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Nachweis über Nebentätigkeit

K
Katja
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich hab da mal eine Frage bezüglich Nebentätigkeit. Wir haben mehrere MA im Betrieb, die einer Nebentätigkeit nachgehen,die vom AG genehmigt wurde. Nun kommt der AG dahe und möchte von jedem MA im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Zuverlässigkeitsprüfung folgendes haben Nachweis über die im Nebenjob geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere Art und Umfang

  • Nachweis über den erhaltenen Verdienst, aus dem hervorgeht, dass der Nebenjob als sog. geringfügige Beschäftigung bei der Bundesknappschaft angemeldet ist
  • alternativ falls es keine förmliche Abrechnung gibt - DEÜV-Meldung, aus der die Anmeldung zur Sozialversicherung hervorgeht.

Ist dies erlaubt? Das gab es noch nie. Geht den AG etwas an, was ein MA in seiner Nebentätigkeit verdient?

Vielleicht kennt sich jemand damit aus und kann eine kurze Info geben. Dankeschön

Katja

2.802018

Community-Antworten (18)

H
Hartmut

02.12.2014 um 16:12 Uhr

Da hier mehrere Rechtsgebiete tangiert werden (Arbeit, Soziales, Datenschutz, Zivil) sollte ein RA hinzugezogen werden. Meiner Meinung nach geht der Auskunftsanspruch zu weit. Natürlich muss der AG die Art der Tätigkeit kennen (Was will der MA machen, insbes. tritt er womöglich zu mir in Konkurrenz?) und auch den Umfang der Tätigkeit (halbtags, ganztags, x Wochenstunden, etc.). Ende Gelände! Insbesondere ist natürlich kein Gehaltsnachweis vorzulegen, und auch keine DEÜV-Meldung. Auch nicht das letzte Röntgenbild. Im Ernst - Solche Verlangen würde ich zurückweisen.

Interessant ist für mich diese 'gesetzlich vorgeschriebene jährliche Zuverlässigkeitsprüfung'. Was ist damit gemeint? Wer wird von wem geprüft, und was hat das mit Nebenjobs zu tun?

M
Matze

02.12.2014 um 16:14 Uhr

Auch der AG hat dem AN gegenüber Sorgfaltspflicht, allerdings nicht grenzenlos: siehe unter > www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsvertrag_Allgemeine-Geschaeftsbedingungen_AGB_Nebentaetigkeitsverbot.html <

K
Kölner

02.12.2014 um 16:42 Uhr

Das, was der AG verlangt, ist komplett richtig.

G
gironimo

02.12.2014 um 16:48 Uhr

Wessen Zuverlässigkeit wird denn bei der Gelegenheit jedes Jahr geprüft?

Ich sehe da auch einige Probleme, dem AG entsprechende Auskünfte in dieser Form zu liefern. Lediglich was die geleistete Arbeitszeit angeht, kann ich die Forderungen des AG nachvollziehen.

Falls der AG weiterreichende Ansprüche hätte, möge er sie Euch konkret benennen (also welcher §/Gesetz; Verordnung etc).

K
Kölner

02.12.2014 um 16:56 Uhr

Es bleibt dabei: Der AG handelt genau richtig im Sinne des SGB V und des ArbZG

H
Hartmut

02.12.2014 um 18:26 Uhr

Aber Kölner. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten, korrekt, aber doch nur insoweit es den Hauptarbeitgeber in seiner Sorgfaltspflicht trifft. Der Hauptarbeitgeber hat doch aber nicht die Anwesenheitszeiten im anderen Betrieb zu kontrollieren! Wie soll er das denn schon alleine personell leisten? (Mal ganz abgesehen davon, dass sich der Nebenarbeitgeber diese Einmischung sehr verbitten wird.)

Auch dass das SGB V (Gesetzliche Krankenkasse) nichts hergibt, dass der Hauptarbeitgeber die Gehaltszettel vom Nebenarbeitgeber kontrollieren darf, sollte klar sein.

C
Cosinus

02.12.2014 um 19:55 Uhr

Handelt es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine nicht selbstständige Tätigkeit, so hat der zweit AG die allgemeinen Pflichten zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer zu beachten.

Unbedingt auch beachten: Wer neben einem Hauptjob noch einen Nebenjob ausübt, muss auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 EStG).

Die Pflichten nach DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) obliegen grundsätzlich dem AG aus dem Nebenjob und gehen den Haupt AG überhaupt nichts an (Datenschutz).

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte; die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijobzentrale einzureichen.

Dass diese jährlich zu bestätigen sind, liegt in der Natur der Sache und müsste eigentlich klar sein (Jahresabschluss).

Der Nebenjob-AG ist verpflichtet, die Meldungen für den Beschäftigten bei der zuständigen Einzugsstelle zu erstatten (§ 28a SGB IV). SGB V hat hier überhaupt nichts verloren.

Da hier alle relevanten Daten für den Nebenjob aufgeführt werden, und um es einem AG zu erleichtern, bedarf es auch keiner zusätzlichen Meldungen an sonstige Institutionen.

Die versicherungspflichtigen AN sind also von allen diesbezüglichen Formalitäten befreit.

Dem Haupt AG, aber auch dem AG des Nebenjobs, müssen zum Zwecke des Arbeitsschutzes, lediglich die Zeiten gemäß § 3 ArbZG mitgeteilt und nachgewiesen werden.

Nachtrag: @Hartmut „dass der Hauptarbeitgeber die Gehaltszettel vom Nebenarbeitgeber kontrollieren darf, sollte klar sein.“ Nein, das darf er nicht. Wenn er etwas außer der Reihe wissen will, hat er sich an die zuständigen Stellen zu wenden.

S
Stefaniewolf

02.12.2014 um 22:16 Uhr

Hallo! Wie sieht es aus, obige gleiche Fall, aber es musste Ein Gewerbe angemeldet werden. Die Person bekam kein Material mehr ohne Gewerbeschein.

C
Cosinus

02.12.2014 um 22:36 Uhr

Die Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 und 2 SGB IV gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Hier gibt es aber einen Haufen weiterer Möglichkeiten arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Natur, die hier alle aufzuführen, den Rahmen sprengen würde.

Allerdings liegt keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis regelmäßig dann vor, wenn der vermeintlich selbstständige Teil der Tätigkeit nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird, wenn diese zeitlich, örtlich, organisatorisch und inhaltlich so eingebunden ist, dass sie im Verhältnis zur Beschäftigung nebensächlich ist und insgesamt wie ein Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.

K
Kölner

02.12.2014 um 22:38 Uhr

Du scheinst nicht so gut informiert zu sein, cosinus. Drum sehe ich es dir nach, dass du so antwortest wie immer und unter welchem anderen Pseudonym in der Vergangenheit.

Empfehlenswert ist es allerdings dennoch über evt Fragen des AG in Bezug auf SGB V nachzudenken. Ich bin mir sicher, dass du eines Tages drauf kommst. Sollte das nicht so sein, auch gut, dann ist da halt ne wissenslücke. Aber du kannst auch weiterhin Selbstgespräche führen mit Sinus, actionHero et al.

C
Cosinus

02.12.2014 um 22:44 Uhr

Träum weiter!

Aber bitte dabei nicht auf dem Dach schlafwandeln!!!!! Mir könnte dann ev. etwas verlustig gehen.

K
Kölner

02.12.2014 um 22:52 Uhr

Naja, in der Vergangenheit warst du ab und an faschistoid oder hast leute bedroht, die nicht deiner Meinung waren. Über Behinderte hast du dich auch lustig gemacht. Wer weiß was noch kommt.

Ich wünsche dir eine gesündere Einstellung zum Leben. Arroganz gepaart mit den eben genannten Vorkommnissen...naja, das hatten wir schon mal im letzten Jahrhundert.

H
Hartmut

03.12.2014 um 14:48 Uhr

Cosinus, du hast meinen Satz nicht von Anfang an gelesen. Probier's nochmal bitte.

M
Moreno

03.12.2014 um 15:38 Uhr

Hartmut nun verlangst Du aber zu viel von Cosinus / Sinus / Orion / actionhero / Räcer der hat doch schon genug mit seinen ganzen Nicknamen zu tun. jetzt wo sich schon selber recht gibt bin ich der Meinung das da eindeutig eine Störung nach ICD-10-GM-2014 F20.- Schizophrenie vorliegt. ;-)

K
Kölner

03.12.2014 um 16:31 Uhr

@moreno Eher noch F 44.88

S
Snooker

03.12.2014 um 23:19 Uhr

Ihr könnt ja Diskutieren was ihr wollt, aber was hat eine gesetzliche Zuverlässigkeitprüfung mit einer Nebentätigkeit zu tun die evtl auch schon seit geraumer Zeit ausgeführt wird. Schon mal überlegt was Zuverlässigkeitsüberprüfungen überhaupt sind und wo sie statt finden. Wenn der AG hier was will, dann soll er sich die Schuhe besohlen und es sich selber holen.

C
Cosinus

04.12.2014 um 00:42 Uhr

Zitat Kölner: „Naja, in der Vergangenheit warst du ab und an faschistoid oder hast leute bedroht, die nicht deiner Meinung waren. Über Behinderte hast du dich auch lustig gemacht.“

Was soll ich gemacht haben?

Sag mal, hast du einen am Sender oder wie kommst du auf so einen Blödsinn?

Wenn du hier mit irgendwelchen Leuten Probleme hast, dann mach das gefälligst mit denen aus, die zu diesen Nicks gehören, und unterstell dieses nicht frei Schnauze jedem, der mehr als einen Halbsatz Zustande bringt.

Leider scheint das ansteckend zu sein. Oder einer plappert wieder einmal nur nach, was der vermeintliche Großmufti sich wieder ausgedacht hat. So kann man natürlich auch sein Gehirnschmalz vor übermäßiger Belastung schützen.

Viel interessanter als diese dummdreisten Behauptungen sind doch die Spielchen, die du mit den Nicks @cosirä und @Sinus treibst. Oder glaubst du wirklich, dass darauf noch halbwegs Intelligente reinfallen?

Es wäre echt nicht schlecht, wenn so langsam auch ein Kölner mal erwachsen wird.

N
Nubbel

04.12.2014 um 08:20 Uhr

cosinus, dieser aussage passt leider nicht zu einer forumsteilnahme von nicht einmal einem monat. du machst immer wieder die gleichen fehler. schreib doch mal wieder mit deinem allerersten nick

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