Einstellung abgelehnt - in der Personalabteilung wird generell übertariflich entlohnt, in anderen Bereichen jedoch wird generell versucht, untertariflich einzustellen?
Guten Morgen, vergangene Woche haben wir im BR einer befristeten Einstellung gem. §99 BetrVG widersprochen, da ein Verstoss gegen den Tarifvertrag vorlag ( Die Einstellung sollte zu einer Höhergruppierung führen, als im TV vorgesehen). Jetzt kommt die gleiche Bewerbung wieder auf den Tisch, mit der richtigen Eingruppierung, zusätzlich jedoch mit einer freiwilligen Zulage, die natürlich, wen wundert es, genau die Differenz zur ursprünglichen Gruppierung ist. Können wir hier auch wieder ablehnen, da wir denken, daß diese freiwillige Zulage auch gegen den TV verstösst? Hintergrund der Ablehnung: Wir haben beobachtet, daß in der Personalabteilung generell übertariflich entlohnt wird ( diese Einstellung soll auch in der PA sein), in anderen Bereichen jedoch wird generell versucht, untertariflich einzustellen. Für Eure Antworten im voraus besten Dank.
Community-Antworten (3)
03.12.2008 um 10:15 Uhr
@Schlappe Wie kann eine freiwillige Zulage gegen einen TV verstoßen? Und wie kann ein BR sich dagegen wehren? Da geht einfach nicht...
03.12.2008 um 10:32 Uhr
@schlappe
solange der AG nicht unter Tarif entlohnt hat der BR gar nichts zu "kamellen" und welcher BR will mit welcher Begründung einem AN "eine freiwillige Zulage" verhindern?
Wenn der AG zahlt sollte der BR sich für den MA freuen und mal beim AG nachfragen, wie erreicht wird, dass auch andere MA eine freiwillige Zulage bekommen..;-))
03.12.2008 um 11:37 Uhr
Schlappe, bei der Zulage ist es so wie Kölner und Galaxy schon schrieben. Bei den anderen, die weniger als TV verdienen sollen, öffnen manche Urteile des BAG einen Weg, z.B. das Urteil 1 ABR 4/05 vom 28. 02. 2006 Aus dem Leitsatz: "2. Hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich die Geltung von Tarifverträgen über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung vereinbart, die solche Leistungen für unterschiedliche Gehaltsgruppen in gleicher Höhe vorsehen, liegt auch in der vollständigen Streichung dieser Leistungen für neu eingestellte Arbeitnehmer eine mitbestimmungspflichtige Änderung der bestehenden Entlohnungsgrundsätze."
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