Erstellt am 25.11.2014 um 14:57 Uhr von Dezibel
> Unser Arbeitgeber schlägt eine schrittweise Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor ...
Na da soll er sich mal an den Gesetzgeber wenden, denn ihr dürftet da nicht zuständig sein. Aber ich glaube, das ist nicht vorgesehen. ;))
Erstellt am 25.11.2014 um 14:58 Uhr von Erbsenzähler
Nur ganz nicht teilweise.
Aber der volle Anspruch besteht schon nach 6 Kalendermonaten und nicht 7 Kalendermonaten.
Du hast für jeden Monat anteilig Anrecht auf Urlaub. Du schreibst von saisonalen befristeten Arbeitsverhältnissen. Wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag hat hat erauch nur anteilmäßig Urlaub. Das heißt zum Beispiel bei 9 Kalendermomaten hast du auch nur Anrecht auf 9/12 eines Jahresurlaubs. Mehr nicht.
Ich habe das Gefühl ihr werft was durcheinander! Wenn jemand zwei komplette Kalendermonate da ist hat er anrecht auf 2/12 eines Jahresurlaubs den er nehmen kann. Also 4 Tage. Er hat jedoch nicht Anrecht auf mehr Urlaub.
Wenn jemand nach 6 Monaten seinen Urlaub nehmen möchte kann er den ganzen Urlaub der ihm zusteht nehmen. Das heißt bei meinen obrigen Beispiel er kann schon Urlaub verbrauchen, den er noch "erarbeiten" muss bis sein Vertrag ausläuft! Bei einem gesamten Arbeitsverhältnis von 9 Monaten kann er so zusagen seine kompletten 18 Urlaubstage nehmen! Aber niemals 24 Urlaubstage!
Erstellt am 25.11.2014 um 15:24 Uhr von turli
Hallo Erbesnzähler nach unseren Erkenntnissen ist dieses nicht ganz Recht.
Anbei ein Zeitungszitat von Prof. Michas Arbeitsrechtler ein zu Lebzeiten gefragter Arbeitsrechtler von der Humboldt Uni Berlin
"In der Tat konnten die Bedenken schon verständlich sein, denn warum erhält ein Mitarbeiter, der am 1.3. befristet eingestellt wurde und am 30.9. des selben Jahres mit Fristablauf wieder ausscheidet, also 7 Monate beschäftigt war, den vollen Jahresurlaub? Für die betroffenen Arbeitnehmer gewiss eine Wohltat, für die Unternehmen sicher nicht. Die Auswirkungen können für die Vertragspartner schon beachtlich sein. Soll der Job z.B. vertragsgemäß am 30.9. enden, müssten hier zeitlich die 4 Wochen Urlaub enthalten sein, oder die Befristung endet – eingedenk dieser rechtlichen Situation – incl. Urlaub erst am 31.10. Die Befristung könnte natürlich am 30.9. enden, dann wäre der Urlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten. Das wäre für den Beschäftigten immerhin ein volles Monatsgehalt. Für diese 4 Wochen Urlaubsabgeltung erhält der Arbeitnehmer dann –, wird er arbeitslos – kein ALG I, nach § 143 SGB III ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs der ALG-Anspruch". Bei uns laufen gegenwärtig zwei Klagen von Arbeitnehmern zur Durchsetzung ihrer Individualrechte.
Erstellt am 25.11.2014 um 16:24 Uhr von blackjack
@turli,
welches Bundesland?
Erstellt am 25.11.2014 um 16:40 Uhr von turli
Erstellt am 25.11.2014 um 16:56 Uhr von blackjack
Dann auch für Saissonarbeitskräfte § 4 BUrlG.
Erstellt am 25.11.2014 um 19:30 Uhr von gironimo
Egal wie die Rechtslage im Detail aussehen mag. Der BR ist in der Tat nicht berechtigt mit dem AG zu vereinbaren, dass ein bestehendes Gesetz nur teilweise beachtet wird.
Da würde ich dem AG auch die kalte Schulter zeigen.