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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tarifvertrag auch für übertariflich Bezahlte

T
Tontom
Sep 2017 bearbeitet

Hallo ich bin recht neu als BRV und hab jetzt eine Frage: Die NGG hat zum 1.09.2014 einen Tarifvertrag ausgehandelt, in dem Steht:"Ab 1.September 2014 erhöhen sich alle Entgelte um 3%. Unser AG hat es aber so ausgelegt, daß nur die AN die Erhöhung bekommen haben die nach Tarif bezahlt werden. Nicht die, die schon über Tarif bezahlt werden. Ist das so richtig?

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Community-Antworten (5)

D
Dezibel

02.12.2014 um 13:36 Uhr

Kommt darauf an, was z. B. in den Arbeitsverträgen steht. Werden eventuelle Tariferhöhungen verrechnet? Das sollte man genau prüfen.

P
Pickel

02.12.2014 um 14:34 Uhr

Außertariflich bezahle Personen stehen eben außerhalb eines Tarifvertrages. Ein Tarifvertrag legt die Bezahlung der Eingruppierten zu Grunde. Die AT müssen sich dabei (solange sie überhalb der obersten Gruppe liegen) um sich selber kümmern.

Es sei denn - sie haben in ihrem AV einen Passus dass ihr Gehalt entsprechend eines Indizes angehoben wird.

D
Dezibel

02.12.2014 um 14:49 Uhr

Es gibt auch Mitarbeiter, die Tarif erhalten und zusätzlich eine Freiwilliege ÜZ. Da wird auch gerne verrechnet.

G
gironimo

02.12.2014 um 17:02 Uhr

Den Punkt den Ihr ggf. mit der NGG zusammen klären solltet ist, ob die angeblichen AT Mitarbeiter auch tatsächlich AT sind (steht meist im § 1 MTV; Geltungsbereich, persönlicher).

Oft sind AT-ler nicht wirklich AT-ler, weil z.B. ihr Gehalt unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden weit innerhalb des Tarifes liegen.

Auch könnte der Abstand zwischen Gehalt und oberster Tarifgruppe zu gering sein.

Aber wie gesagt - ich würde das mit der NGG klären (siehe auch § 2 Abs. 1 BetrVG)

C
Cosinus

02.12.2014 um 20:42 Uhr

@Tontom

Da ihr hier ev. nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein MBR habt, solltet ihr euch dieses Urteil einmal ansehen und schauen, was bei euch ev. zutrifft.

BAG, Urteil vom 10.03.2009 - 1 AZR 55/08

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