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Freistellung

O
olegfd
Jan 2018 bearbeitet

Hallo , bekommt der Ksbv stellvertretender auch eine teil/Freistellung und wo finde ich da was . Habe geschaut und nichts gefunden.

LG

Olegfd

1.04403

Community-Antworten (3)

K
Kölner

24.11.2014 um 21:04 Uhr

§ 38 BetrVG gilt nur für BRs

O
olegfd

24.11.2014 um 21:43 Uhr

Und wo finde ich was für die konzernSBV stellvertretender?

H
Hoppel

24.11.2014 um 21:58 Uhr

§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.

@ Olegfd

Im Abs.3 wird aber auch darauf verwiesen, dass die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates besitzen ... Im BetrVG werden jedoch weder GBR noch KBR vom § 38 erfasst ... verwiesen wird lediglich auf den § 37 Abs. 1 bis 3!

Eine Teilfreistellung eines Konzern-SBV kann doch ganz problemlos über den § 37 verfrühstückt werden. Eine volle Freistellung muss mit dem AG verhandelt/vereinbart werden!

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