Abmelden bei Inanspruuchnahme des Betriebsrates
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
eine Kollegin (kein Betriebsrat) hat am Freitag eine Abmahnung erhalten, weil Sie zu uns in das Betriebsratsbüro gekommen ist ohne sich vorher bei ihren Vorgesetzten abzumelden. Ihr Besuch bei uns war ausserhalb der Sprechstunde.
Können wir bzw. die Kollegin gegen die Abmahnung vorgehen? Nach unserem Verständnis entbehrt diese Abmahnung jeglicher rechtlichen Grundlage. Wie sieht ihr das? Wenn die Kollegin zur Sprechstunde gekommen wäre und sich nicht abgemeldet hätte, wäre das auch eine Abmahnung?
Vielen Dank für eure Hilfe und Anworten schonmal.
Community-Antworten (4)
01.12.2014 um 12:53 Uhr
Sie muss sich schon beim Vorgesetzten abmelden, kann ja nicht jeder gehen und kommen wie er will. Schon aus Versicherungstechnischen Gründen.
MFG
01.12.2014 um 13:00 Uhr
@PaulBreitner ob das Verhalten der Kollegin abmahnungswürdig ist oder nicht kann und will ich nicht beantworten, mir ist eure Unternehmensstruktur und Unternehmenskultur nicht bekannt.
Die Kollegin muss sich beim betrieblichen Vorgesetzten abmelden und nach der Rückkehr wieder anmelden. Die Kollegin hat natürlich auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen damit der Betriebsablauf nicht unnötig gestört wird. Eine Begründung muss dem Vorgesetzten nicht gegeben werden, es genügt, sich auf sein Recht zu berufen, den betriebsrat auf zu suchen. Während des Besuchs des Betriebsrates darf den Beschäftigten gem. §39 Abs. 3 BetrVG das Arbeitsentgelt nicht gekürzt werden.
Insofern hat die Kollegin sich nicht richtig verhalten und wenn euer AG ihr deshalb eine Abmahnung ausspricht wird sie diese wohl akzeptieren müssen und sich das nächste Mal bei Ihrem Vorgesetzten ab- und anmelden müssen, wenn sie zu euch kommt.
Gruß Galaxy
01.12.2014 um 13:11 Uhr
Auch wenn es hart klingt, kann ich mich bei Rattle und galaxy (leider) nur anschließen.
02.12.2014 um 11:43 Uhr
Ganz so klar ist der Sachverhalt hier dann doch nicht. Ein Verhalten kann nur abgemahnt werden, wenn es entweder durch den AG vorher untersagt wurde, oder es dem AN von vorneherein hätte klar sein müssen, dass es vom AG nicht geduldet werden muss.
Hier kommt es jetzt auf die Verhältnisse im Betrieb an. Gibt es eine Anweisung, dass sich MA grundsätzlich abmelden müssen, wenn sie sich innerhalb des Betriebs bewegen? Oder ist es im Gegenteil sogar betriebsüblich, andere Abteilungen als Teil der Arbeit aufzusuchen? in diesem Fall: Gab es einen Anlass für die MA, das Aufsuchen des BRs anders zu beurteilen als das Aufsuchen von z.B. HR. Und nicht vergessen: Wurden die MA darüber informiert, dass sie jederzeit den BR aufsuchen dürfen --- ohne Hinweis auf eine Abmeldepflicht?
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