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Fristen bei Einstellung

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RuSBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wie sind die Fristen für einen Widerspruch bei einer Einstellung? Gelten die auch schon bei einer mündlichen Aussage oder gilt nur die Schriftform. Danke im voraus.

1.12308

Community-Antworten (8)

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Pickel

21.11.2014 um 17:04 Uhr

Es bedarf keiner Schriftform

G
gironimo

21.11.2014 um 17:05 Uhr

Ich würde mich da eher auf den § 99 Abs. 3 BetrVG verlassen. Insbesondere Satz 2.

Also schriftlich innerhalb einer Woche.

P
Pickel

21.11.2014 um 17:28 Uhr

Die Frage ist, welche Frist gemeint ist. Die bis zum Widerspruch beginnt auch mündlich nach kompletter Info durch den AG. ein Widerspruch muss natürlich schriftlich erfolgen. Ich hatte an den ersten Fall gedacht.

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RuSBR

21.11.2014 um 17:57 Uhr

Die nach kompletter Info des Arbeitgeber.

P
Pickel

21.11.2014 um 18:03 Uhr

Die muss schriftlich erfolgen.

H
Hoppel

22.11.2014 um 12:39 Uhr

@ RuSBR

Aufmerksame BRM sollten erkannt haben, dass das BetrVG zwischen Widerspruch und Zustimmung unterscheidet und sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben!

Also sollte ein BR doch die ZUSTIMMUNG zur personellen Einzelmaßnahme verweigern, falls überhaupt einer der im § 99 Abs.2 BetrVG aufgeführten Gründe greift und nicht einfach nur einen Widerspruch einlegen, der vom Gesetzgeber an dieser Stelle überhaupt NICHT vorgesehen ist ...
Erspart ggf. vollkommen unnötige Auseinandersetzungen, wie denn die Meinungsäußerung des BR konkret gemeint war!

Benötigt der AG die ZUSTIMMUNG des BR, muss er nämlich eine fehlende Zustimmung des BR fristgerecht durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen!!!

Dass die Gründe für die Versagung der Zustimmung innerhalb einer Woche fristgerecht SCHRIFTLICH mitgeteilt werden müssen, ist dem 99er ebenfalls zu entnehmen. Und dass die Anhörungsfrist erst nach vollständiger Info des AG läuft, sollte ebenfalls bekannt sein.

Wie der AG informiert (schriftlich, Email, mündlich, Fax) ist vollkommen egal, hier gibt es KEINE gesetzlich geregelten Formerfordernisse.

R
RuSBR

24.11.2014 um 10:39 Uhr

OK dann ist die Frist schon abgelaufen. Wie sieht das denn aus wenn man die Bewerbungsunterlagen nicht bekommt diese aber auch noch nie Eingefordert hat (Ich weis ist falsch) könnte man sich darauf berufen wenn die Frist abgelaufen ist, oder muss ich das vorher schriftlich eingefordert haben?

K
Kölner

24.11.2014 um 16:25 Uhr

Das ist eine Holschuld des BR. Demnach:Kein Grund für gar nichts.

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