Erstellt am 23.11.2014 um 12:12 Uhr von Kölner
Gibt es nicht...
Vor Jahrzehnten konnte der AG darauf mal ein wenig Einfluss nehmen. Heute nicht mehr!
§ 9 abs 2 EFZG ist einschlägig.
Erstellt am 23.11.2014 um 16:50 Uhr von gironimo
Ich stimme natürlich Kölner zu.
Das Problem scheint zu sein, dass der Kollege bereits eingeschüchtert wurde. Da solltet Ihr ihm hilfreich zur Seite stehen.
Erstellt am 23.11.2014 um 16:53 Uhr von Hantavirus
Danke für die Antworten,
leider können wir da nichts machen, da wir in dieser Firma leider nicht der BR sind.
Aber ich leite es dem Kollegen weiter, das ihm der BR zur Seite stellen soll.
Gruß
Erstellt am 23.11.2014 um 17:26 Uhr von Hoppel
@ Hantavirus
Ergänzend zum § 9 EntFzG ...
Da man vermuten darf, dass die Deutsche Rentenversicherung Kostenträger dieser Reha ist:
" Zwischen Erhalt des Bewilligungsbescheides und Antritt der Leistung liegt nur ein kurzer Zeitraum. Haben Sie einen positiven Bescheid erhalten, ist damit Ihre akute Rehabilitationsbedürftigkeit festgestellt worden.
Das ist auch der Grund, weshalb Ihr Rentenversicherungsträger einer Verschiebung des Reha-Antrittstermins auf einen späteren Zeitpunkt grundsätzlich nicht zustimmen kann."
Außerdem dürfen einem AN KEINE Nachteile aus der Inanspruchnahme seiner Rechte erwachsen ...