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Rücktritt eines AN nach Einladung zur ersten Betriebsversammlung

M
Matthers
Nov 2016 bearbeitet

Bei uns im Betrieb (ca. 15 Personen) gibt es aktuell noch keinen Betriebsrat. Nun haben wir am 05.12.2014 beschlossen, eine Betriebsversammlung abzuhalten und darüber zu informieren und einen Wahlvorstand zu wählen. Öffentlicher Aushang sowie Schreiben an den AG wurde ausgehändigt. Nach dem Wochenende springt plötzlich einer der Unterzeichnenden zurück. Was ist nun mit dem Kündigungsschutz der zwei verbleibenden AN? Die zurückgetretene Person wirkt ziemlich eingeschüchtert.

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Community-Antworten (8)

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gironimo

08.12.2014 um 13:41 Uhr

Alles bleibt wie es ist. Lasst Euch nicht auch einschüchtern.

M
Matthers

08.12.2014 um 14:46 Uhr

Gibt es dazu zufällig irgendwelche Urteile, Rechtsgrundlagen oder etwa Grundsatzurteile? Bitte um Hilfe

G
gironimo

08.12.2014 um 20:31 Uhr

Ihr habt doch zur Betriebsversammlung gemäß § 17 BetrVG mit drei AN aufgerufen. Das Schreiben ist doch veröffentlicht / dem AG bekannt gemacht worden. Was später geschieht, sei dahingestellt. Aber auch die Gewerkschaft kann eine Versammlung fordern. Sie muss nur im Betrieb vertreten sein (Mitglieder haben).

H
Hoppel

08.12.2014 um 21:17 Uhr

@ Matthers

Keine Panik ...

Im § 15 Abs.3a KschG steht: "Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahlversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2... des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt ..., ist vom Zeitpunkt der Einladung ... an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer.

Wird ein Betriebsrat ...nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate."

Wichtig ist, dass sich ein dritter AN für den Wahlvorstand findet!

M
Matthers

09.12.2014 um 06:15 Uhr

Par. 17 Abs. 3 BetrVG besagt doch, dass wir, falls keine Gewerkschaft besteht, zu dritt sein müssen, um zu einer ersten Betriebsversammlung einzuladen. Sind ja jetzt nur noch zu zweit. Kann uns dazu auch jmd. etwas sagen?

H
Hoppel

09.12.2014 um 06:50 Uhr

@ Matthers

Die Einladung ist raus bzw. hängt öffentlich aus und eingeladen habt Ihr doch mit drei AN. Damit ist die erste Hürde genommen!

Siehe auch > http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/heise-v-steinau-steinrueck-thuesing-tillmanns-u-a-betrvg-wo-28-wo-einladung-zur-wahlversammlung_idesk_PI10413_HI2193396.html

M
Matthers

09.12.2014 um 09:53 Uhr

@ Hoppel

Auch unabhängig davon, dass die abgesprungene Person Ihre Stimme nachträglich zurückgezogen hat?

N
niemand

09.12.2014 um 17:34 Uhr

er hat doch eingeladen. Das ist so wie wenn man mit einer Schere etwas abschneidet. Wenns abgeschnitten ist kann man es nicht mehr anschneiden. Die Einladung ist gemacht und gut ist es. Da aber anscheinend Druck ausgeübt werden soll holt euch für die Versammlung die Gewerkschaft mit ins Boot.

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