Erstellt am 26.11.2014 um 19:47 Uhr von Cosinus
Warum willst du zweimal über dasselbe mitbestimmen?
Erstellt am 26.11.2014 um 20:00 Uhr von nicoline
Die Erhöhung der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens 10 Std. und für einen Zeitraum von mehr als 1 Monat stellt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung dar, hier ist der BR zu beteiligen. Die Reduzierung der AZ ist nicht mitbestimmungspflichtig und die Erhöhung der AZ unter diesen Werten ist ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig.
http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/erhoehung-der-arbeitszeit-von-teilzeitkraeften-mitbestimmung-des-betriebsrats-nach-99-betrvg-04-11-2009.1163/
Erstellt am 26.11.2014 um 20:00 Uhr von gironimo
Der Begriff der Teilzeit ist relativ. Auch wer nur eine halbe Stunde unter Vollzeit liegt macht Teilzeit. Eine Erhöhung wäre dann eher unwesentlich.
Erstellt am 26.11.2014 um 21:54 Uhr von wieso
bei einer Erhöhung von 20 Wochenstunden auf 37,5 Stunden liegen wir unter 10 Stunden und der BR ist trotzdem in der Mitbestimmung. http://lexetius.com/2008,3958
Erstellt am 26.11.2014 um 22:04 Uhr von nicoline
wieso,
von 20 Wochenstunden auf 37,5 Wochenstunden sind nach meiner Rechnung eine Erhöhung von 17,5 Std. Ja, da seid ihr in der Mitbestimmung, denn, das sind über 10 Std.
Und in dem von Dir angegebenen Link steht:
Eine für die Dauer von mehr als einem Monat vorgesehene Erhöhung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von mindestens zehn Stunden pro Woche ist eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung.
Also genau, was ich gesagt habe!
Erstellt am 26.11.2014 um 22:29 Uhr von wieso
sorry nicoline, du hast vollkommen Recht. Es scheint als hätte ich meine persönlich Höchstarbeitszeit schon überschritten und sollte dringend ins Bett gehen (Wecker klingelt um 4 Uhr).
Gute Nacht.
Erstellt am 26.11.2014 um 22:32 Uhr von nicoline