Hallo,

ich hab da mal eine Frage bezüglich Nebentätigkeit. Wir haben mehrere MA im Betrieb, die einer Nebentätigkeit nachgehen,die vom AG genehmigt wurde. Nun kommt der AG dahe und möchte von jedem MA im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Zuverlässigkeitsprüfung folgendes haben
Nachweis über die im Nebenjob geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere Art und Umfang
- Nachweis über den erhaltenen Verdienst, aus dem hervorgeht, dass der Nebenjob als sog. geringfügige Beschäftigung bei der Bundesknappschaft angemeldet ist
- alternativ falls es keine förmliche Abrechnung gibt - DEÜV-Meldung, aus der die Anmeldung zur Sozialversicherung hervorgeht.

Ist dies erlaubt? Das gab es noch nie. Geht den AG etwas an, was ein MA in seiner Nebentätigkeit verdient?

Vielleicht kennt sich jemand damit aus und kann eine kurze Info geben. Dankeschön

Katja