W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Reisekostenabrechnung

S
seesee
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Manche unserer MA müssen gelegentlich zum 350 km entfernten Mutterkonzern fahren. Dort gibt es eine Kantine, in welcher die MA günstig Mittagessen können. Ein Essen kostet durchschnittlich 4 Euro. Bei der Reisekostenabrechnung soll nun die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand um 4 Euro gekürzt werden, wenn der MA in der Kantine isst. Angeblich muss die Reisekostenabrechnungsstelle das so aus steuerlichen Gründen machen. Ist diese Handhabung richtig?

2.72909

Community-Antworten (9)

I
ickederdicke

21.11.2014 um 13:41 Uhr

Jau, doppelt kassieren geht nicht.

P
Pjöööng

21.11.2014 um 13:52 Uhr

Meines Erachtens wäre um 5,60 zu kürzen.

C
Cosinus

21.11.2014 um 17:13 Uhr

Jau, da die 4 Euro ja vor Ort bezahlt wurden, rechnet Pjöööng hier vollkommen richtig.

@seesee Falls dich die Zahl verwirren sollte, hier ein Auszug aus einem Steuerkommentar:

Kürzung der Verpflegungspauschalen ab 2014 Zur Vereinfachung sowohl des Abrechnungs- als auch des Besteuerungsverfahrens werden ab 2014 im Fall der vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten anlässlich einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten - im Hinblick auf den in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG neu geregelten Besteuerungsverzicht - die ermittelten Pauschalen typisierend für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 Prozent des Betrags der Verpflegungspauschalen für eine 24-stündige Abwesenheit gekürzt. Somit erfolgt im Inland für ein Frühstück eine Kürzung um 4,80 EUR sowie für ein Mittag- und Abendessen um jeweils 9,60 EUR (§ 9 Abs. 4a EStG). Auf die Versteuerung der Mahlzeit wird verzichtet.

S
seesee

22.11.2014 um 07:37 Uhr

Irgendwie scheine ich da einen gedanklichen Hänger zu haben. Der Gesetzgeber unterstellt auf Reisen einen Verpflegungsmehraufwand von 9,60 Euro für ein Mittagessen. Dieser Betrag muss abgezogen werden, wenn ich eingeladen werde, weil ich ja keine Ausgaben und somit keinen Mehraufwand hatte. Soweit so gut. Wenn ich mir mittags einen Döner kaufe für 5 Euro, wird mir nichts abgezogen. Wenn ich aber in der Kantine für 5 Euro esse, sollen mir diese vom Mehraufwand abgezogen werden. Meine Ersparnis, wenn ich in der Kantine esse, liegt aber nicht bei den 5 Euro, sondern im Anteil der Vergünstigung gegenüber einem Essen im Restaurant. ...

D
Dezibel

22.11.2014 um 09:19 Uhr

Hier komme ich jetzt auch nicht mit. Die Kürzung erfolgt doch nur, wenn das Essen KOSTENLOS zur Verfügung gestellt wird. Wenn ich es selbst bezahle, egal wo, dafür ist doch dann die Pauschale da. Und da ist auch egal, ob 25 Teuro im Restaurant oder 2,10 an der Würschtelbude.

R
Räcer

22.11.2014 um 16:41 Uhr

Du hast ja recht. Es geht hier ja auch nur um die zur Verfügung gestellten und nicht selbst bezahlten Mahlzeiten. Solltest du einen geringeren Betrag als den steuerlich hier vorgegebenen Zahlen, kann auch nur dieser angerechnet werden.

Wenn du dich selbst verpflegst, erfolgt dies ja durch die Spesen die dadurch ja auch abnehmen.

Genauso ist es hier, nur mit dem Unterschied, dass es jetzt eine Kantine ist, in der etwas kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Würde hier jetzt kein Abzug erfolgen, würden sich gegenüber einem Selbstzahler die Spesen ja indirekt um diesen Betrag sogar erhöhen.

Ergo: Beim Selbstzahler nehmen seine Spesen um den zu zahlenden Betrag ab. Beim kostenlosen Mittagessen würden sie dagegen dann ja gleich bleiben. Eigentlich logisch, dass hier ein Abzug vorzunehmen wäre.

S
seesee

22.11.2014 um 19:29 Uhr

Aber in der Kantine wird doch gar NICHTS KOSTENLOS zur Verfügung gestellt... Jetzt bin ich total verwirrt...

D
Dezibel

22.11.2014 um 20:53 Uhr

dass es jetzt eine Kantine ist, in der etwas kostenlos zur Verfügung gestellt wird. So ein Quatsch! Das hat hier bisher keiner gesagt. Du solltest wirklich erst einmal lesen lernen! Oh mann, begreift es keiner?

H
Hoppel

23.11.2014 um 13:52 Uhr

@ seesee

"Bei der Reisekostenabrechnung soll nun die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand um 4 Euro gekürzt werden, wenn der MA in der Kantine isst. Angeblich muss die Reisekostenabrechnungsstelle das so aus steuerlichen Gründen machen. Ist diese Handhabung richtig? "

Ich vermute mal, dass die Kantine bzw. das Essen seitens Eures AG subventioniert wird. Somit muss unabhängig von der gezahlten Verpflegungspauschale ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Wenn ich die Regelungen gem. EStG richtig verstanden habe, ergäbe sich folgende Rechnung:

Eintägige Dienstreise, Abwesenheit mehr als 8 bis 24 Stunden > Pauschale Verpflegungsmehraufwand = 12 Euro

Satz 8 > Abzug für Mittagessen 40% (Mittagessen wird vom AG subventioniert, also geldwerter Vorteil und sehr wahrscheinlich pauschale Besteuerung) = 4,80 Euro

Satz 9 > AN bezahlt für das Mittagessen 4 Euro, dieser Betrag muss vom Kürzungsbetrag (4,80 €) abgezogen werden

Frag nochmal in Eurer Buchhaltung nach; ich vermute fast, dass hier ein sprachliches Missverständnis vorliegt.


§ 9 Abs.4a EStG: (Satz 8) Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:

  1. für Frühstück um 20 Prozent,
  2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,

der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.

(Satz 9) Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden ODER die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.

(Satz 10) Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.

§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen Abs.2: Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er

  1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind, 1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind
  2. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4, soweit die Vergütungen die nach § 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen, ...

Noch Fragen? :-))

Hier wird´s nochmal verständlich erklärt > http://www.lexware.de/buchhaltung-und-steuern/reisekostenreform-2014-die-wichtigsten-aenderungen-auf-einen-blick

Ihre Antwort