W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einstellung nach § 99 BetrVG

S
sandmann
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt.

Unser Unternehmen möchte "extern" jemanden einstellen. Da das Unternehmen bekannt gegeben hat, dass in den nächsten Jahren massiv Stellen abgebaut werden (hier ist aber noch nicht bekannt wen es treffen könnte) und zusätzlich eine interne Bewerbung von einem anderen Standort vorliegt, die aus unserer Sicht geeignet für diese Stelle erscheint, haben wir der Einstellung nicht zugestimmt (nach §99 3.) Der AG ist nun der Meinung, dass diese Zustimmungsverweigerung nicht rechtmäßig sei. Eine Zustimmungsersetzung vor dem Arbeitsgericht will er aber scheinbar auch nicht. Meine Frage: Sind wir auf der sicheren Seite, wenn wir nach 99.3 dieser Einstellung wegen der o.g. Gründe nicht zustimmen? Danke!!

1.26603

Community-Antworten (3)

G
gironimo

11.12.2014 um 17:04 Uhr

Die Meinung des AG, ob die Zustimmungsverweigerung nicht rechtens ist, ist uninteressant.

Er braucht die Zustimmung oder die Zustimmungsersetzung vom Gericht.

Ihr könnt und müsst es auch gar nicht rechtssicher entscheiden können. Das muss das Gericht tun.

Also müsst Ihr vom § 101 BetrVG gebrauch machen. Fordert den AG auf, die Maßnahme rückgängig zu machen und die fehlende Zustimmung des BR vom Gericht ersetzen zu lassen. Tut er es nicht sondern stellt ein, müsst Ihr dann aber auch tatsächlich den nächsten Schritt tun.

K
Kölner

11.12.2014 um 17:27 Uhr

Dies Verweigerung des BR würde ich auch einfach ignorieren. Der AG wird und braucht gar nicht zum Gericht zu Stiefeln. Und ihr werdet es hoffentlich auch nicht tun, da der Blamagefaktor exorbitant hoch sein dürfte...

S
sandmann

12.12.2014 um 07:50 Uhr

@Kölner: Danke. aber warum? Ich stelle die Frage ja hier, weil Unsicherheit besteht. Da hilft mir deine Antwort jetzt nicht wirklich. LG

Ihre Antwort