Erstellt am 30.11.2014 um 11:58 Uhr von Pickel
Nein. I d R nimmt man einen Vollzeittag. Müsste aber in einer dienstreiserichtlinie geregelt sein.
Erstellt am 30.11.2014 um 12:03 Uhr von Kölner
Dem Grunde nach geht es um die ersatzfreistellung im Rahmen der betriebsüblichen AZ eines FTE.
Erstellt am 30.11.2014 um 13:37 Uhr von gironimo
Die Freistellung für Seminare findest Du im § 37 Abs. 6 BetrVG (und 7 - ist aber eher unbedeutend).
Selbst wenn das Seminar nur zwei Stunden am Tag lang ist- aber entfernt der Heimat- wird wohl ein Arbeitstag (je nachdem wie viele Stunden Du da als Vollzeitler arbeitest) anzurechnen sein, da Du ja schon wegen der örtlichen Entfernung daran gehindert bist, wegen erforderlicher BR-Tätigkeit Deinen sonstigen Arbeitspflichten nachzukommen.
Erstellt am 30.11.2014 um 15:42 Uhr von Cosinus
Bedenkt hier bitte auch, dass es nicht immer auf die tatsächliche im Betrieb getätigte AZ ankommt.
Hat das BAG bis 2006 darüber hinausgehende Zeiten bei Seminarbesuchen noch als Freizeitbeschäftigung angesehen (ähnlich wie BR-Arbeit bei Urlaub), so ist es mittlerweile umgeschwenkt und sieht diese Zeiten nicht mehr als Freizeitbeschäftigung, sondern als betriebsratsbedingte BR-Arbeit außerhalb der persönlichen AZ an.
Demnach auch bei Teilzeitbeschäftigten Seminarzeiten voll berücksichtigt werden müssen. Was bei Minijobs dazu führen kann, dass diese im Monat des Seminarbesuchs ihre Zeiten schon voll haben können.
Erstellt am 30.11.2014 um 18:29 Uhr von Sinus
Das was cosinus hier schreibt, ist absolut korrekt.