Erstellt am 03.12.2014 um 21:49 Uhr von Cosinus
Das kann man jetzt so pauschal nicht sagen. Hierzu müsste man schon genau wissen, wie das Ganze im Einzelnen aussehen soll.
Da dieses ja nur über eine BV geht, sollte aber feststehen, dass dieses vom Tarif her überhaupt geht und/oder die GW hier ein Wort mitreden will, weil ev. der § 77 Abs. 3 BetrVG hier greifen könnte.
Lässt ein TV dieses zu, und es geht vordergründig um eine Lohnstruktur, ist immer zuerst der örtliche BR nach § 87 Abs. 10 u. 11 BetrVG in der Mitbestimmung.
Dieses kann aber auf einen GBR übertragen werden.
Bei der Zuordnung kann man folgenden Grundsatz zur Prüfung anlegen:
Angelegenheiten, die das Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch einen BR allein geregelt werden können, fallen in den Zuständigkeitsbereich eines GBR.