Zustimmungsersetzungsverfahren Einstellung vorgenommen, weil AGeber den BR erst nach der Einstellung informiert hat - Was kann der BR in so einem Falle tun?
Hallo K&K, der BR hat nach §99(2) Satz 1 BetrVG einer Enstellung nicht zugestimmt. Der AG hat trotz der Nichtzustimmung des BR die Einstellung vorgenommen, weil er den BR erst nach der Einstellung informiert hat. Hier liegen meiner Meinung nach zwei Verstöße des AG vor. Zum einen hat er den BR erst nach der Einstellung informiert (§99 (1) BetrVG) und dann noch gegen §99 (2) Satz 1 BetrVG (Tarifvertrag). Was kann der BR in so einem Falle tun? Wie ist das Prozedere bei Zustimmungsersetzungsverfahren für den AG, insb. Fristen etc.? Muß der BR für das Zustimmungsersetzungsverfahren einen Rechstanwalt einschalten, um sich vor dem Arbeitsgericht vertreten zu lassen? Was ist, wenn der AG behauptet, daß er den AN dann nach §100 BetrVG einstellt? Gruß Jens
Community-Antworten (2)
09.02.2007 um 18:56 Uhr
Hallo jens 1,
ich bin zwar erst seit kurzer Zeit Betriebsrat, aber daher sind meine Schulungen auch noch frisch. Außerdem hatten wir gerade ein Verfahren wegen § 99 und § 100 mit unserem AG.
Zunächst: Eine Einstellung ohne Zustimmung ist unwirksam. Die fehlende Zustimmung hätte der Arbeitgeber sich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen können. Dies hat er nicht getan. Ihr könnt jetzt zum Arbeitsgericht gehen und nach § 101 BetrVG beantragen, dass das ArbGer dem AG aufgibt die Einstellung zurückzunehmen. Tut der AG das dann immer noch nicht, könnt ihr beim ArbGer ein Zwangsgeld beantragen. Dies beträgt 250 € pro Tag der Zuwiderhandlung.
Der § 100 BetrVG hilft dem AG hier auch nicht. Denn auch hier muss er Euch unverzüglich informieren. Wenn Ihr dann unverzüglich die Dringlichkeit bestreitet, muss der AG dann innerhalb von 3 Tagen beim ArbGer die Ersetzung der Zustimmung beantragen.
Eine Anwaltspflicht besteht erstinstanzlich vor dem ArbGer nicht. Es ist aber ratsam sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Die Kosten dafür muss der AG Tragen.
Gruß Christoph
09.02.2007 um 19:25 Uhr
@Christoph (schöner Name...) "Eine Einstellung ohne Zustimmung ist unwirksam"...das stimmt so ohne weiteres nicht. Richtig ist, dass genau diese Vorgehensweise zum Standardrepertoire eines jeden AG gehört. Er wird in der Regel auch kein ArbGer. anrufen, da müsste - da gebe ich Dir recht - der BR erst einmal ein § 101 BetrVG-Verfahren in die Wege leiten. Allerdings würde ich mir die Einstellungsverweigerungsgründe genauestens auf Stichhaltigkeit ansehen und dann abwägen...
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