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Weite Entfernung, BR Gründung

N
NagelDBSBR
Aug 2018 bearbeitet

Hallo, ich will einen BR gründen, wir haben ca. 150 Mitarbeiter in unterschiedlichen Standorten, am Hauptsitz ca. 50, der Rest verteilt sich auf ganz Deutschland, pro Standort von 2 bis 20 Mitarbeitern. Bei den auswertigen Standorten gibt es keinen Abteilungsleiter, nur Gruppenleiter. Meine Frage ist es dann alles zusammen ein Betrieb oder mehrere? Rz. 4 Die Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG greift nur dann mit der Folge, dass ein Betriebsteil als selbstständiger Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsrechts gilt, wenn er so weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, dass ein erfolgreiches Zusammenwirken unter den Arbeitnehmern und mit einem gemeinsamen, einheitlichen Betriebsrat in Fragen der Betriebsverfassung nicht zu erwarten steht (BAG, Beschluss v. 24.2.1976, 1 ABR 62/75). Abgrenzungskriterien wie die Zugehörigkeit zur gleichen politischen Gemeinde sind untauglich. Entscheidend sind vor allem die Verkehrsmöglichkeiten (BAG, Beschluss v. 24.2.1976, 1 ABR 62/75). Bei dieser Beurteilung orientiert sich die Rechtsprechung bislang nicht an absoluten Entfernungen, sondern stützt sich vor allem auf die Verkehrsverbindungen sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch mit dem Kraftfahrzeug (BAG, Beschluss v. 14.1.2004, 7 ABR 26/03). Wann von einer räumlich weiten Entfernung auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.Wann von einer räumlich weiten Entfernung auszugehen ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls . Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle gingen bei schlechter Verkehrsverbindung bereits bei 28 km von einer "weiten" Entfernung aus, während bei guter Verkehrsanbindung auch bis zu 70 km noch nicht "weit" entfernt waren. Für die Praxis kann als Richtwert gelten, dass jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 50 km ein eigenständiger Betriebsteil ernsthaft angenommen werden kann. Voraussetzung für die Annahme, dass ein räumlich weit entfernter Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt ist aber immer, dass in diesem Betriebsteil noch ein Mindestmaß an Leitungsfunktion durch einen dort ansässigen Vorgesetzten ausgeübt wird, denn andernfalls hat der vor Ort gebildete Betriebsrat keinen Ansprechpartner (BAG, Urt. v. 15.12.2011, 8 AZR 692/10). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Personal Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Artikel.

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Community-Antworten (4)

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celestro

10.08.2018 um 11:44 Uhr

"während bei guter Verkehrsanbindung auch bis zu 70 km noch nicht "weit" entfernt waren."

Das ist die größte Entfernung in Deinem Zitat und ich denke mal, wir reden bei Euch von noch weit größeren, oder ? Von daher verstehe ich nicht so ganz, was es da noch zu fragen gibt.

P.S. Wenn es irgendwo auch mal unter 70 km sind, müßte man sich das wirklich genau angucken. Eine korrekte Einschätzung kann Dir dazu aber dann auch kein Forum geben.

N
NagelDBSBR

10.08.2018 um 11:49 Uhr

Danke, aber ich meine diesen Satz: Voraussetzung für die Annahme, dass ein räumlich weit entfernter Betriebsteil als selbständiger Betrieb gilt ist aber immer, dass in diesem Betriebsteil noch ein Mindestmaß an Leitungsfunktion durch einen dort ansässigen Vorgesetzten ausgeübt wird, denn andernfalls hat der vor Ort gebildete Betriebsrat keinen Ansprechpartner (BAG, Urt. v. 15.12.2011, 8 AZR 692/10).

C
celestro

10.08.2018 um 11:57 Uhr

naja, ob das relevant ist, kann Dir hier niemand beantworten. Das es jedenfalls "nur" Gruppenleiter gibt (keine Abteilungsleiter) sagt meiner Meinung nach nichts über die Ausübung der Leitungsfunktion aus.

H
hansimglueck

10.08.2018 um 12:59 Uhr

Unter 5 AN heißt ja, dass dieser Standort ohnehin im Hauptbetrieb mitwählt. Bei den anderen Standorten würde ich sicherheitshalber zuvor eine Abstimmung durchführen lassen, dass dieser Standort an der Wahl des Hauptsitzes teilnimmt (§ 4 BetrVG )

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