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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Entfernung aus dem Betriebsrat durch Antrag ans Arbeitsgericht durch ein Viertel der Beschäftigten?

U
Underground
Jan 2018 bearbeitet

Folgendes ist geschehen: Ein BR-Mitglied hat ein anderes im eigentlich verbalen Streit gewürgt. Anwesende mussten ihn wegzerren. in einer folgenden Betriebsratssitzung war der Antrag auf Entfernung aus dem Betriebsrat über das Arbeitsgericht Sitzungsinhalt. Der Antrag wurde allerdings pari abschlägig beschieden. Nun stellt sich die Frage nach dem Weg der Entfernung auf Antrag von einem Viertel der Wahlberechtigten. Hat da jemand Formvorschläge? Ich kann einfach nichts finden. Wie und in welcher Form müsste das Laufen? Hat jemand Erfahrungen?

3.199036

Community-Antworten (36)

G
ganther

12.12.2014 um 19:52 Uhr

Wie reagiert denn der AG?

R
rambo

12.12.2014 um 20:11 Uhr

Eigentlich sollte man ihn fristlos kündigen

S
Snooker

12.12.2014 um 20:28 Uhr

Eigentlich sollte man erst einmal Ursachenforschung betreiben. Was war der Auslöser und in was für eine Situation war der Täter gerade. Evtl. das Opfer auxh Fragen ob es auch mit einer Entschuldigung geht: Keinesfalls würde ich hier als Antwortenden ohne die näheren Umstände zu kennen einen Folgeschweren Rat geben. Auch als BR würde ich nicht gleich als Richter fungieren. Lässt Die Sache sich nicht kitten Würde ich dem potentiellen Täter den Vorschlag machen das es wohl für alle Seiten das beste sei wenn er von seinem Amt zurück tritt. So kommte er dann selbst noch einigermaßen Sauber aus der sache raus. Macht er es nicht muss er halt damit rechnen das bei einem Antrag zum Auschluss aus dem BR die Belegschaft von den Gründen wind bekommt-

M
Moreno

12.12.2014 um 21:27 Uhr

Na beiEuch ist es wenigstens nicht langweillig bei den Sitzungen :-)

P
paula

13.12.2014 um 03:37 Uhr

erst einmal bin ich bei Snooker: es kommt auf die Umstände an. Aber wir reden hier von einer Tätlichkeit bei der mir gerade ad hoc min. 3 Straftatbestände einfallen und eine solche Straftat lässt sich nur sehr schwer rechtfertigen.

mich würde aber auch mal interessieren was der AG hier über die Sache denkt. Denn jeder normale AG würde sich jetzt freuen und sofort die Kündigung einleiten. Und dann muss die Entschuldigung des BRM schon eine sehr gute sein, damit ein AG diese nicht auch bestätigt. Denn selbst ein Streit der ggf. auch in Beleidigungen ausarten rechtfertigt im strafrechtlichen Sinne ein solches Verhalten nicht. Im Arbeitsrecht gilt bei der Kündigung zwar ein anderer Maßstab aber trotzdem muss dann schon sehr viel für den Kollegen sprechen

U
Underground

13.12.2014 um 09:54 Uhr

Vielen Dank für die vielen Antworten, aber keiner hat meine Frage nach dem Vorgehen bezüglich der Unterschriften und Beteiligung in Bezug auf die ein viertel der Wahlberechtigten beantwortet.

H
Hoppel

13.12.2014 um 10:27 Uhr

@ Underground

Sorry, aber wenn ein BR-Gremium (aus welchen Gründen auch immer) nicht gewillt ist, ein solches Verhalten mit einem eindeutigen Votum zu quittieren, sollte man meiner Meinung nach nicht auch noch unbeteiligte KollegInnen dazu auffordern, einen Beschlussantrag auf Ausschluss aus dem BR zu unterschreiben!

Hat denn der "gewürgte" Kollege eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet?

Hat das betroffene BRM alternativ beantragt, dass das Gremium einen Beschluss zum § 104 BetrVG fasst?

Ist der AG informiert worden?

U
unwissender

13.12.2014 um 10:28 Uhr

beim arbeitsgericht anrufen und nachfragen evtl. ;-)

S
Snooker

13.12.2014 um 10:47 Uhr

@paula Gerade weil ich befürchtet hatte das hier jemand mit strafrecht kommt, hatte ich auch versucht nach zu fragen in was für ine Situation der Täter evtl war. Denn dann darf man nicht nur sehen, er hat was getan und nun hängen wir ihn. Gerade dann sollte man auch die 20 und §§ 21 STGB in Erwägung ziehen.

U
Underground

13.12.2014 um 21:55 Uhr

@hoppel glaubst du wirklich, ein 104er Beschluss sieht in den Stimmverhalten anders aus als der zum Ausschluss aus dem BR? Ja, die Anzeige wurde gemacht. Aber die Stimmenverhältnisse sind wie sie sind. Die Stellungnahmen im Gremium zum Abstimmungsverhalten: Es kann einem doch mal die Hand ausrutschen. Das sind doch Männer. Sollen sie mal zusammen ein Bier trinken gehen.

Verniedlichung und Verharmlosung hoch drei. Im Effekt, war der gewürgte Kollege drei Wochen krank geschrieben, will seine halbe Freistellung aufgeben, da der würgende Kollege ebenfalls mit Freistellung im Büro sitzt und eine weitere Mitarbeiterin des Büros, wird vom Kollegen gemobbt und verbal niedergemacht, weil sie in der Sitzung kein Blatt vor den Mund genommen hat. Ein bisschen wie im alten Rom.

Nochmal: wie ist das zur Vorgehensweise wegen der "ein Viertel der Wahlberechtigten".

Danke

P
paula

14.12.2014 um 01:37 Uhr

@snooker

Du weißt aber schon wie hoch die Hürden da liegen? Und über welche Fälle wir da reden?

@Underground Dann mach mal dein 1/4 der Leute klar und schicke sie zum Arbeitsgericht oder einem Anwalt, der sie in einem solchen Verfahren vertritt. Eine Unterschriftsliste reicht nicht. Die Leute müssen den Antrag beim Arbeitsgericht stellen. Es müssen hier die formalen Voraussetzungen, die jedes Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht hat, beachtet werden. Und den Mitarbeitern muss klar sein, dass sie nun Partei einem solchen Verfahren vor Gericht sind. Also evtl. dort persönlich erscheinen müssen, verfahrenserhebliche Erklärungen abgeben müssen etc. Ab einer bestimmten Größe des Betriebes fast unmöglich

H
Hoppel

14.12.2014 um 11:29 Uhr

@ Underground

Und nochmal die Frage danach, wie der AG reagiert hat. Ein tätlicher Übergriff stellt immerhin & grundsätzlich einen fristlosen Kündigungsgrund dar!!!

Auch stellt sich für mich die Frage, ob der § 23 Abs.1 BetrVG überhaupt greift ...

Wenn sich diese Streitigkeit außerhalb einer BR-Sitzung zugetragen hat und es sich dabei nicht um einen Streit mit betriebsverfassungsrechtlichem Bezug gehandelt hat, sieht´s ziemlich mau aus!

Ist bei Euch eine Gewerkschaft vertreten? Falls ja, sollte die kontaktiert werden!

Meine persönliche Meinung ist noch immer ... Du verrennst Dich mit dem Antrag auf Ausschluss durch ein Viertel der AN!

S
Snooker

14.12.2014 um 12:06 Uhr

Im Groben müsste ein Antrag in etwa so aus sehen. Nur zu @paula´s These das jeder einzeln den Antrag stellen muss konnte ich nix finden. Hier würde ich mal einen Rechtsanwalt Fragen ob nicht eine Unterschriften Liste reicht, wo jeder persönlich Unterschreibt. Den für Dich passenden Text müsstest Du dann selber formulieren.

Muster: Auflösung des Betriebsrats

Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats lautet wie folgt:

An das Arbeitsgericht Musterstadt

In der Beschlusssache

der Firma Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1,12345 Musterstadt

– Antragstellerin –

gegen

den Betriebsrat der Firma Max Mustermann GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ________,

– Antragsgegner –

wird beantragt:

Der Betriebsrat der Firma Max Mustermann GmbH wird aufgelöst.

Begründung:

  1. Die Antragstellerin ist ein der Elektroindustrie zugehöriges Unternehmen mit derzeit 108 Mitarbeitern. Der Antragsgegner ist der Betriebsrat der Antragstellerin. Er wurde am _____ gewählt mit derzeit ____ Mitgliedern.

  2. Der Betriebsrat hat in grober Weise gegen seine Pflichten aus dem BetrVG verstoßen, indem er Lohn- und Gehaltslisten im Intranet auf seiner Seite zugänglich machte. Damit hat er gegen seine Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG verstoßen und ist aufzulösen.


(Ort, Datum Unterschrift Antagssteller)

D
Dezibel

14.12.2014 um 12:56 Uhr

@snooker Was rauchst Du?

S
Snooker

14.12.2014 um 13:03 Uhr

Bin Gott sei Dank seit knapp 3 Jahren Nichtraucher und habe mir deshalb erlaubt dies von einer offiziellen Seite hier rein zu kopieren.

H
Hoppel

14.12.2014 um 13:35 Uhr

@ Snooker

Dass dieser Antrag NICHT von Dir formuliert worden ist, dürfte aber auch JEDEM TE klar sein, der mehr als einen Beitrag von Dir gelesen hat ...

Wie schön, dass Du Dich mal wieder mit fremden Federn schmückst, ohne die Quelle zu benennen! Noch schöner, dass Dein Zitat aber auch rein gar nichts zur Fragestellung beiträgt. Außerdem muss ich mir als Antragsteller überhaupt keinen Kopf darum machen, wie der Antrag zu formulieren ist. Denn für JEDE Rechtantragstelle eines Arbeitsgerichts gilt: "Der/Die zuständige Beamte/Beamtin auf der Rechtsantragstelle wird das, was Sie einklagen möchten, formulieren und schriftlich aufnehmen. Die Aufnahme von Klagen oder Anträgen ist kostenlos."

Also könnte man sich doch erst einmal bei der Rechtantragstelle erkundigen, was konkret beigebracht werden muss, um belegen zu können, dass der Antrag auf Ausschluss eines BRM von mind. einem Viertel AN unterstützt wird! Bei der Gelegenheit frage ich mich immer noch, wie denn das kollektivrechtliche Interesse an dem Ausschluss begründet werden soll ...

Ich glaube noch immer nicht daran, dass der Ausschlussantrag von Erfolg gekrönt sein wird!

P
PeterPaula

14.12.2014 um 13:39 Uhr

@Underground, ist das "Würgen" während der Betriebsratstätigkeit, z.B. Sitzung, Ausschussarbeit usw., geschehen? Falls nein, könnte ein Antrag nach § 23 Abs. 1 fehlschlagen, denn dafür bedarf es die "grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten". Und jetzt bitte nicht fragen, wo ein "Würgen" die "grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten" rechtfertigen würde ;)

Wenn eine Belegschaft einen o.g. Antrag bei einem ArbG einreicht, muss es einen Schriftführer geben, der die Klageschrift schreibt - schwer ist das nicht und einen RA benötigt man in der ersten Instanz auch nicht unbedingt. In jedem Fall muss jedoch der AG die Kosten eines solchen Verfahrens tragen, demnach wäre die Hinzuziehung eines RA eher anzuraten!

Ist der "Vorwurf" ( nicht die Klageschrift ) hinreichend und für die Belegschaft deutlich verständlich formuliert, errechnet man aus der Belegschaftsstärke 1/4 raus, denn MINDESTENS diese Größenordnung MUSS diesen Antrag unterschreiben. Danach fängt dann die "Überzeugungsarbeit" an. Man muss jeden AN über diesen Vorfall so informieren, das er sich ein OBJEKTIVES Bild von der Angelegenheit machen kann. Hier sollte auf KEINEN FALL sein EIGENES Bild des Geschehens kommuniziert werden, denn dies wird sich, sollte es sich um eine überzogene oder verfremdete Darstellung des Geschehens handeln, definitiv spätestens bei Gericht rächen!

Zu guter Letzt unterschreiben dann diejenigen AN, die dieses "Geschehen" für unwürdig halten und ein Verfahren befürworten. Bei der Unterschriftenliste, also auf dem Blatt wo die AN unterschreiben sollen, sollte der Name, Vorname, persönliche Adresse ( für die Zusendung der Gerichtsunterlagen bzw. Kopien ), das Unternehmen, Bereich der Beschäftigung, seit wann im Unternehmen und das Geburtsdatum mit drauf stehen.

Hat man die o.g. Unterschriften zusammen, sollte man spätestens, wenn man sich dazu durchgerungen hat einen RA mit dem Verfahren zu beauftragen, einen Termin mit diesem RA machen und ihm diese Angelegenheit schildern.

Optimal wäre es jedoch, wenn man zu diesem Punkt - UNBEDINGT MIT NENNUNG DES GRUNDES DER BEAUFTRAGUNG UND KOSTENÜBERNAHMEPFLICHT DURCH DEN AG - VOR der Unterschriftensammlung mit diesem RA ein INFORMATIONSGESPRÄCH führt und MIT IHM die ERFOLGSCHANCEN abschätzt. Denn nichts ist schlimmer als die Belegschaft aufzuwühlen, dort Parteien zu bilden ( die einen sind FÜR den Antrag, die anderen DAGEGEN ) und im Resultat kommt dann nix bei raus, weil kein RA dieser Angelegenheit Erfolgschancen einräumt! Ob der RA dann Kosten für dieses INFORMATIONSGESPRÄCH vom AG einfordert, bleibt ihm überlassen.

Ein weiterer Vorteil wäre ein Vorabgespräch mit einem RA auch schon deshalb, weil man dann bei der Unterschriftensammlung, sollte der RA das Verfahren einleiten wollen, eine Vollmacht mit unterschreiben lassen kann, die man von dem RA erhält! Dann muss man nicht 2x durch die Belegschaft rennen um eine weitere Unterschrift, die der Vollmacht, zu erhalten ;)

Zu erwähnen sei jedoch diesbezüglich auch, das man wohl keinen RA finden wird, der bei nur EXAKT 1/4 loslegen würde, die brauchen immer einen Puffer, falls jemand abspringt, kündigt, gekündigt wird oder aus anderen Gründen kein AN dieses Unternehmens mehr wird. Rechne also mal, je nach Belegschaftsgröße, 5 - 20% an Unterschriften oben drauf. Dies wird der RA aber sicherlich selber erklären.

Naja, und dann wird der RA die Angelegenheit bei Gericht IN DER ERSTEN INSTANZ einleiten, alle Beteiligten bekommen eine Kopie der Klageschrift und werden, i.d.R., vom RA per Post auf dem Laufenden gehalten. Je nach dem, kann sich diese Geschichte bis in die dritte Instanz, also BAG, hinziehen und darüber hinaus noch per Nichtzulassungsbeschwerde des Urteils des BAG weiter hinziehen. Ferner gibt es dazwischen dann immer noch diverse Möglichkeiten ein Verfahren in die Länge zu ziehen, rechne also, sollte dieses BRM es unbedingt wollen, dieses Verfahren um Jahre ( 2, 3 oder länger? ) zu ziehen. Hier bedarf es Durchhaltevermögen und Kraft.

Es gibt auch noch die Möglichkeit, das dass angegriffene BRM eine EA beantragt, weil es ihm unzumutbar erscheint weiterhin mit dem angreifenden BRM weiter im Gremium zusammenzuarbeiten / zu sitzen. Wurde eine Strafanzeige gestellt sowie ein Krankenstand das Ergebnis dieses Angriffs, was vielleicht noch mit Fotos gut dokumentiert wurde, stehen die Erfolgschancen m.M.n. nicht schlecht diese EA zu erhalten. Dann ist dieses BRM erst einmal aus den Sitzungen entfernt, solange dieser Rechtsstreit dauert.

Und nur damit wir uns hier nicht missverstehen, ich schreibe dies alles hier nur deshalb, weil ich ein "Würgen", egal aus welchem Grund dies geschah ( außer zur Selbstverteidigung ) definitiv für eine Straftat halte. Und hat ein BRM diese Tat begangen, hat dieses BRM m.M.n. nichts mehr im BR-Gremium und auch als AN im Unternehmen nichts mehr verloren!

S
Snooker

14.12.2014 um 14:45 Uhr

@Hoppel Es geht hier nicht drum wessen Federn es sind und ob sich einer damit schmückt oder schmücken kann. Hier geht es einzigst und alleine darum @Undergroun´s Frage zu beantworten. Und hier hat er in Antwort 10 extra noch mal drauf hingewiesen "Nochmal: wie ist das zur Vorgehensweise wegen der "ein Viertel der Wahlberechtigten". Nicht mehr will er zu dem Thema wissen noch Preis geben. Nu hat er die Form wie der Antrag zu stellen ist; nur ob ihn jeder einzeln stellen muss oder aber per Unterschriftenliste einem Listenvertreter (Auftragsberechtigtem/Antragsteller) zu erstellen ist, sollte er bei einem Anwalt erfragen. So wie auch der Kopierte Antrag von einer Anwaltskanzlei ist. Nur muss man es mir überlassen ob ich eine Quelle nenne oder nicht. Denn ich überlasse es nicht den Teilnehmern dieses Forums zu entscheiden ob eine Quelle als rechtsverbindlich an zu sehen ist oder nicht. Diese Kompetenz besitzt hier keiner. Da es eh besser ist sich an einem Anwalt zu wenden, kann der Fragesteller das schreiben kopieren und dann wird er sehen ob es richtig ist oder nicht. Damit ist zumindest für mich der Thread hier beendet.

P
PeterPaula

14.12.2014 um 15:06 Uhr

@Snooker,

" nur ob ihn jeder einzeln stellen muss oder aber per Unterschriftenliste einem Listenvertreter (Auftragsberechtigtem/Antragsteller) zu erstellen ist, sollte er bei einem Anwalt erfragen."

Die Unterschriften werden per Liste, wie z.B. einer Unterschriftensammlung bei einer Listenwahl, gesammelt, nur das da optimalerweise noch die Anschrift der unterschreibenden AN mit aufgeführt werden, zwecks "vom RA auf dem Laufenden gehalten zu werden" ( ... ), denn die Anschrift jedes Einzelnen benötigt der RA eh, beim Antrag an das Arbeitsgericht ;)

S
Snooker

14.12.2014 um 15:14 Uhr

@PeterPaula

Dies hatte ich mir zwar so auch schon gedacht, aber da es hier nicht um meine persönliche Meinung geht, bin ich halt anders auf den Teil ein gegangen. Denke aber mal das dies so passt wie Du schreibst.

P
PeterPaula

14.12.2014 um 15:25 Uhr

@Snoker, aber kann natürlich auch den RA fragen, wie er es gerne hätte, um ganz sicher zu sein. Wie gesagt, ich würde ein Vorabgespräch, ehe irgendetwas angeleiert wird, also auch die Unterschriftensammlung, erst einmal vorab die Einschätzung eines RA in dieser Angelegenheit einholen wollen, sonst ist man schneller als man denkt der Depp der Nation ;)

S
Snooker

14.12.2014 um 15:30 Uhr

Jupp wäre wohl ratsam ;-)

M
Moreno

14.12.2014 um 15:44 Uhr

Also der Betriebsrat sieht das Würgen nicht als so schlimm an das sie das BRM ausschliessen wollen, der AG nicht sonst würde er ihn kündigen, was für ein Intresse sollte die Belegschaft an der Kündigung des Kollegen haben? Die Anzeige gegen ihn läuft ja schon vielleicht muss er dem Gewürgten jetzt Schmerzengeld zahlen und das wars.

P
paula

14.12.2014 um 15:57 Uhr

@PeterPaula

wenn du es über einen RA macht sollte er Deine schöne Liste machen. Denn er braucht die Bevollmächtigung im Sinne der ZPO um für die Leute vor das ArbG ziehen zu können und dort für diese Leute handeln zu können. Das ist entscheidend, denn ein min. 1/4 der Wahlberechtigten muss den ANTRAG beim ARBEITSGERICHT stellen. Es reicht nicht wenn 1/4 dafür sind. Der Anwalt muss ja auch nachhalten ob das Quorum während des gesamten Verfahrens erhalten bleibt. Ansonsten wird das ArbG den Antrag schon deshalb ablehnen.

Und das muss den Leuten klar sein. Sie werden Partei im Beschlussverfahren.

Was Morena schreibt sollte man auch mal bedenken.....

P
PeterPaula

14.12.2014 um 16:39 Uhr

@Paula, ich schrieb ja weiter oben:

"aber kann natürlich auch den RA fragen, wie er es gerne hätte, um ganz sicher zu sein."

Im Prinzip geht es aber auch so, dass man den Text der "Vollmacht" für ein Verfahren und "Untervollmachten" ( nach ZPO ) UNTER der Unterschriftenliste mit reinschreibt / kopiert und die AN dann eben 2x unterschreiben müssen, spart den zweiten Fackellauf ;)

Der RA stellt dann anhand der unterschriebenen Vollmacht im Namen seiner MANDANTEN den Antrag bei Gericht und nichts anderes schrieb ich ja, inkl. ggf. einem Puffer an Mehrunterschriften ;)

M
Moreno

14.12.2014 um 17:16 Uhr

Könnte man so eine Art der Unterschriftensammlung nicht auch als Mobbing ansehen? Nur weil dem Kollegen die Hand ausgerutscht ist verliert er ja nicht seine Rechte. Vielleicht wäre eine Superversion der bessere Weg.

P
paula

14.12.2014 um 18:28 Uhr

Mobbing? Jetzt wird es aber echt wild.... Das man hier vielleicht anders an das Thema ran sollte finde ich okay. Insbesondere da das Verfahren nach § 23 das Problem niemals lösen wird

H
HansWalterK

14.12.2014 um 19:43 Uhr

Nee paula, das verstehen wir jetzt bestimmt falsch.

Die Moräne liegt schon richtig mit seinem Mobbing.

Da hier ja u. U. eine extreme Überzeugungsarbeit notwendig sein könnte und diese dann ev. so zeitaufwendig wäre, dass er nur eine Unterstützungsunterschrift pro Tag schafft, dürfte der dann entstehende Zeitraum den Tatbestand eines Mobbings durch die sammelnde Person erfüllen.

Was eine „Superversion“ hier jetzt für eine Bedeutung haben soll oder überhaupt ist, vermag ich jetzt nicht zu erkennen.

Superversion von was?

Eine Suspension kann hier ja nicht gemeint sein. Das setzt ja voraus, überhaupt zu wissen was das ist und warum es gerade hier nicht hingehört.

M
Moreno

14.12.2014 um 19:53 Uhr

HansWalter ne Supervision könnte hier durchaus helfen vielleicht kann dann auch der Gewürgte wieder mit dem Würger in einem Büro arbeiten.

P
paula

14.12.2014 um 20:10 Uhr

HansWalterK ich beglückwünsche Dich zu Deiner Glaskugel und hoffe dass sie dir noch viele Fantasiegeschichten erzählt....

H
Hoppel

14.12.2014 um 22:08 Uhr

@ HansWalterK

"Eine Suspension kann hier ja nicht gemeint sein."

Wirklich sehr gut erkannt!

Wikipedia: "Eine Suspension ist ein heterogenes Stoffgemisch aus einer Flüssigkeit und darin fein verteilten Festkörpern, die in der Flüssigkeit mit geeigneten Aggregaten sowie meist mithilfe zusätzlicher Dispergiermittel aufgeschlämmt und in der Schwebe gehalten werden."

" Das setzt ja voraus, überhaupt zu wissen was das ist und warum es gerade hier nicht hingehört."

Auch diese Erkenntnis trifft zu 100% zu ... Glückwunsch zur Selbsterkenntnis!

P
PeterPaula

15.12.2014 um 02:07 Uhr

Ich habe ein wenig das Gefühl, dass hier aus dem Opfer ein Täter gemacht werden soll. Der Gesetzgeber gibt nun einmal JEDEM das Recht per "Unterschriftensammlung" ein Verfahren zum Ausschluss eines BRM beim ArbG zu stellen. Ich weiß jetzt nicht ob dies nun Mobbing ist, wenn Befürworter dieses Verfahrens nun die Belegschaft aufklären, um hier die vom Gesetzgeber geforderte Anzahl an Unterstützer zu erhalten. Wäre dies Mobbing, was wären dann ÖFFENTLICHE Gerichtsverhandlungen?

Jeder hat hier seine eigene und persönliche Meinung wie in dieser Angelegenheit weiter fortzufahren ist, diese sollten wir respektieren und nicht versuchen ins lächerliche zu ziehen oder zu unterdrücken. Ob hier so etwas wie eine Schlichtung oder die Einschaltung eines sg. Mediators etwas bringt - ich denke das wurde hier gemeint - wage ich zu bezweifeln. Es sollten sich alle mal versuchen in die Lage des angegriffenen BRM zu versetzen und wie er sich dann die weitere zukünftige Zusammenarbeit mit einem solchen Menschen vorstellen soll!

Ich für meinen Teil würde denken, dass dieser Mensch vielleicht bei der nächsten "Auseinandersetzung", die nicht körperlich sein muss, wieder einen solchen Ausrasster bekommt. Und wie @Underground es schilderte, dass erst die Anwesenden den Würgende "wegzerren" mussten. Es stellt sich hier also auch die Frage, was wäre geschehen, wenn es keine Anwesenden gegeben hätte? Hätte er ihn möglicherweise in seiner Rage zu Tode gewürgt? Kann dies wieder geschehen? Falls Ihr beide Fragen für Euch selber mit einem klaren nein beantworten würdet, stellt Euch die dritte und letzte Frage, könntet Ihr Euch dann ggf. persönlich vor den Hinterbliebenen stellen und erklären, falls sich dieser Vorfall doch wiederholt, weshalb Ihr nicht den Würgenden aus dem Gremium und dem Unternehmen geworfen habt bzw. alles versucht habt um zukünftig solche Übergriffe zu verhindern? Was würdet Ihr denen dann sagen?

Wer kann diese Fragen klären? Wir? Kaum! TE? Auch nicht! Das Gremium des TE? Sicher nicht! Dafür sind Rechtsanwälte und Richter da. Wir können hier im Forum nur die gewünschten Informationen geben. Alle hier geschilderten Informationen sind für mich Anhaltspunkte genug um die Justiz einzuschalten. Ob diese Informationen im Ergebnis genau das sind was ein Fragesteller hören will sei dahingestellt. Was ein Fragesteller aus den Informationen macht, ist allein seine Sache. Lügen uns Fragesteller an? Keine Ahnung! Erhält ein Fragesteller die gewünschten Informationen zu seinem geschilderten Fall, erhält er anhand dieser zugänglichen Informationen von den Forenteilnehmern unverbindliche Informationen, Tipps und Hinweise, wie er weiter verfahren kann oder welche möglichen nächste Schritte er einleiten könnte. Erhält ein Fragesteller diese Informationen anhand einer Lügengeschichte oder Übertreibungen, wird er bei einem Rechtsanwalt auf taube Ohren stoßen und spätesten bei Gericht eine satte Bruchlandung hinlegen, die ihm nicht nur unter den Kollegen ins schlechte Licht rücken wird, sondern auch seine berufliche Laufbahn zerstören könnte, vielleicht u.U. sogar die eigene Kündigung nach sich ziehen.

Der drittletzte Absatz ist nicht für dieses Thema hier gedacht und geschrieben, sondern gilt für alle Themen wo sich Hilfesuchende an dieses Forum und seinen Teilnehmern hinwendet!

Letztendlich entscheidet ein Richter was mit einem solchen Menschen geschieht. Und ehe ich es auf meine Seele nehme einen möglichen (!) Wiederholungstäter - man kennt solche Menschen eben nicht 100%ig als das man es zulassen sollte ihm eine weitere Chance zu geben - freie Fahrt zu geben, übergebe ich dies lieber, wie vom Gesetzgeber gewünscht, der Justiz, soll die sich dieser Angelegenheit annehmen. Ich muss mir dann jedenfalls nicht die Frage stellen lassen, ob ich nicht alles versucht habe weitere Übergriffe zu verhindern!

S
Snooker

15.12.2014 um 04:51 Uhr

@PeterPaula

Dem kann man sich eigentlich nur anschliessen.

M
Moreno

15.12.2014 um 07:30 Uhr

Na ich stell mir so ne Umfrage jetzt mal praktisch vor! Ein kluger Mitarbeiter würde doch nachfragen wenn der Angriff so schlimm war warum der Betriebsrat nicht selber versucht das Mitglied zu entfernen? Aber stimmt schon wer nicht dabei war kann es nicht beurteilen was geschehen ist und dies gilt auch für die Mitarbeiter die nun für für einen Rauswurf des Kollegen plädieren sollen. Ob ich den Täter zum Opfer mache keine Ahnung war ja auch nicht dabei vielleicht wurde ja auch ein Mensch bis zum Äusseren gereitzt das sollen die Anwälte und Richter im Strafverfahren klären.

S
Snooker

15.12.2014 um 10:55 Uhr

@Moreno Wahrscheinlich wäre hier auch der ein oder andere ganz bei Dir, wenn da nicht ein kleines Detail wäre. Hier sind sich offenbar zei Kampfhähne in ihrem Ehrenamt nicht ganz grün gewesen und nicht in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Wenn ich hier AG wäre und gar nicht so auf einem BR erpicht wäre würde ich auch die Füsse still halten und mir das Schauspiel aus der Ferne anschauen. Kann einem AG was besseres passieren: Und von Mobbing sind wir hier so weit entfernt wie der erste bemannte Flug zum Uranus. Das Gesetz legetimiert das sammeln von Unterschriften, sonst würde es weder diese Möglichkeit hier noch die Möglichkeit von Sammelklagen oder Petitionen geben.

H
HansWalterK

15.12.2014 um 11:37 Uhr

@hoppel Wenn du hier schon den Oberschlaumeier mimst, solltest du dich zumindest nicht verlaufen und dir das Erstbeste raussuchen, was dir gerade über den Weg läuft oder zu deinen Gedankengängen passt.

Bedenke, nicht nur Autos haben Reifen.

Und wenn du schon Wikipedia zu Hilfe holst, solltest du einmal nach „im übertragenen Sinne“ schauen. Und was Synonyme sind, ist dir doch hoffentlich bekannt.

Falls nicht, kannst du hier ja einmal nachschauen. http://www.duden.de/rechtschreibung/Suspension

Da es hier an einer entsprechenden Erkenntnis fehlt, kann ich dir leider keinen Glückwunsch aussprechen.

@paula Sorry! Das hast du leider missverstanden. Leider habe ich dieses „:->“ vergessen. Und natürlich sagt mir meine Glaskugel etwas ganz anderes.

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