W.A.F. LogoSeminare

Kündigung der Prämienentlohnung - Nachwirkung der BV?

T
Tom&Jerry
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

folgendes : Unser AG hat unsere Lesitungsprämie, worüber eine BV besteht, fristgerecht zum Ende des Jahres gekündigt. In der Betriebsvereinbarung steht nichts drin das bei einer Kündigung diese BV nachwirkt - aber auch nichts gegenteiliges.

Meiner Meinung nach wirkt diese solange nach, bis eine neue abgeschlossen wurde, weil Prämienzahlungen und Einführung eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist und dies auch deswegen nachwirkt.

Selbstverständlich werden wir uns hier rechtlichen rat holen - will aber erst mal den ersten Eindruck wissen.

Zu der Kündigung hat er keine Begründung geleifert, wäre es auch erst mal ratsam sich hier eine Begründung liefern zu lassen ? Mir gehts darum erst mal zu wissen wirkt diese solange nach bis eine neue abgeschlöossen wurde oder muss er diese irgendwann mal nicht mehr zaheln ?

Was wäre wenn dann die Prämienzahlungen einstellt - muß dann jeder AN die Prämie einklagen oder müssen wir das tun, weil es ja eine Betriebsvereinabrung darüber gibt und wir verpflichtet sind, auf deren Einhaltung hinzuwirken ??? Vielen Dank erst mal !

3.72301

Community-Antworten (1)

S
Sternburg

04.03.2008 um 17:35 Uhr

Richtig, diese BV gilt auf jeden Fall nach - siehe § 77 Abs. 6 BetrVG Schlimmstenfalls könnte die Folgevereinbarung beinhalten, dass keine Prämien mehr gezahlt werden - das liegt in Eurer Hand ;) Eine Begründung für die Kündigung ist meines Erachtens nach nicht nötig.

Zum Thema 'Prämie einklagen' habe ich im Fitting 22. Auflage folgendes gefunden:

"Meinungsverschiedenheiten darüber, ob der ArbGeb eine mit dem BR getroffene Vereinbarung richtig durchführt, sind im Beschlussverfahren zu klären. Der BR kann vom ArbGeb insbesondere die Durchführung bzw. Einhaltung einer BV und die Unterlassung entgegenstehender Handlungen verlangen." (Rn. 227 zu § 77 BetrVG) UND "Ansprüche einzelner ArbN aus einer BV sind von diesen im Urteilsverfahren geltend zu machen. (...) Der BR kann nicht die auf einer BV beruhenden individualrechtlichen Ansprüche der einzelnen ArbN gegenüber dem ArbGeb gerichtlich verfolgen. Er kann aber die Durchführung der BV verlangen" (Rn. 229 zu § 77 BetrVG)

Also: Ihr als BR könnt den AG gerichtlich verdonnern lassen, die BV weiterhin durchzuführen. Zahlt er trotzdem nicht, müssen die AN selber klagen.

Ich hoffe, ich habe es richtig verstanden ;-)

Ihre Antwort