Widerspruch gegen eine geplante Neueinstellung
Hallo an Alle,
muss ich eine Zustimmungverweigerung nach § 99 BetrVG, hier eine Einstellung, genauer Erklären oder reichte es aus, dass ich nur schreibe z.B.
"Zustimmung wird nach § 99 BetrVG abs. 2 Ziff. 1 verweigert"?
Möchte natürlich nicht gleich meine komplette Argumente verfeuern.
Vielen Dank für eure Erklärungen.
Beste Grüße
Carsten
Community-Antworten (7)
08.12.2014 um 10:36 Uhr
Man muss es begründen; natürlich ist es, keine 'Versteckspiele' mit dem AG zu spielen.
Zum Pulver: Hoffentlich gibt es genug vom 'Pulver'. Gerade der § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist in seinem Anforderungsprofil recht hoch, wenn der AG nicht gerade eine schwangere ANin einstellen will, die Nachtdienst leisten soll...
08.12.2014 um 12:02 Uhr
Der Verweis auf einen Paragrafen muss bei 99 immer auch mit dem Einzelfall begründet sein. Die bloße Nennung reicht hier nicht.
08.12.2014 um 13:53 Uhr
Es gibt doch keinen Grund zum Katz und Mausspiel. Du musst schon die Ablehnung begründen.
08.12.2014 um 16:37 Uhr
@ Kölner Ich liebe Deine kurze, knackige und prägnante Art Ratschläge zu geben welche den Nagel immer wieder genau auf den Kopf treffen. Ich habe alle Deine Antworten und Ratschläge seit Nr. 44074 gelesen. Ich ziehe meinen Hut vor Dir. Gruß tatekuru
09.12.2014 um 00:12 Uhr
Bäh! Hier gibt’s hoffentlich nicht noch mehr von solchen Schleimern.
09.12.2014 um 00:15 Uhr
Ja, hoffe ich auch. Ist aber wirklich nicht gut, wenn man am Kopf getroffen wurde. Wie man hier ja sieht.
12.12.2014 um 11:32 Uhr
@Victorious @Casandra Man schleimt wenn man sich einen Vorteil erhofft. Welcher Vorteil kann mir entstehen? Es ist schon schade, dass man mit Häme überschüttet wird, wenn man jemandem wie Kölner, der schon mindestens seit 2006 hier im Forum unterwegs ist, seinen Respekt zollt.
Aber vielleicht erweist euch auch einmal, in vielen Jahren, jemand die Würdigung eures Engagements hier im Forum. Ich wünsche es euch.
Gruß tatekuru
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