Erstellt am 21.11.2014 um 16:04 Uhr von Pickel
Es bedarf keiner Schriftform
Erstellt am 21.11.2014 um 16:05 Uhr von gironimo
Ich würde mich da eher auf den § 99 Abs. 3 BetrVG verlassen. Insbesondere Satz 2.
Also schriftlich innerhalb einer Woche.
Erstellt am 21.11.2014 um 16:28 Uhr von Pickel
Die Frage ist, welche Frist gemeint ist. Die bis zum Widerspruch beginnt auch mündlich nach kompletter Info durch den AG. ein Widerspruch muss natürlich schriftlich erfolgen. Ich hatte an den ersten Fall gedacht.
Erstellt am 21.11.2014 um 16:57 Uhr von RuSBR
Die nach kompletter Info des Arbeitgeber.
Erstellt am 21.11.2014 um 17:03 Uhr von Pickel
Die muss schriftlich erfolgen.
Erstellt am 22.11.2014 um 11:39 Uhr von Hoppel
@ RuSBR
Aufmerksame BRM sollten erkannt haben, dass das BetrVG zwischen Widerspruch und Zustimmung unterscheidet und sich daraus unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben!
Also sollte ein BR doch die ZUSTIMMUNG zur personellen Einzelmaßnahme verweigern, falls überhaupt einer der im § 99 Abs.2 BetrVG aufgeführten Gründe greift und nicht einfach nur einen Widerspruch einlegen, der vom Gesetzgeber an dieser Stelle überhaupt NICHT vorgesehen ist ...
Erspart ggf. vollkommen unnötige Auseinandersetzungen, wie denn die Meinungsäußerung des BR konkret gemeint war!
Benötigt der AG die ZUSTIMMUNG des BR, muss er nämlich eine fehlende Zustimmung des BR fristgerecht durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen!!!
Dass die Gründe für die Versagung der Zustimmung innerhalb einer Woche fristgerecht SCHRIFTLICH mitgeteilt werden müssen, ist dem 99er ebenfalls zu entnehmen. Und dass die Anhörungsfrist erst nach vollständiger Info des AG läuft, sollte ebenfalls bekannt sein.
Wie der AG informiert (schriftlich, Email, mündlich, Fax) ist vollkommen egal, hier gibt es KEINE gesetzlich geregelten Formerfordernisse.
Erstellt am 24.11.2014 um 09:39 Uhr von RuSBR
OK dann ist die Frist schon abgelaufen. Wie sieht das denn aus wenn man die Bewerbungsunterlagen nicht bekommt diese aber auch noch nie Eingefordert hat (Ich weis ist falsch) könnte man sich darauf berufen wenn die Frist abgelaufen ist, oder muss ich das vorher schriftlich eingefordert haben?
Erstellt am 24.11.2014 um 15:25 Uhr von Kölner
Das ist eine Holschuld des BR.
Demnach:Kein Grund für gar nichts.