Erstellt am 24.11.2014 um 07:10 Uhr von nicoline
http://www.betriebsrat.com/index.php?keyword=k%FCndigungsschutz+ersatzmitglied&x=0&y=0&Site=BR-Forum&Menue=suchen
Erstellt am 24.11.2014 um 09:47 Uhr von hasan
Ab der letzten Sitzung ein jahr
Erstellt am 24.11.2014 um 09:52 Uhr von Kölner
Das ist nicht richtig, Hasan.
Erstellt am 24.11.2014 um 09:58 Uhr von Pickel
Ab der letzten Tätigkeit als BR-Mitglied 1 Jahr. Reine Abwesenheit anderer Mitglieder und potentielles Nachrücken an diesem Tag ohne Amtsausübung reicht nicht.
Erstellt am 24.11.2014 um 11:05 Uhr von fantil
Ab dem Tag der Einladung läuft der Kündigungsschutz! Das Jahr beginnt, wenn das EBRM zur nächsten Sitzung nicht mehr eingeladen wird, da es bis dahin vollwertiges BRM mit allen Rechten und Pflichten ist, also nicht nur am Tag der Sitzung. Wird es wieder irgendwann zu einer neuen Sitzung eingeladen, beginnt alles von vorn.
Gruß
Fantil
Erstellt am 24.11.2014 um 11:27 Uhr von Snooker
@fantil
Deine Aussage ist so nicht richtig. Es ist der Zeitpunkt der Verhinderung des regulären BRM´s , denn Betriebsrat sein heisst ja nicht nur zur Sitzung gehen oder sich auf dieser vorbereiten.
Und bei einmal an einer Sitzung teilnehmen, würde bestimmt auch im Verfahren das ein AG anstreben könnte, ein Richter sagen, alleine an einer Sitzung teilnehmen macht noch keinen besonderen Kündigungsschutz.
Erstellt am 24.11.2014 um 12:02 Uhr von fantil
@snooker,
beide Sätze, die du geschrieben hast sind falsch.
Erster Satz würde ja bedeuten, wenn ein BRM für einen Tag fehlt rückt ein EBRM nach, obwohl keine Sitzung statt findet. Wieso sollte dies denn so sein, was ist dann seine Aufgabe?
Zweiter Satz bedeutet, wird ein EBRM zu einer Sitzung geladen könnte der AG noch rechtzeitig vor der Sitzung eine Kündigung aussprechen, dem ist nicht so. Sobald die Einladung erfolgt, beginnt der Kündigungsschutz!
Gruß
Fantil
Erstellt am 24.11.2014 um 12:16 Uhr von Snooker
@fantil
Erster Satz heisst: ab Zeitpunkt. Ich Seniere mal, Sitzung wäre auch nur ein Tag.
Satz zwei: Sicher könnte der AG das versuchen, jedoch nur mit Grund und garantiert nicht so kurzfristig.
Erstellt am 24.11.2014 um 12:21 Uhr von seesee
@fantil. Für Dich ist also BR Tätigkeit auf die Sitzungen beschränkt?
Erstellt am 24.11.2014 um 12:38 Uhr von moreno
Schau doch einfach was die WAF schreibt lach: Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern
Für die Dauer der Vertretung genießen Ersatzmitglieder besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz in Verbindung mit § 103 BetrVG. Im Falle einer Betriebsratssitzung beginnt der Kündigungsschutz bereits mit Zugang der Einladung, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 7, 20. Auflage.
Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ersatzmitglied für ein verhindertes Betriebsratsmitglied Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat, vgl. F.K.H.E. § 103 RdNr. 35, 20. Auflage.
Erstellt am 24.11.2014 um 12:59 Uhr von fantil
@seesee, eben nicht, dies hatte ich doch deutlich geschrieben!
@moreno, danke für deine Unterstützung!
Gruß
Fantil
Erstellt am 24.11.2014 um 14:30 Uhr von Snooker
...........*Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hat*
Dem hat hier auch keiner wiedersprochen.
Betriebsratsaufgaben ist aber auch hier in der Mehrzahl geschrieben. Es handelt sich nicht nur um eine Einmalige Vertretung und dann eine Aufgabe erfüllen.
*gerechnet ab dem Zeitpunkt,*
Wann ist der Zeitpunkt? Mal angenommen der BR hat regelmäßig Donnerstags Sitzung. Ein ordendliches Mitglied meldet sich Freitags krank beim BRV für die kommende Zeit. Einladungen zu nächsten Sitzung werden üblicherweise Montags geschrieben und den Mitgliedern zu gesandt. Das Ersatzmitglied hat aber durch den BRV am Freitag schon vom BRV erfahren das er erst einmal nach rückt. Das Ersatzmitglied wird Freitags schon als BR mit Thema XY tätig.
*Sobald die Einladung erfolgt, beginnt der Kündigungsschutz!* Dieser Satz von Fantil ist einfach falsch.
Erstellt am 24.11.2014 um 19:20 Uhr von gironimo
Fest steht jedenfalls, dass eben nicht nur Sitzungen BR-Tätigkeiten sind. Auch andere Amtsausübungen können Ersatzmitglieder wahrnehmen. Sitzungen lassen sich eben nur am einfachsten beweisen.
Aber wo ist das Problem? Eigentlich kann doch nur der AG einen Fehler machen. Und der wird dann spätestens beim Gericht bemerkt.
Erstellt am 24.11.2014 um 20:37 Uhr von Hoppel
Man, man, man ...
>> diese Fragestellung ist am 8. September 2011 (Az. 2 AZR 388/10) durch das BAG klar und deutlich beantwortet worden.
1. Sobald ein BRM verhindert ist, rückt das entsprechende Ersatzmitglied bereits kraft Gesetzes nach. WÄHREND der zeitweiligen Stellvertretung kommt es im Hinblick auf den Kündigungsschutz gem. § 15 Abs.1 SATZ EINS KschG überhaupt nicht darauf an, dass dieses Ersatzmitglied aktive BR-Tätigkeit verrichtet; es muss noch nicht einmal vom Vertretungsfall wissen!
Während dieser Zeit ist das E-BRM mit dem vollumfänglichen Kü´schutz eines BRM ausgestattet. Eine Kündigung während der zeitweiligen Stellvertretung setzt die Zustimmung des BR gem. § 103 BetrVG voraus!!!
2. Davon zu trennen ist der NACHWIRKENDE Kü´schutz gem. § 15 Abs.1 SATZ ZWEI KSchG. Der nachwirkende Kü´schutz von 1 Jahr greift ausschließlich dann, wenn ein Ersatzmitglied während der Zeit der Stellvertretung tatsächlich Betriebsratstätigkeit entfaltet hat!!!
Kann am besten durch die Sitzungsteilnahme dokumentiert/bewiesen werden. Immerhin muss ja JEDER TE seine Sitzungsteilnahme durch eigenhändige Unterschrift in der Anwesenheitsliste dokumentieren ...
3. Sollte ein BRM erst ab Sitzungstag verhindert sein, greift der besondere Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder auch in der Vorbereitungszeit. Wurde ein E-BRM zur Sitzung eingeladen, sind drei Arbeitstage vor Sitzungsbeginn als ausreichende Vorbereitungszeit anerkannt (BAG, 17.1.1979, 5 AZR 891/77)!