Erstellt am 14.12.2014 um 10:19 Uhr von gironimo
Wenn er doch "gewonnen" hat, ist er doch wieder im Betrieb (eigentlich weiterhin) - und also BR
Erstellt am 14.12.2014 um 10:30 Uhr von blackjack
Aber nur, wenn das Gericht einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf vorläufige Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits zuerkannt hat.
Erstellt am 14.12.2014 um 10:45 Uhr von Hoppel
@ Gironimo
... das Urteil scheint doch ganz offensichtlich noch gar NICHT rechtskräftig zu sein ...
@ datakeeper
LAG Köln, 27. Juli 2011, 9 TaBVGa 2/11:
" Ein gekündigtes Betriebsratsmitglied bleibt auch nach erstinstanzlichem Obsiegen im Kündigungsrechtsstreit weiter an der Amtsausübung verhindert und hat deshalb kein Recht auf Ladung und Teilnahme an Betriebsratssitzungen.
Etwas anderes gilt, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf vorläufige Weiterbeschäftigung bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits zuerkannt hat. (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 27. Januar 2011 - 3 TaBVGa 20/10)."
Erstellt am 14.12.2014 um 16:12 Uhr von datakeeper
Ok... Danke Hoppel, für das Urteil.
Weitere Frage: Im Falle, dass kein Widerspruch eingelegt wird aber das Mitglied freigestellt ist... denke dann ist er wieder dabei, oder?