Erstellt am 24.11.2014 um 20:04 Uhr von Kölner
§ 38 BetrVG gilt nur für BRs
Erstellt am 24.11.2014 um 20:43 Uhr von Olegfd
Und wo finde ich was für die konzernSBV stellvertretender?
Erstellt am 24.11.2014 um 20:58 Uhr von Hoppel
§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.
@ Olegfd
Im Abs.3 wird aber auch darauf verwiesen, dass die Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebsrates besitzen ...
Im BetrVG werden jedoch weder GBR noch KBR vom § 38 erfasst ... verwiesen wird lediglich auf den § 37 Abs. 1 bis 3!
Eine Teilfreistellung eines Konzern-SBV kann doch ganz problemlos über den § 37 verfrühstückt werden. Eine volle Freistellung muss mit dem AG verhandelt/vereinbart werden!