Erstellt am 28.11.2014 um 12:35 Uhr von ickederdicke
Wie in der Natur: Groß schluckt Klein.
Erstellt am 28.11.2014 um 13:37 Uhr von Kölner
Kann, muss nicht sein, icke...
@svenclaud
Was weiss man denn über die Verschmelzung genau?
Erstellt am 28.11.2014 um 15:25 Uhr von gironimo
Zwei GmbH? In einem Betriebsstandort - oder zwei Betriebe?
Zu beachten wären §§ 21a und b BetrVG.
Vielleicht wird in dieser Frage aber auch § 3 BetrVG interessant.
Erstellt am 28.11.2014 um 17:59 Uhr von Vorbeischneier
Im Zusammenhang mit Verschmelzungen insbesondere § 5 UmwG (Umwandlungsgesetz) beachten. Danach muss dem/den BR/s einen Monat vor der Versammlung, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, der Verschmelzungsvertrag bzw. der Entwurf des Verschmelzungsvertrag vorgelegt werden. Der Verschmelzungsvertrag enthält dann auch die Angaben (nach Einschätzung des Arbeitgebers natürlich) was mit den Arbeitnehmervertretungen passiert.
Ohne den Nachweis, dass dem/den BR/s der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf vorgelgt wurde, wird das Registergericht vermutlich nicht die Verschmelzung eintragen.