert.
Das BAG meint aber mit Beschl. v. 03.10.1989, Az.: 1 ABR 12/88, dass es mit demokratischen Grundvorstellungen kaum vereinbar erscheint, wenn die Position eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds von Arbeitnehmerseite innerhalb einer noch laufenden Amtsperiode unbesetzt bleibt.