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AG schlägt schrittweise Anwendung des Bundesurlaubsgesetz vor

T
Turli
Jan 2018 bearbeitet

Unser Arbeitgeber schlägt eine schrittweise Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor, nachdem wir auf Verstöße und Unregelmäßigkeiten in einigen Filialen hingewiesen haben. Bedingt durch überwiegend saisonale befristete Arbeitsverhältnisse wurde der Urlaub selbst nach der erfüllten Anwartschaft auf Basis der Beschäftigungsmonate gezwölftelt. Es steht jedoch der volle Anspruch von 24 Tagen auf 6 Tage bei nach 7 monatiger Beschäftigung zu, was wir als neuer BR monierten. Nun hat der AG die Kosten ermittelt und bitte um einen Deal der schrittweisen Einführung. Wir selbst sehen uns nicht mit dem Mandat versehen, hier eine Vereinbarung auf Basis einer Betriebsvereinbarung abzuschließen, da Individialrecht. Jeder Kollege hätte ohnehin die Möglichkeit dennoch sein Recht einzuzklagen. Es gibt kein Tarifvertrag, bzw. kommt keiner zur Anwendung. Wie seht Ihr das?

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Community-Antworten (7)

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Dezibel

25.11.2014 um 15:57 Uhr

Unser Arbeitgeber schlägt eine schrittweise Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vor ... Na da soll er sich mal an den Gesetzgeber wenden, denn ihr dürftet da nicht zuständig sein. Aber ich glaube, das ist nicht vorgesehen. ;))

E
Erbsenzähler

25.11.2014 um 15:58 Uhr

Nur ganz nicht teilweise. Aber der volle Anspruch besteht schon nach 6 Kalendermonaten und nicht 7 Kalendermonaten.

Du hast für jeden Monat anteilig Anrecht auf Urlaub. Du schreibst von saisonalen befristeten Arbeitsverhältnissen. Wenn jemand einen befristeten Arbeitsvertrag hat hat erauch nur anteilmäßig Urlaub. Das heißt zum Beispiel bei 9 Kalendermomaten hast du auch nur Anrecht auf 9/12 eines Jahresurlaubs. Mehr nicht.

Ich habe das Gefühl ihr werft was durcheinander! Wenn jemand zwei komplette Kalendermonate da ist hat er anrecht auf 2/12 eines Jahresurlaubs den er nehmen kann. Also 4 Tage. Er hat jedoch nicht Anrecht auf mehr Urlaub. Wenn jemand nach 6 Monaten seinen Urlaub nehmen möchte kann er den ganzen Urlaub der ihm zusteht nehmen. Das heißt bei meinen obrigen Beispiel er kann schon Urlaub verbrauchen, den er noch "erarbeiten" muss bis sein Vertrag ausläuft! Bei einem gesamten Arbeitsverhältnis von 9 Monaten kann er so zusagen seine kompletten 18 Urlaubstage nehmen! Aber niemals 24 Urlaubstage!

T
Turli

25.11.2014 um 16:24 Uhr

Hallo Erbesnzähler nach unseren Erkenntnissen ist dieses nicht ganz Recht.

Anbei ein Zeitungszitat von Prof. Michas Arbeitsrechtler ein zu Lebzeiten gefragter Arbeitsrechtler von der Humboldt Uni Berlin

"In der Tat konnten die Bedenken schon verständlich sein, denn warum erhält ein Mitarbeiter, der am 1.3. befristet eingestellt wurde und am 30.9. des selben Jahres mit Fristablauf wieder ausscheidet, also 7 Monate beschäftigt war, den vollen Jahresurlaub? Für die betroffenen Arbeitnehmer gewiss eine Wohltat, für die Unternehmen sicher nicht. Die Auswirkungen können für die Vertragspartner schon beachtlich sein. Soll der Job z.B. vertragsgemäß am 30.9. enden, müssten hier zeitlich die 4 Wochen Urlaub enthalten sein, oder die Befristung endet – eingedenk dieser rechtlichen Situation – incl. Urlaub erst am 31.10. Die Befristung könnte natürlich am 30.9. enden, dann wäre der Urlaub nach § 7 Abs.4 BUrlG abzugelten. Das wäre für den Beschäftigten immerhin ein volles Monatsgehalt. Für diese 4 Wochen Urlaubsabgeltung erhält der Arbeitnehmer dann –, wird er arbeitslos – kein ALG I, nach § 143 SGB III ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs der ALG-Anspruch". Bei uns laufen gegenwärtig zwei Klagen von Arbeitnehmern zur Durchsetzung ihrer Individualrechte.

B
blackjack

25.11.2014 um 17:24 Uhr

@turli, welches Bundesland?

T
Turli

25.11.2014 um 17:40 Uhr

Mecklenburg Vorpommern

B
blackjack

25.11.2014 um 17:56 Uhr

Dann auch für Saissonarbeitskräfte § 4 BUrlG.

G
gironimo

25.11.2014 um 20:30 Uhr

Egal wie die Rechtslage im Detail aussehen mag. Der BR ist in der Tat nicht berechtigt mit dem AG zu vereinbaren, dass ein bestehendes Gesetz nur teilweise beachtet wird.

Da würde ich dem AG auch die kalte Schulter zeigen.

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