Versetzung - Rücksprache mit AN
Darf der BR unter Beachtung § 99 BetrVG ABS. 2 Punkt 4, zu einer geplanten Versetzung mit dem betroffenen Mitarbeiter Rüchsprache halten? ( Quasi vor der Zustimmung oder Verweigerung)
Klar ist stillschweigen zu bewahren gem. §99 mit Bezug auf den 79er.
Fall: Für den AN könnte es passieren, dass er finanzielle Nachteile durch die Versetzung hätte. Wir sind in der Firma an den MTV gebunden. Der AN hat jetzt eine niedrigere Lohngruppe, würde aber eine nach oben rutschen. Hat am Ende aber weit aus weniger in der Tasche, weil er jetzt Prämie bezieht. Die dann wegfallen würde. Das ist auch kein Geheimnis bei uns in der Firma. Da gibt es eine BV zu.
Ist es da noch im Rahmen dessen was der BR prüfen darf zulässig vorher kurz mit dem AN zu reden, oder greift da schon der §79?
Community-Antworten (3)
10.12.2014 um 20:25 Uhr
@ rkotuts
Wie kommt man als BRM auch nur ansatzweise auf die Idee, dass personelle Einzelmaßnahmen gem. § 99 BetrVG in irgendeinster Art und Weise unter den § 79 BetrVG fallen?
Eine Geheimhaltungspflicht gibt es hier natürlich NICHT!
11.12.2014 um 09:19 Uhr
Der BR kann IMMER mit dem AN sprechen, die seine Person betreffen.
11.12.2014 um 09:29 Uhr
@rkotuts nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren Das Stillschweigen und die Geheimhaltungspflicht gilt natürlich gegenüber anderen Beschäftigen oder sonstigen Personen aber natürlich nicht gegenüber dem oder der Betroffenen.
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