SBV-Wahl mit falschen Wahlverfahren ???
Die SBV-Wahl in unserem Betrieb wurde im einfachen Wahlverfahren durchgeführt, jetzt wurden wir von einem Kollegen darauf hingewiesen das aufgrund der räumlich weit entfernten Betriebsteile das normale Wahlverfahren richtig gewesen wäre und das in den beiden vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen die SBV-Wahl auch nicht bekannt gemacht wurde. Es gibt dort allerdings keine Wahlberechtigten. Muss die Wahl wiederholt werden ?
Community-Antworten (3)
28.11.2014 um 11:52 Uhr
Wenn alle Wahlberechtigten informiert waren und die Möglichkeit hatten, teilzunehmen, ist doch gut. Der Kollege kann sich ja beschweren gehen ...
28.11.2014 um 11:56 Uhr
Jein, nach dem aktuellen BAG Urteil wäre das förmliche ( du nanntest es normale ) wohl die richtige Wahl zur Wahl gewesen, da wie du schon schirebst die räumliche Nähe fehlt. Wurde in den erwähnten Betriebsstätten denn wenigstens im Wahlvorfeld per Info ( Aushänge / Intranet u.a. medien ) die anstehende SBV Wahl bekannt gemacht ? Falls ja-wenn sich daraufhin dort niemand als Wahlberechtigt meldete und ihr über der AG/HR Seite keine Info zu SB und GL MA an diesen Standorten gemeldet bekamt, dann könnte die Wahl als ok ansehbar sein. Zur Anfechtung zitiere ich hier einmal verdi-bub: Wann kann eine Wahl angefochten werden? Wer kann anfechten? Eine erfolgreiche Anfechtung hat zur Voraussetzung, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung kann nicht von jedermann angefochten werden. Der Betroffene, der die Wahl anfechten will, muss auf jeden Fall selbst zum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehören.
Anfechtungsberechtigt sind: drei oder mehr Wahlberechtigte der Arbeitgeber bzw. der Dienststellenleiter.
Die Anfechtungsfrist richtet sich nach dem BetrVG bzw. nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz. Im Geltungsbereich des BetrVG und des LPersVG NRW beträgt die Anfechtungsfrist z.B. zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet. Im BPersVG beträgt die Frist zwölf Arbeitstage vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet.
Sind Die fristen verstrichen könnte ggf. noch der Weg zu gericht mgl.sein, i.d.R. ist nach Fristablauf aber ein Wahlergebnis da.
28.11.2014 um 16:56 Uhr
Von einer Wahlwiederholung kann zunächst überhaupt keine Rede sein. Erst wenn ein Gericht die Wahl für ungültig erklärt.
ickederdicke weist ja schon auf die Parallelität einer eventuellen Wahlanfechtung zum BetrVG hin.
Wird jemand wirklich klagen? Ich würde sagen: Abwarten.
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